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            <title>90. Bundesversammlung 2023 - Anträge: Anträge</title>
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                <title>90. Bundesversammlung 2023 - Anträge: Anträge</title>
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                        <title>A20NEU_SÄ: Aufgaben der Bundesleitung (Bundesebene) (A20NEU_SÄ)</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/730</link>
                        <author>Bundesleitung</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ziffer 27 der Satzung der Bundesebene wird ohne inhaltliche Veränderungen wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>Satzung der Bundesebene:</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>27. Die Bundesleitung hat folgende Aufgaben:<br>
– die Beratung des Bundesvorstands,<br>
– die Vorbereitung der Bundesversammlung und der Bundeskonferenzen,<br>
– die Vorbereitung und Durchführung von <span class="strike">Studien- und Arbeitstagungen </span><strong>Veranstaltungen zur inhaltlichen Weiterentwicklung des Verbandes</strong>,<br>
– die Beratung und Beschlussfassung des Gesamtverbandlichen Ausbildungskonzepts,<br>
– die Durchführung der Ausbildung im Rahmen des gesamtverbandlichen Ausbildungskonzepts,<br>
– die Vorbereitung und Durchführung von Bundesunternehmungen und<br>
– die Beratung über Methoden und Inhalte pfadfinderischer Jugendarbeit.</p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Im Rahmen der Arbeit am Selbstverständnis der Bundesleitung ist aufgefallen, dass die Begrifflichkeit der &quot;Arbeits- und Studientagungen&quot; aus Sicht der BL nicht der aktuellen Arbeit entspricht. Daher entstand das Ansinnen, die Begrifflichkeiten an der Stelle an die aktuelle Verbandsrealität anzupassen, ohne relevante inhaltliche Änderungen vorzunehmen.</p></div></div><h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/bv90/motion/730/embeddedpdf?file=%2Fbv90%2Fmotion%2F730%2Fviewpdf%3FsectionId%3D78"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 07 Jun 2023 14:56:02 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A17NEU: Klimaneutral reisen</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/klimaneutral_reisen_dank_des_koffer_von_newt_scamander-37915</link>
                        <author>Diözesanvorstand DV Münster</author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/klimaneutral_reisen_dank_des_koffer_von_newt_scamander-37915</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Ursprünglich hat die Diözesanversammlung des Diözesanverbandes Münster der dortigen Diözesanleitung den Auftrag gegeben, den Koffer von Newt Scamander zu besorgen.</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Erste Diskussionen, Recherchen und Versuche haben jedoch gezeigt, dass diese Herausforderung die Kompetenzen der Diözesanleitung übersteigt und selbige möglichst hoch aufgehängt und breit angegangen werden sollte. Die Bedeutung für unseren Verband ist jedoch keineswegs zu unterschätzen.</em></p></div></div><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Bundesversammlung verpflichtet sich, ein nachhaltiges und pfadfinder*innengerechtes Reisen für alle Gruppierungen des Verbandes zu ermöglichen. Dabei soll eine Lösung eruiert werden, die es Pfadfinder*innen ermöglicht, mit einem maximal geringen Einfluss auf die Natur, das Klima und die Zukunft national und international zu reisen und sich so aktiv zu vernetzen und Freundschaften zu schließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Bundesleitung übernimmt die Koordinierung der nötigen Maßnahmen. Auf der Bundesversammlung 2024 wird ein Zwischenstand berichtet. Es wird - abhängig vom Arbeitsstand - für 2025 ein Abschlussbericht angestrebt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Aufgabe ist es, eine Vision für klimagerechtes Reisen zu erarbeiten. Im Prozess zur Klimaneutralität der DPSG sollen für diese Vision messbare Ziele und ein Fahrplan für die kommenden Jahre entwickelt werden. In den Prozess sollen möglichst viele Menschen inner- und außerhalb des Verbandes ihre Ideen und Expertise einbringen können.</p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Begründung aus dem angenommenen ÄA01 übernommen:</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wir – als Antragsstellende – wollen die Ernsthaftigkeit unseres Antrages unterstreichen und haben den Text aus diesem Grund angepasst und unsere Idee bezüglich eines Vorgehens konkretisiert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wir als Pfadfinder*innen müssen unserer Rolle gerecht werden und in Sachen Klimaschutz visionär vorangehen und auch radikale Ansätze wagen. Aus Sicht der Antragsstellenden dürfen diese Visionen auch kindlich-naiv, augenzwinkernd oder auf den ersten Blick verrückt und unrealistisch sein. Der Koffer von Newt Scamander ist dafür ein hervorragendes Sinnbild; viele kennen die Geschichte und malen sich in Gedanken direkt die wildesten Abenteuer im Koffer aus. So wecken wir die Potentiale für kreative Ideen, wie wir der – ganz und gar nicht lustigen – Gefahr des Klimawandels begegnen können. Frei nach dem Gedanken von Astrid Lindgren: &quot;Alles, was an Großem in der Welt geschah, vollzog sich zuerst in der Phantasie des Menschen.&quot;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Anliegen ist uns ernst. Der Klimawandel ist sowieso eine ernste Sache. Wollen wir nun die erste Hürde ernst nehmen, um dann der Phantasie und Kreativität freien Lauf zu lassen, damit am Ende eine ernsthafte Lösung steht.</p></div></div><h2>PDF</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 21 May 2023 11:20:58 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>IA04: Zweite Bundesversammlung im Jahr 2023 (abgelehnt)</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/antrag_auf_eine_zweite_bundesversammlung_im_jahr_2023-23399</link>
                        <author>Stefan Häfner (Diözesanvorsitzender DV Freiburg)</author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/antrag_auf_eine_zweite_bundesversammlung_im_jahr_2023-23399</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Bundesversammlung möge beschließen, dass eine zweite Bundesversammlung im Kalenderjahr 2023 durchgeführt wird. Die genaue Terminierung und den Ort legt der Bundesvorstand nach Rücksprache mit der Bundesleitung und dem Hauptausschuss fest.</p></div></div><h2>Begründung:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Während der 90. Bundesversammlung wurden sehr viele Anträge vertagt. Auf der nächsten ordentlichen Bundesversammlung stehen zwei Vorstandswahlen an. Wir sehen vor diesem Hintergrund keine Möglichkeit die Antragsdebatten zu den vertagten Anträgen in der gebotenen Zeit durchzuführen.</p></div></div><h2>PDF</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 21 May 2023 11:12:59 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A07_SÄNEU: Nachweis Mitgliedschaft: Verbandsausweis als Kann-Regelung (alle Ebenen) (A07_SÄ)</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/nachweis_mitgliedschaft_verbandsausweis_als_kann-regelung_alle_ebene-32410</link>
