Veranstaltung: | 87. Bundesversammlung 2020 - Anträge |
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Antragsteller*in: | Bundesvorstand |
Status: | Sonstiger Status (vertagt) |
Eingereicht: | 19.08.2020, 16:47 |
A15_SÄA (VERTAGT): Anpassung der Stellvertretungsmöglichkeit (Diözesanebene)
Die 87. Bundesversammlung möge beschließen:
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Das Kommentieren ist möglich: bis 04.10.2020, 15:24
61. Diözesanreferentinnen und -referenten sowie Diözesanstufenkuratinnen
und -kuraten werden im Falle der Verhinderung von den von ihnen
beauftragten Mitgliedern des Diözesanarbeitskreises vertreten. Diese
Delegation muss schriftlich erfolgen und der Diözesanversammlungs- bzw.
der jeweiligen Diözesankonferenzleitung vorgelegt werden. Sie gilt für
jeweils eine Diözesanversammlung bzw. Diözesankonferenz.
Das Kommentieren ist möglich: bis 04.10.2020, 15:24
62. Mitglieder des Diözesanvorstands und der Bezirksvorstände können ihr
Stimmrecht in der Diözesanversammlung an eine Vertretung delegieren. Die
Vertretung muss Mitglied der DPSG und innerhalb der jeweiligen Gliederung
tätig sein. Eine Delegation an hauptberufliche Mitarbeitende ist nicht
möglich. Die Delegation muss schriftlich erfolgen und der
Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine
Diözesanversammlung. Sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in
Stämme gliedert, können die Mitglieder der Stammesvorstände ihr Stimmrecht
entsprechend delegieren.
Das Kommentieren ist möglich: bis 04.10.2020, 15:24
werden geändert in:
Das Kommentieren ist möglich: bis 04.10.2020, 15:24
NEU
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61. Diözesanreferentinnen und -referenten sowie Diözesanstufenkuratinnen
und -kuraten werden im Falle der Verhinderung von den von ihnen
beauftragten Mitgliedern des Diözesanarbeitskreises vertreten. Diese
Delegation muss schriftlich erfolgen und der Diözesanversammlungs- bzw.
der jeweiligen Diözesankonferenzleitung vorgelegt werden. Sie gilt für
jeweils eine Diözesanversammlung bzw. Diözesankonferenz.
Diözesan(fach)referentinnen und -referenten sowie Diözesanstufenkuratinnen
und -kuraten können im Falle der Verhinderung ihr Stimmrecht in der
Diözesanleitung, der Diözesanversammlung, den Diözesan(fach)konferenzen
und den Bundes(fach)konferenzen an die von ihnen beauftragten Mitglieder
des Diözesan(fach)arbeitskreises delegieren.
Diese Delegation muss schriftlich erfolgen und dem Diözesanvorstand bzw.
der jeweiligen Versammlungs-/Konferenzleitung vorgelegt werden. Sie gilt
jeweils für eine Sitzung der Diözesanleitung bzw. jeweils für eine
Versammlung/Konferenz.
Das Kommentieren ist möglich: bis 04.10.2020, 15:24
62. Mitglieder des Diözesanvorstands und der Bezirksvorstände können ihr
Stimmrecht in der Diözesanversammlung an eine Vertretung delegieren. Die
Vertretung muss Mitglied der DPSG und innerhalb der jeweiligen Gliederung
tätig sein. Eine Delegation an hauptberufliche Mitarbeitende ist nicht
möglich. Die Delegation muss schriftlich erfolgen und der
Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine
Diözesanversammlung. Sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in
Stämme gliedert, können die Mitglieder der Stammesvorstände ihr Stimmrecht
entsprechend delegieren. Mitglieder des Diözesanvorstands können im Falle
der Verhinderung ihr Stimmrecht in der Diözesan- und Bundesversammlung an
eine Vertretung delegieren. Die Vertretung muss Mitglied der DPSG und
innerhalb des Diözesanverbands tätig sein. Eine Delegation an
hauptberufliche Mitarbeitende ist nicht möglich.
Die Delegation muss schriftlich erfolgen und der jeweiligen
Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine
Versammlung.
Das Kommentieren ist möglich: bis 04.10.2020, 15:24
Begründung
Mit Beschluss der vier neuen Satzungen unseres Verbandes wurde fälschlicherweise wurde die Stellvertretungsmöglichkeit von Leiterinnen und Leitern, Referentinnen und Referenten, Stufenkuratinnen und Stufenkuraten sowie Vorstandsmitgliedern in Versammlungen, Konferenzen und Leitungsgremien im Vergleich zur alten Satzung deutlich eingeschränkt.
Das Kommentieren ist möglich: bis 04.10.2020, 15:24
Wir sind davon überzeugt, dass diese Einschränkung nicht im Sinne und nicht im Bewusstsein der Mitglieder der Bundesversammlung beschlossen wurde. Folglich wollen wir diese Einschränkung mit der hier dargelegten Satzungsänderung aufheben.
Das Kommentieren ist möglich: bis 04.10.2020, 15:24
Das Kommentieren ist möglich: bis 04.10.2020, 15:24