Veranstaltung: | 87. Bundesversammlung 2020 - Anträge |
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Antragsteller*in: | Bundesvorstand |
Status: | Sonstiger Status (vertagt) |
Eingereicht: | 04.10.2020, 13:54 |
Ersetzt: | A17_SÄA: Änderung von einander entsprechenden Ziffern in den Satzungen (Stammesebene) |
A17_SÄANEU (VERTAGT): Änderung von einander entsprechenden Ziffern in den Satzungen (Stammesebene)
Die 87. Bundesversammlung möge beschließen:
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63. Diese Satzung und die Ordnung des Verbandes können nur von der
Bundesversammlung geändert werden. Zur Änderung bedarf es einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder der Bundesversammlung.
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NEU
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63. (1) Diese Satzung und die Ordnung des Verbandes können nur von der
Bundesversammlung geändert werden. Zur Änderung bedarf es einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder der Bundesversammlung.
(2) Änderungen von Ziffern aus mehr als einer der vier Satzungen der
Bundes-, Diözesan-, Bezirks- und Stammesebene können
grundsätzlich in einem gemeinsamen Antrag gestellt werden. Bevor ein
solcher Antrag gestellt wird, ist zunächst der Bundesvorstand vor Ende der
Antragsfrist gemäß Ziffer 50 zur hinzu zu ziehen. Anschließend entscheiden
die Antragstellenden über die Form des Antrags.
(3) Unabhängig von (2) können Satzungsänderungen immer in einzelnen
voneinander unabhängigen Anträgen gestellt werden.
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Begründung
Änderungen von einander entsprechenden Ziffern in den Satzungen der Bundes-, Diözesan-, Bezirks- und Stammesebene (bspw. die Amtszeit von Delegierten der Bundes-, Diözesan- oder Bezirkskonferenzen) können aktuell nicht gemeinsam in einem Antrag behandelt werden. Hierzu ist für jede Satzung ein eigener Satzungsänderungsantrag zu stellen. Bis zur 86. Bundesversammlung 2020 war eine parallele Änderung von Ziffern in einem Antrag möglich. Diese Möglichkeit erachten wir gerade in Hinblick auf Stringenz und Funktionalität der Satzungen als sinnvoll und wollen sie deshalb explizit wieder einführen.
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Gleichzeitig sehen wir, dass nicht zwingend alle Ziffern der Satzungen parallel zueinander sind und es in einzelnen Ziffern zur gleichen Sache inhaltliche Unterschiede gibt, geben kann oder geben sollte. Nicht immer ist nachvollziehbar, ob es sich bei den inhaltlichen Unterschieden um eine bewusste Entscheidung handelt oder ob es sich dabei um bspw. Übertragungsfehler oder das Übersehen einander entsprechenden Ziffern handelt. Deshalb sollte vor dem Stellen der Änderung einander entsprechenden Ziffern in den Satzungen eine vorherige Prüfung und Zustimmung durch den Hauptausschuss erfolgen. Erst dann soll ein einzelner Antrag, der sich auf Änderungen in mehreren Satzungen bezieht, gestellt werden können.
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Außerdem möchten wir Antragstellenden die Entscheidung überlassen, ob sie Satzungsänderungen parallel in einem Antrag oder unabhängig voneinander beantragen wollen. Dies sehen wir in den Ergänzungen unter (3) gegeben.
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