                        <author>Bundesversammlung</author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/nachweis_mitgliedschaft_verbandsausweis_als_kann-regelung_alle_ebene-32410</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Ziffern 9 der Satzungen der Stammes-, Bezirks-, Diözesanebene sowie die Ziffer 11 der Satzung der Bundesebene werden wie folgt geändert. Die Beitragsordnung soll entsprechend dieser Änderungen angepasst werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>Satzung der Stammesebene:</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9. <span class="strike">Die Mitgliedschaft wird durch einen gültigen Verbandsausweis nachgewiesen. </span><strong>Die Mitgliedschaft wird schriftlich von einem Vorstand der zugeordneten Untergliederungen nachgewiesen. Alternativ kann sie auch durch einen gültigen Verbandsausweis nachgewiesen werden. </strong>Näheres hierzu wird von der Beitragsordnung oder in sonstigen Beschlüssen der Bundesversammlung geregelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>Satzung der Bezirksebene:</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9. <span class="strike">Die Mitgliedschaft wird durch einen gültigen Verbandsausweis nachgewiesen. </span><strong>Die Mitgliedschaft wird schriftlich von einem Vorstand der zugeordneten Untergliederungen nachgewiesen. Alternativ kann sie auch durch einen gültigen Verbandsausweis nachgewiesen werden. </strong>Näheres hierzu wird von der Beitragsordnung oder in sonstigen Beschlüssen der Bundesversammlung geregelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>Satzung der Diözesanebene:</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9. <span class="strike">Die Mitgliedschaft wird durch einen gültigen Verbandsausweis nachgewiesen. </span><strong>Die Mitgliedschaft wird schriftlich von einem Vorstand der zugeordneten Untergliederungen nachgewiesen. Alternativ kann sie auch durch einen gültigen Verbandsausweis nachgewiesen werden. </strong>Näheres hierzu wird von der Beitragsordnung oder in sonstigen Beschlüssen der Bundesversammlung geregelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>Satzung der Bundesebene:</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>11. <span class="strike">Die Mitgliedschaft wird durch einen gültigen Verbandsausweis nachgewiesen. </span><strong>Die Mitgliedschaft wird schriftlich von einem Vorstand der zugeordneten Untergliederungen nachgewiesen. Alternativ kann sie auch durch einen gültigen Verbandsausweis nachgewiesen werden. </strong>Näheres hierzu wird von der Beitragsordnung oder in sonstigen Beschlüssen der Bundesversammlung geregelt.</p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wir beobachten und bekommen regelmäßig aus unterschiedlichsten Gruppierungen und Untergliederungen gespiegelt, dass nur noch wenige Mitglieder ihre Mitgliedschaft tatsächlich über einen Verbandsausweis nachweisen. Viele Mitglieder besitzen tatsächlich keinen Verbandsausweis, trotzdem und selbstverständlich sind sie Mitglieder der DPSG. Diese Realität möchten wir in den Satzungen widerspiegeln.<br>
Gleichzeitig benötigt es eine klare Regelung, wie die Mitgliedschaft zukünftig nachgewiesen werden kann. Einen schriftlichen Nachweis, ausgestellt von einem Vorstand der zugeordneten Untergliederungen, halten wir für am praktikabelsten. Im Mitgliederservice oder direkt im Anhang der Beitragsordnung könnte eine entsprechende Vorlage hinterlegt werden, die dann nur noch vom Vorstand auszufüllen wäre.</p></div></div><h2>PDF</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 21 May 2023 10:40:28 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A02NEU2: Ordnung für den Umgang mit sexualisierter Gewalt (A02NEU2)</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/ordnung_fuer_den_umgang_mit_sexualisierter_und_spiritueller_gewalt-61561</link>
                        <author>Bundesversammlung</author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/ordnung_fuer_den_umgang_mit_sexualisierter_und_spiritueller_gewalt-61561</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Es wird folgende und ab sofort für die DPSG und ihre Untergliederungen geltende „Ordnung für den Umgang mit sexualisierter Gewalt gegenüber Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen innerhalb der DPSG“ eingeführt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Interventionsordnung ist als Anhang ein fester Bestandteil der Satzungen der DPSG. Es gelten dieselben Fristen zum Einreichen von Änderungen und dieselben Mehrheiten für Beschlüsse zur Interventionsordnung wie für Änderungen und Beschlüsse zu den Satzungen der DPSG.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>Ordnung für den Umgang mit sexualisierter Gewalt gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen innerhalb der DPSG</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>A. Präambel</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die DPSG ist ein Erziehungsverband mit dem Ziel, die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Verband in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Sie sollen sich ihrer sozialen, emotionalen, spirituellen, geistigen sowie körperlichen Fähigkeiten bewusstwerden, diese weiterentwickeln und lernen, sie einzusetzen. Die DPSG ermöglicht Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, neue Erfahrungen zu machen. Das Ausnutzen anderer zum eigenen Vorteil ist mit diesen Zielen unvereinbar, dies gilt insbesondere für sexualisierte Gewalt. Diese Ordnung will die gelebte Kultur der DPSG stärken, indem sie mit dieser Kultur unvereinbare Verhaltensweisen benennt, dabei hilft, diese zu identifizieren und mit ihnen angemessen umzugehen. Sie gewährleistet so ein einheitliches und rechtssicheres Vorgehen in der DPSG und gibt Orientierung im Umgang mit Betroffenen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Leid der von sexualisierter Gewalt Betroffenen wird anerkannt. Betroffene haben Anspruch auf besondere Aufmerksamkeit und Hilfe. Sie müssen vor weiterer sexualisierter Gewalt geschützt werden. Betroffene und ihre Angehörigen sowie Nahestehende und Hinterbliebene sind bei der Aufarbeitung von Gewalterfahrungen zu unterstützen und zu begleiten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bei sexualisierter Gewalt besteht die Gefahr schwerer psychischer Schädigungen. Es ist die Pflicht der Täter*innen, sich ihrer Verantwortung und den Konsequenzen ihrer Tat zu stellen. Gerade wenn Verantwortliche innerhalb eines kirchlichen Jugendverbandes solche Taten vorbereiten, ermöglichen, durchführen oder verbergen, erschüttert dies nicht selten bei den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Nahestehenden und Hinterbliebenen das Grundvertrauen in die Menschen, die Werte des Verbandes und in Gott.