Veranstaltung: | 90. Bundesversammlung 2023 - Anträge |
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Status: | Beschluss |
Abstimmungsergebnis: | Ja: 81, Nein: 0, Enthaltungen: 0 |
Beschluss durch: | Bundesversammlung |
Beschlossen am: | 20.05.2023 |
Basierend auf: | A14_SÄ: Anpassung Zuständigkeit (Ausschlussordnung) |
Anpassung Zuständigkeit (Ausschlussordnung) (A14NEU_SÄ)
Titel:
Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:
Ausschlussordnung:
Das Kommentieren ist möglich: von 19.06.2022, 14:55 bis 21.05.2023, 16:00
8. (1) Wird der für das Ausschlussverfahren zuständige Vorstand nicht tätig oder
ist dieser vakant, so fällt das Recht zur Einleitung und Entscheidung im
Ausschlussverfahren an den Vorstand der nächsthöheren Ebene. Wird auch dieser
nicht tätig, fällt das Recht an den Bundesvorstand.
Das Kommentieren ist möglich: von 19.06.2022, 14:55 bis 21.05.2023, 16:00
(2) Hält sich der zuständige Vorstand zur Durchführung des Verfahrens nicht für
geeignet, kann er mit dem Vorstand der nächsthöheren Ebene eine Übergabe der
Zuständigkeit vereinbaren.
Das Kommentieren ist möglich: von 19.06.2022, 14:55 bis 21.05.2023, 16:00
Begründung der Antragsteller*innen:
Durch die Ergänzung wollen wir der Untätigkeit durch Überforderung vorbeugen. Außerdem sind wir der Meinung, dass so eine bewusste Untätigkeit sichtbarer wird.
Das Kommentieren ist möglich: von 19.06.2022, 14:55 bis 21.05.2023, 16:00
Die Formulierung, sich selbst nicht für geeignet zu halten ist weit gefasst und erlaubt dem zuständigen Vorstand, frei einzuschätzen, ob er das Verfahren übernehmen möchte. Persönliche Fähigkeit zum Umgang mit einer komplizierten rechtlichen Angelegenheit, zeitliche Ressourcen, persönliche Nähe zu beteiligten Personen oder sinnvolle Verortung auf einer höheren Ebene können demnach alles legitime Gründe sein. Der Umstand, dass der Übergang der Zuständigkeit nicht einseitig, sondern als Vereinbarung zwischen den Vorständen erfolgt, dient dabei als Kontrolle der Begründung und Absicherung gegen ein Versanden des Verfahrens.
Das Kommentieren ist möglich: von 19.06.2022, 14:55 bis 21.05.2023, 16:00
Der bisherige zweite Satz der Ziffer kann ersatzlos entfallen. Der Satz war in der Vergangenheit bereits irritierend, weil danach bei einer ursprünglichen Zuständigkeit des Stammesvorstands bei dessen Untätigkeit und der folgenden Untätigkeit des Bezirksvorstands der Bundesvorstand zuständig wurde und nicht zunächst der wahrscheinlich geeignetere Diözesanvorstand. Tatsächlich ist der erste Satz auch in sich völlig ausreichend. Wenn der nächsthöhere Vorstand ebenfalls untätig bleibt, kann der erste Satz (vorausgesetzt der bisherige zweite Satz wird gestrichen) einfach erneut zur Anwendung kommen und einen erneuten Übergang der Zuständigkeit herbeiführen, ohne dass es zu „Unregelmäßigkeiten“ wie beim bisherigen zweiten Satz kommt.
Das Kommentieren ist möglich: von 19.06.2022, 14:55 bis 21.05.2023, 16:00
Das Kommentieren ist möglich: von 19.06.2022, 14:55 bis 21.05.2023, 16:00