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wenngleich die Leitlinien den Fokus auf sexualisierte Gewalt legen, die durch Beschäftigte oder Ehrenamtliche ausgeübt wird, ist zu beachten, dass es vielfältige Täter*innen-Betroffene-Konstellationen gibt und dass sexualisierte Gewalt eine spezifische Form von Gewalt ist. Allgemein gibt es vielfältige Gewaltformen, wie z. B. strukturelle Gewalt, psychische und physische Gewalt, Gewalt über digitale oder andere Medien. Als katholischer Verband sind wir außerdem besonders dafür sensibilisiert, dass es spirituelle Gewalt in unseren Kontexten geben kann. All diese Gewaltformen gilt es gleichermaßen zu verhindern. Die im Folgenden dargestellten Maßnahmen sind, soweit möglich, auch auf diese im Folgenden nicht weiter konkret benannten Gewaltformen bzw. -verhältnisse zu übertragen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>B. Grundlagen, Begriffsbestimmungen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>1. </strong>Verantwortlich für die Intervention bei sexualisierter Gewalt Gewalt in der DPSG durch die Umsetzung dieser Ordnung sind insbesondere</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>a.</strong> Vorstände aller Ebenen,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>b.</strong> Leiter*innen aller Stufen und Ebenen,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>c.</strong> ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter*innen im Sinne der Satzung der DPSG</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>2. (1)</strong> Diese Ordnung betrifft sexualisierte Gewalt Gewalt gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die sich im Rahmen der Strukturen des Verbandes oder im Umfeld von Veranstaltungen des Verbandes ereignet. Sie betrifft außerdem Handlungen, die eine solche Gewalthandlung vorbereiten, ermöglichen, durchführen oder verbergen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2)</strong> Sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Ordnung umfasst sowohl strafbare sexualbezogene Handlungen als auch bestimmte nicht strafbare sexualbezogene Handlungen. Die Ordnung bezieht sich</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>a.</strong> auf Beteiligung an Straftaten nach dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) sowie weitere sexualbezogene Straftaten,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>b.</strong> unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pfadfinderischen Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen und</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>c. </strong>auf alle Verhaltens- und Umgangsweisen mit sexuellem Bezug gegenüber Minderjährigenund schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(4)</strong> Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>a. </strong>Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB<sup>1</sup> und</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>b. </strong>Personen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind; wobei ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen kann.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diesen Personen gegenüber tragen Vorstände, Leiter*innen und Mitarbeiter*innen innerhalb des Verbandes eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Ordnung besteht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(5)</strong> Handlungen, die Gewalthandlungen vorbereiten, ermöglichen oder verbergen, umfassen jeden Verstoß gegen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>a.</strong> die in dieser Ordnung oder im Gesetz festgelegten Meldepflichten und</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>b.</strong> die übrigen sich aus dem Gesetz ergebenden Sorgfaltspflichten gegenüber den betroffenen Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>3. (1)</strong> Beschuldigte Personen im Sinn dieser Ordnung sind aktuelle und ehemalige Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Verbandes, die beim Verdacht einer Handlung nach Ziffer 2 als mögliche Täter*innen individuell identifiziert wurden, sowie solche individuell identifizierten möglichen Täter*innen, die bei der möglichen Handlung nach Ziffer 2 eine mit einem Mitglied oder einem*r Mitarbeiter*in vergleichbare Nähe zum Verband hatten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2) </strong>Auch beschuldigten Personen gegenüber besteht die Pflicht zur Fürsorge. Im Umgang mit den beschuldigten Personen gilt – unbeschadet erforderlicher unmittelbarer Maßnahmen – bis zum Beweis des Gegenteils diesen gegenüber die Vermutung, dass sie nicht schuldig sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>4. </strong>Maßgeblich für das Vorgehen sind die zum Zeitpunkt des Untersuchungsbeginns geltenden Verfahrensregeln, unabhängig davon, wie lange die sexualisierte Gewalt zurückliegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>C. Ansprechpersonen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>5. </strong>Der Bundesvorstand beauftragt fachlich qualifizierte und persönlich geeignete Personen als Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexualisierter Gewalt an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in der DPSG. Die Beauftragung erfolgt für maximal drei Jahre und kann wiederholt werden. Es sollen mindestens zwei Personen unterschiedlicher Geschlechtsidentität zur Verfügung stehen. Es können Personen beauftragt werden, die in entsprechender Weise als Ansprechperson für ein deutsches Bistum beauftragt sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>6. </strong>Die beauftragten Ansprechpersonen sind von Weisungen unabhängig. Sie dürfen nicht in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zu einem Rechtsträger innerhalb der DPSG oder zu einem Diözesanbischof stehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>7. </strong><strong>(1)</strong> Der Bundesverband macht Namen, Kontaktdaten und fachliche Qualifikation der von ihm beauftragten Ansprechpersonen auf geeignete Weise bekannt. Dabei ist insbesondere auf eine kinder- und jugendgerechte Darstellung und Veröffentlichung zu achten, die mindestens auf der Homepage der DPSG zu finden ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2)</strong> Der Bundesverband soll in gleicher Weise auf mindestens eine nichtkirchliche, außerverbandliche Fachberatungsstelle als unabhängige Anlaufstelle für Betroffene hinweisen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>8. (1)</strong> Die Diözesanverbände sind angehalten, in gleicher Weise eigene, unabhängige Ansprechpersonen zu beauftragen und bekannt zu machen. Es können Personen beauftragt werden, die in entsprechender Weise als Ansprechperson für das Bistum des Diözesanverbands beauftragt sind. Die Diözesanverbände informieren darüber den Bundesvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2)</strong> Andernfalls haben die Diözesanverbände selbstständig in kinder- und jugendgerechter Weise über die Ansprechpersonen des Bundesverbandes zu informieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>9.</strong> Bezirke und Stämme werden ermutigt, ihre Mitglieder selbstständig in kinder- und jugendgerechter Weise über die Ansprechpersonen ihres Diözesanverbandes und des Bundesverbandes zu informieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>D. Interventionsverfahren</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><em><strong>I. Allgemeines, Zuständigkeit</strong></em></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>10. </strong>Der Schutz aller Beteiligten vor öffentlicher Preisgabe von Informationen, die vertraulich gegeben werden, ist sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere den Schutz betroffener, beschuldigter und meldender Personen. Pflichten aus dem Gesetz oder aus dieser Ordnung, die Mitteilung an die zuständigen staatlichen Stellen betreffen, bleiben davon unberührt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><em><strong>II. Entgegennahme von Hinweisen und Information des zuständigen Vorstandes</strong></em></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>11. (1) </strong>Erlangen Verantwortliche Kenntnis von einem Verdacht auf Handlungen nach Ziffer 2, haben sie unverzüglich den zuständigen Diözesanvorstand, den Bundesvorstand oder eine von dem jeweiligen Diözesanverband oder dem Bundesverband beauftragte Ansprechperson darüber zu informieren. Dasselbe gilt, wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines entsprechenden strafprozessrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder über eine entsprechende Verurteilung Kenntnis erlangen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2) </strong>Wurde ein Mitglied eines Diözesanvorstandes informiert, gibt dieses die Information unverzüglich an eine vom eigenen Diözesanverband oder dem Bundesverband beauftragte Ansprechperson weiter und informiert den Bundesvorstand über den Vorgang.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(3) </strong>Wurde ein Mitglied des Bundesvorstandes direkt informiert, gibt dieses die Information unverzüglich an eine vom Bundesverband beauftragte Ansprechperson weiter.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(4) </strong>Ist eine der zu informierenden Personen direkt oder indirekt betroffen, darf diese nicht informiert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>12. </strong>Anonyme Hinweise oder Gerüchte sind dann zu beachten, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte für Ermittlungen enthalten. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Kreis möglicher Täter*innen, Betroffener oder Tathandlungen so überschaubar ist, dass eine Untersuchung auf dieser Grundlage nicht im Vorhinein aussichtslos erscheint.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><em><strong>III. Verfahren durch die Ansprechpersonen</strong></em></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>III.a) Allgemein</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>13. (1) </strong>Die Ansprechperson berücksichtigt im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeit die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger und gegebenenfalls die Erfordernisse eines laufenden oder künftigen Strafverfahrens.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2) </strong>Sie bleibt während des Interventionsverfahrens für die betroffene Person mit Betreuung und Beratung zur Verfügung. Sie soll durch die beteiligten Vorstände in das Verfahren eingebunden bleiben und den Verband bezüglich der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der betroffenen Person beraten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>14. (1) </strong>Die Ansprechperson nimmt Hinweise auf Handlungen nach Ziffer 2 entgegen und dokumentiert sie in angemessener Art und Weise. Sie informiert den Vorstand, der sie beauftragt hat, über die eingegangenen Hinweise und deren Plausibilität. Über das weitere Vorgehen im Rahmen dieser Ordnung hat dann der zuständige Vorstand zu entscheiden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2)</strong> Der zuständige Vorstand darf den dringenden Verdacht einer Handlung nach Ziffer 2 nur dann an eine dritte Stelle weitergeben, wenn dies im Einzelfall zum Schutz von Personen dringend geboten erscheint und der Schutz nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Ansprechperson holt zuvor die Zustimmung des zuständigen Vorstands ein, wenn dadurch keine gefährdungsrelevante Verzögerung entsteht. Die Weitergabe von Hinweisen an die Strafverfolgungsbehörden (Ziffer 22) bleibt unberührt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>III.b) Gespräch mit der betroffenen Person</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15. </strong>Wenn ein Hinweis darauf vorliegt, dass ein identifizierbares Mitglied des Verbandes von Handlungen nach Ziffer 2 betroffen ist, bietet die Ansprechperson ein Gespräch an, um die betroffene Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung über das mögliche weitere Verfahren, Hilfestellungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren. Hierzu gehören insbesondere Informationen über die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Fachberatungsstellen, die anonym und unabhängig beraten können. Wenn eine möglicherweise strafbare Handlung in Rede steht, informiert die Ansprechperson über die Möglichkeit zur Erstattung einer Strafanzeige und klärt darüber auf, wie eine Strafanzeige gestellt werden kann.<sup>2</sup> Die Ansprechperson klärt über das Verfahren nach Ziffer 22 auf. Danach oder in einem weiteren Gespräch soll der konkrete Verdachtsfall erörtert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>16. </strong>An den Gesprächen nehmen auf Seiten der Ansprechperson zwei Personen teil. Die betroffene Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung kann zu dem Gespräch eine eigene Vertrauensperson hinzuziehen. Hierauf sind sie vorab hinzuweisen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>17. </strong>Die Gespräche können auch unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln erfolgen. Erforderlichenfalls ist dann die physische Begleitung der betroffenen Person sicherzustellen. Das kanndurch eine bei der betroffenen Person anwesende oder sich verfügbar haltende Begleitperson geschehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>18. </strong>Das Gespräch und die Personalien der teilnehmenden Personen werden protokolliert. Das Protokoll ist von den seitens der Ansprechperson teilnehmenden Personen zu unterzeichnen. Es soll von der betroffenen Person oder deren gesetzlicher Vertretung unterzeichnet werden. Wenn das Gespräch über Fernkommunikationsmittel geführt wird, ist das Einverständnis über die Richtigkeit des Protokolls in anderer geeigneter Weise sicherzustellen. Eine Ausfertigung des Protokolls wird der betroffenen Person ausgehändigt oder in geeigneter Weise zugänglich gemacht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><em><strong>IV. Verfahren durch den Vorstand</strong></em></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>IV.a) Allgemein</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>19. </strong>Wenn ein Bedarf an weiterer externer Unterstützung festgestellt wird, wird diese entsprechend Abschnitt G) gewährleistet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>20. (1) </strong>Der zuständige Vorstand wird über das Ergebnis eines Gesprächs mit einer betroffenen Person informiert. Er entscheidet über die Informierung der Vorstände der zugehörigen Untergliederungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2) </strong>Ist der zuständige Vorstand ein Diözesanvorstand, informiert er den Bundesvorstand über dieses Ergebnis. Vor der Entscheidung über die Informierung der zugehörigen Vorstände auf Bezirks- und Stammesebene muss er sich dazu mit dem Bundesvorstand beraten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>21. </strong>Der zuständige Vorstand informiert seinen Ortsordinarius. Richten sich die Vorwürfe gegen eine Person im kirchlichen Dienst, so informiert der zuständige Vorstand ggf. auch deren vorgesetzte kirchliche Stelle.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>22</strong><strong>. (1) </strong>Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, weist der zuständige Vorstand die betroffene Person bzw. deren gesetzliche Vertretung auf die Möglichkeit einer Strafanzeige hin. Auf Wunsch der betroffenen Person bzw. deren gesetzlichen Vertretung informiert der zuständige Vorstand die Strafverfolgungs- und andere zuständige Behörden. Ist die betroffene Person bzw. deren gesetzlicher Vertretung unsicher über die Auswirkungen und Folgen eines Strafverfahrens, wird ihr eine Erstberatung durch eine*n Rechtsanwält*in mit hinreichender Erfahrung in Strafsachen angeboten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2) </strong>Wenn die betroffene Person bzw. deren gesetzliche Vertretung die Erstattung einer Anzeige ausdrücklich nicht wünschen, ist dies in schriftlicher Form unter Darlegung der Gründe zu dokumentieren. Die Dokumentation soll von der betroffenen Person bzw. deren gesetzlicher Vertretung unterzeichnet werden. In der Dokumentation sind die Unterzeichnenden darauf hinzuweisen, dass sie in keiner Weise gehindert werden, zu einem späteren Zeitpunkt selbstständig oder mit Unterstützung der DPSG Strafanzeige zu erstatten und dass die DPSG nicht garantiert, ihrerseits auf eine Strafanzeige zu verzichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(3) </strong>Wenn die Vorgänge, so wie sie in Rede stehen, nach den Maßstäben von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten für strafbar befunden würden, prüft der zuständige Vorstand die Erstattung einer Anzeige auch gegen den Willen der betroffenen Person bzw. deren gesetzlicher Vertretung. Er wägt dabei die möglichen Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person, von der beschuldigten Person zu befürchtende weitere Gefährdungen für Dritte, das Interesse möglicher weiterer betroffener Personen an einem Strafverfahren und den tatsächlich zu erwartenden Ausgang des Strafverfahrens ab. Wenn ein Strafverfahren nicht aussichtslos erscheint und weitere Gefährdungen zu befürchten sind, unterbleibt die Anzeige nur, wenn schwerwiegende Folgen für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten sind. In diesen Fragen lässt sich der zuständige Vorstand nötigenfalls von hinreichend psychologisch-psychotherapeutisch und juristischqualifizierten Personen beraten. Er soll diese Beratungen dokumentieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(4) </strong>In jedem Fall soll der Vorstand die Strafanzeige in Schriftform bei der Staatsanwaltschaft erstatten und um eine Bestätigung des Eingangs der Anzeige bitten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h4><strong>IV.b) Anhörung der beschuldigten Person</strong></h4></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>23.</strong>Der zuständige Vorstand ermöglicht der beschuldigten Person eine Anhörung zu den Vorwürfen durch zwei geeignete Personen eventuell in Anwesenheit der beauftragten Ansprechperson. Der Schutz der betroffenen Person, der meldenden Person, der weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden muss in jedem Fall sichergestellt sein, bevor die Anhörung angeboten wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>24</strong><strong>. </strong>Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung kann eine Vertrauensperson, auf Wunsch auch eine*n Rechtsanwalt*in, hinzuziehen. Hierauf ist die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung rechtzeitig vor Beginn des Gesprächs hinzuweisen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>25</strong><strong>. (1) </strong>Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung soll darauf hingewiesen werden, dass sie sich nicht äußern muss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2) </strong>Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung wird zu Beginn der Anhörung auf die Verpflichtung der anhörenden Personen nach Ziffer 22, tatsächliche Anhaltspunkte an Strafverfolgungs- und andere zuständige Behörden weiterzuleiten, hingewiesen. Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertreter wird auf die Möglichkeit zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden hingewiesen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>26</strong><strong>. </strong>Die Anhörung wird protokolliert. Die Erteilung der Hinweise nach Ziffer 25 soll in das Protokoll aufgenommen werden. Das Protokoll wird von den anhörenden Personen unterzeichnet und soll von der beschuldigten Person bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet werden. Sollte ein Einvernehmen nicht hergestellt werden können, besteht das Recht zu einer Gegendarstellung der beschuldigten Person, die Teil des Protokolls wird. Eine Ausfertigung des Protokolls wird der beschuldigten Person ausgehändigt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>27</strong><strong>. </strong>Der zuständige Vorstand wird über das Ergebnis der Anhörung informiert. Der zuständige Vorstand informiert gegebenenfalls den Bundesvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>E. Schutz- und Sanktionsmaßnahmen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>28</strong><strong>. (1) </strong>Besteht die hinreichend gesicherte Erkenntnis, dass eine beschuldigte Person Handlungen nach Ziffer 2 begangen hat, leitet entsprechend den Vorgaben der Ausschlussordnung der dafür zuständige Vorstand ein Ausschlussverfahren gegen die beschuldigte Person ein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2) </strong>Sind einer beschuldigten Person keine Handlungen nach Ziffer 2 nachzuweisen, bestehen aber auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Verdachtsmomente für eine Handlung, die gegen öffentliche Vorschriften oder die Satzung und die Ordnung des Verbandes verstoßen hat, fort, wird das Vorliegen der übrigen Ausschlussgründe der Ausschlussordnung geprüft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>29</strong><strong>. </strong>Der zuständige Vorstand informiert andere Vorstände über das Interventionsverfahren, soweit das zur Vornahme von Maßnahmen nach diesem Abschnitt nötig ist. Der zuständige Vorstand informiert sich soweit möglich über die ergriffenen Maßnahmen und bespricht sich gegebenenfalls dazu mit dem Bundesvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>30</strong><strong>. </strong>Arbeitsrechtliche Verhältnisse bleiben im Übrigen unberührt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>F. Rehabilitation</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>31. </strong><strong>(1) </strong>Stellt sich ein Verdacht nach gründlicher Prüfung als klar unbegründet heraus, leitet der zuständige Vorstand im Einvernehmen mit der vormals beschuldigten Person bzw. deren gesetzlichen Vertretung die folgenden Verfahrensschritte ein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2) </strong>Alle an dem Vorgang Beteiligten und derjenigen, die von dem Verfahren erfahren haben, werden informiert, dass sich der Verdacht nach gründlicher Prüfung als unbegründet erwiesen hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(3) </strong>Soweit der Fall verbandsöffentlich geworden ist, werden die betreffenden Untergliederungen sowie der Vorstand der nächsthöheren Ebene informiert, dass sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(4) </strong>Soweit der Fall öffentlich geworden ist, werden Medien und Öffentlichkeit informiert, dass sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(5) </strong>Soweit Informationen zum Fall durch Stellen des Verbandes im Internet veröffentlicht wurden, werden diese entfernt und bzw. oder es wird möglichst an derselben Stelle und in vergleichbarer Weise darüber informiert, dass sich der Verdacht nach gründlicher Prüfung als unbegründet erwiesen hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(6) </strong>Allen Beteiligten werden Beratungs- und Supervisionsverfahren mit fachlicher Unterstützung angeboten, um das Vertrauen wiederherzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(7) </strong>Der vormals beschuldigten Person werden Hilfeleistungen, z. B. in Form von psychotherapeutischer Unterstützung, angeboten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(8) </strong>Die vormals beschuldigte Person wird bei einem von ihr gewünschten Wechsel des ehrenamtlichen Engagementgebiets unterstützt, ohne dass ihr daraus Nachteile entstehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(9) </strong>Über die Gewährung von konkreten Hilfen nach Abs. 6 bis 8 entscheidet der zuständige Vorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>G. Hilfen für Betroffene</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>32.</strong>Den Betroffenen, ihren Angehörigen, Nahestehenden und Hinterbliebenen werden Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Einzelfall. Zu den Hilfsangeboten gehören insbesondere seelsorgliche und therapeutische Hilfen. Über die Gewährung von konkreten Hilfen entscheidet der zuständige Vorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>33</strong><strong>. </strong>Der zuständige Vorstand unterrichtet die Ansprechperson über die beschlossenen Maßnahmen und den jeweiligen Stand der Umsetzung, damit diese den Betroffenen bzw. dessen gesetzliche Vertretung davon in Kenntnis setzen kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>34</strong><strong>. </strong>Haben sich die Vorgänge auf einen Stamm ausgewirkt, wird der Stammesvorstand in angemessenem Rahmen dabei begleitet und unterstützt, das Geschehen und die bestehende Unsicherheit in geeigneter Weise mit den Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Stamm zu verarbeiten. Er ist auf Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>H. Beratungsstab</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>35. (1)</strong> Der Bundesverband richtet zur Beratung in Fragen des Umgangs mit Handlungen nach Ziffer 2 an Minderjährigen und schutz- oder hilfsbedürftigen Erwachsenen innerhalb des Verbandes einen ständigen Beratungsstab ein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2)</strong> Dem Beratungsstab gehören an:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>a.</strong> die beauftragten Ansprechpersonen des Bundesverbandes,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>b.</strong> die Präventionsbeauftragten bzw. Referent*innen für Kinder- und Jugendschutz des Bundesverbandes sowie</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>c.</strong> weitere Personen, die den psychiatrisch-psychotherapeutischen und juristischen Sachverstand und die fundierte fachliche Erfahrung und Kompetenz des Beratungsstabs in der Arbeit mit Betroffenen von Handlungen nach Ziffer 2 sicherstellen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(3)</strong> Dem Beratungsstab sollen auch Betroffene von Handlungen nach Ziffer 2 angehören.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(4) </strong>Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>36</strong><strong>. </strong>Der Bundesverband kann eine Kooperation, Angliederung oder ähnliche Übereinkunft betreffend die Einrichtung eines Beratungsstabs mit einem deutschen Bistum oder einer anderen katholischen Organisation, deren Umsetzung der Interventionsordnung von der Bischofskonferenz anerkannt ist, abschließen. Solange eine solche Übereinkunft wirksam ist, richtet der Bundesverband keinen eigenen Beratungsstab ein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>Fußnoten:</strong></span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><sup>1</sup> Eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die der Fürsorge oder Obhut eines anderen untersteht, dessen Hausstand angehört, von dem Fürsorgepflichtigen in dessen Gewalt überlassen worden oder diesem im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><sup>2</sup> Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. (§ 158 Abs. 1 St PO)</p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Begründung übernommen aus dem Vorjahr:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Nachdem wir im Dezember 2019 von der Deutschen Bischofskonferenz auf die Notwendigkeit der Aufnahme verbindlicher Anwendung der Ordnung der DBK oder alternativ der Schaffung gleichwertiger eigener Regelungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch hingewiesen wurden, um die Förderungswürdigkeit zu behalten, hat sich eine relativ ausführliche Phase der Klärung angeschlossen. Die Klärung bezog sich vor allem darauf, ob eine Aufnahme in den Satzungen des Verbandes oder in der Satzung des BSG e. V. vorgesehen bzw. sinnvoll ist. In diesem Kontext waren wir auch im Kontakt mit der Rechtsabteilung des Erzbistums Köln.<br>
Weil wir das Ansinnen, mit sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen verantwortungsvoll und adäquat umzugehen, natürlich teilen, haben wir sehr ausführlich in der AG Satzungsfragen über die Thematik beraten. Da die Statuten des BSG e. V. für einen deutlich kleineren Personenkreis und auch lediglich auf Bundesebene relevant sind, kommt aus unserer Sicht nur eine Aufnahme in die Verbandssatzungen in Frage. Nachdem wir in unserer Verbandsarbeit spezielle Strukturen haben, die nicht 1:1 in die Strukturen der Kirche zu übertragen sind, stand für uns außerdem fest, dass für uns die aufgezeigte Möglichkeit der Schaffung gleichwertiger, eigener Regelungen der beste Weg ist. Daran haben wir nun seit vergangenem Herbst intensiv gearbeitet und legen hiermit nun schließlich unseren finalen Entwurf der Bundesversammlung vor. Diesen Entwurf haben wir zudem auch schon der DBK vorgelegt. Wir gehen davon aus, dass wir mit der formellen Implementierung dieser Schutzstandards den Anforderungen entsprechen und auch die Förderwürdigkeit somit gesichert ist.</p></div></div><h2>PDF</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 20 May 2023 18:42:23 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A21NEU: Termin der Bundesversammlung 2025 (A21NEU)</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/termin_der_bundesversammlung_2025-8515</link>
                        <author>Bundesversammlung</author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/termin_der_bundesversammlung_2025-8515</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Bundesversammlung der DPSG im Jahr 2025 findet vom 28. Mai bis 01. Juni 2025 in der Region Süd statt.</p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bis zum 05.04.2023 konnte sich noch kein Diözesanverband aus der Region West, die nach bisherigem Vorgehen und Turnus unter den Regionen dran wäre, finden, der die Bundesversammlung 2025 ausrichten möchte bzw. kann. Ein ausschlaggebender Grund dafür ist sicher die Pandemie, die den Turnus durcheinander gebracht hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Da es sich beim Termin der Bundesversammlung um einen Traditionstermin handelt (regulär über Christi Himmelfahrt; findet ein Katholik*innentag statt, über Fronleichnam), sehen wir den Termin nicht gebunden an die Entscheidung über die Ausrichter*innen einer BV. Daher beantragen wir hiermit nur die Festlegung des Termins für die BV 2025.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wir möchten das Thema der Ausrichtung gerne mit in die 90. Bundesversammlung 2023 nehmen und dort in den Austausch mit den Diözesanvorständen gehen, um miteinander zu beraten bzw. zu klären, wie wir damit weiter umgehen wollen. Optionen bzw. Fragen können dabei unter anderem sein:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ol start="1"><li>Finden sich noch vor Ende der BV90 Ausrichter*innen für die BV in 2025? Dies könnte ggf. noch per Initiativantragt beantragt und auf der BV90 beschlossen werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ol start="2"><li>Finden sich nach der BV90 Ausrichter*innen für die BV in 2025? Braucht es dafür einen Beschluss? Wird die Ausrichtung dann auf der BV 2024 beschlossen? Kann dies auch durch ein anderes Gremium beschlossen / vergeben werden?</li></ol></div></div><h2>PDF</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 20 May 2023 16:12:36 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A14NEU_SÄ: Anpassung Zuständigkeit (Ausschlussordnung) (A14NEU_SÄ)</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/aenderung_der_ausschlussordnung_anpassung_zustaendigkeit-15145</link>
                        <author>Bundesversammlung</author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/aenderung_der_ausschlussordnung_anpassung_zustaendigkeit-15145</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ziffer 8 der Ausschlussordnung als Anhang der Satzungen der DPSG wird wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>Ausschlussordnung:</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>8. <strong>(1) </strong>Wird der für das Ausschlussverfahren zuständige Vorstand nicht tätig <strong>oder ist dieser vakant</strong>, so fällt das Recht zur Einleitung und Entscheidung im Ausschlussverfahren an den Vorstand der nächsthöheren Ebene. <span class="strike">Wird auch dieser nicht tätig, fällt das Recht an den Bundesvorstand.</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>(2) Hält sich der zuständige Vorstand zur Durchführung des Verfahrens nicht für geeignet, kann er mit dem Vorstand der nächsthöheren Ebene eine Übergabe der Zuständigkeit vereinbaren.</strong></p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Durch die Ergänzung wollen wir der Untätigkeit durch Überforderung vorbeugen. Außerdem sind wir der Meinung, dass so eine bewusste Untätigkeit sichtbarer wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Formulierung, sich selbst nicht für geeignet zu halten ist weit gefasst und erlaubt dem zuständigen Vorstand, frei einzuschätzen, ob er das Verfahren übernehmen möchte. Persönliche Fähigkeit zum Umgang mit einer komplizierten rechtlichen Angelegenheit, zeitliche Ressourcen, persönliche Nähe zu beteiligten Personen oder sinnvolle Verortung auf einer höheren Ebene können demnach alles legitime Gründe sein. Der Umstand, dass der Übergang der Zuständigkeit nicht einseitig, sondern als Vereinbarung zwischen den Vorständen erfolgt, dient dabei als Kontrolle der Begründung und Absicherung gegen ein Versanden des Verfahrens.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der bisherige zweite Satz der Ziffer kann ersatzlos entfallen. Der Satz war in der Vergangenheit bereits irritierend, weil danach bei einer ursprünglichen Zuständigkeit des Stammesvorstands bei dessen Untätigkeit und der folgenden Untätigkeit des Bezirksvorstands der Bundesvorstand zuständig wurde und nicht zunächst der wahrscheinlich geeignetere Diözesanvorstand. Tatsächlich ist der erste Satz auch in sich völlig ausreichend. Wenn der nächsthöhere Vorstand ebenfalls untätig bleibt, kann der erste Satz (vorausgesetzt der bisherige zweite Satz wird gestrichen) einfach erneut zur Anwendung kommen und einen erneuten Übergang der Zuständigkeit herbeiführen, ohne dass es zu „Unregelmäßigkeiten“ wie beim bisherigen zweiten Satz kommt.</p></div></div><h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/bv90/aenderung_der_ausschlussordnung_anpassung_zustaendigkeit-15145/embeddedpdf?file=%2Fbv90%2Faenderung_der_ausschlussordnung_anpassung_zustaendigkeit-15145%2Fviewpdf%3FsectionId%3D78"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 20 May 2023 16:09:03 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A08_SÄNEU: Anerkennung von Stämmen: Regelung bei Diözesanverbänden ohne Bezirke (Stammesebene) (A08_SÄ)</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/anerkennung_von_staemmen_regelung_bei_dioezesanverbaenden_ohne_bezirke_-39660</link>
                        <author>Bundesversammlung</author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/anerkennung_von_staemmen_regelung_bei_dioezesanverbaenden_ohne_bezirke_-39660</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ziffer 35 der Satzung der Stammesebene wird wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>Satzung der Stammesebene:</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>35. Stämme werden vom Bezirksvorstand anerkannt. Der Bezirksvorstand soll einen Stamm anerkennen, wenn mindestens zwei arbeitsfähige Stufen, davon eine in der Pfadfinder- oder Roverstufe, vorhanden sind und eine ausreichende Zahl Erwachsener zur Übernahme der Aufgaben im Stamm vorhanden ist. Über die Arbeitsfähigkeit der Stufen trifft die Ordnung des Verbandes Festlegungen. Bei Wegfall der Voraussetzungen soll der Bezirksvorstand die Anerkennung widerrufen. Gruppen, deren Anerkennung als Stamm widerrufen wurde, werden vom Bezirksvorstand einem Stamm angeschlossen. Der Diözesanvorstand kann Ausnahmen zulassen.<br><strong>Sofern sich der zugeordnete Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, ist der Diözesanvorstand für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Stämmen verantwortlich.</strong></p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Derzeit fehlt eine Regelung in der Satzung der Stammesebene für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Stämmen in Diözesanverbänden ohne Bezirke. In der Satzung der Diözesanebene ist diese Regelung wiederum benannt. Wir gehen davon aus, dass es sich noch um einen Übertragungsfehler bei der großen Umstrukturierung der Satzung in vier Satzungen im Jahr 2020 handelt.</p></div></div><h2>PDF</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 20 May 2023 16:03:40 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>IA03: Amtszeit der Bundesvorsitzenden (IA03)</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/699</link>
                        <author>Denja Charvin (Diözesanvorsitzende DV Köln), Matthias Feldmann (Bundeskurat)</author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/699</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Amtszeit der wiedergewählten Bundesvorsitzenden Annka Meyer beginnt am 01.10.2023 und endet am 30.09.2026.</p></div></div><h2>Begründung:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Amtszeit laut Satzung beträgt 3 Jahre und soll nahtlos an die erste Amtszeit anschließen.</p></div></div><h2>PDF</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 20 May 2023 14:31:02 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A15NEU_SÄ: Aufnahme von Voraussetzungen für die Mitarbeit bzgl. Prävention und Intervention (alle Ebenen) (A15NEU_SÄ)</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/aufnahme_von_voraussetzungen_fuer_die_mitarbeit_bzgl__praevention_und_in-49560</link>
                        <author>Bundesversammlung</author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/aufnahme_von_voraussetzungen_fuer_die_mitarbeit_bzgl__praevention_und_in-49560</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In den Satzungen der Stammes-, Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene werden im Rahmen der Präventions- und Interventionsbemühungen des Verbandes – vorbehaltlich des Beschlusses von Antrag 02 „Ordnung für den Umgang mit sexualisierter und spiritueller Gewalt gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen innerhalb der DPSG“ (= Interventionsordnung DPSG – IntervO) – jeweils im Abschnitt „Mitarbeit und Beitrag“ zwei zusätzliche Ziffern wie folgt eingefügt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Nummerierung der folgenden Ziffern in den Satzungen der DPSG wird entsprechend nach Aufnahme dieser Änderungen und ohne Notwendigkeit der zusätzlichen Beschlussfassung durch die Bundesversammlung redaktionell angepasst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>Satzung der Stammesebene:</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>14. Die Mitglieder sind zur Mitarbeit [...]</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15. Die Mitglieder, insbesondere Vorstände, Leiter*innen, ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter*innen im Sinne dieser Satzung, sind zur Einhaltung und Umsetzung der Prävention sexualisierter Gewalt in der DPSG verpflichtet. Diese ist in Schutzkonzepten des Verbandes sowie in der </strong><strong>„</strong><strong>Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz</strong><strong>“</strong><strong> geregelt, die auch für die DPSG und ihre Untergliederungen als gültig anerkannt wird.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>16. Die Mitglieder, insbesondere Vorstände, Leiter*innen</strong><strong>,</strong><strong>ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter*innen im Sinne dieser Satzung, sind zum Handeln im Sinne der Ordnung für den Umgang mit sexualisierter und spiritueller Gewalt gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen innerhalb der DPSG (Interventionsordnung DPSG – IntervO) verpflichtet, welche Bestandteil dieser Satzung ist.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>17.</strong>15. Mitglieder sind verpflichtet, [...]</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>Satzung der Bezirksebene:</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>14. Die Mitglieder sind zur Mitarbeit [...]</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15. Die Mitglieder, insbesondere Vorstände, Leiter*innen, ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter*innen im Sinne dieser Satzung, sind zur Einhaltung und Umsetzung der Prävention sexualisierter Gewalt in der DPSG verpflichtet. Diese ist in Schutzkonzepten des Verbandes sowie in der </strong><strong>„</strong><strong>Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz</strong><strong>“</strong><strong> geregelt, die auch für die DPSG und ihre Untergliederungen als gültig anerkannt wird.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>16. Die Mitglieder, insbesondere Vorstände, Leiter*innen</strong><strong>,</strong><strong>ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter*innen im Sinne dieser Satzung, sind zum Handeln im Sinne der Ordnung für den Umgang mit sexualisierter und spiritueller Gewalt gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen innerhalb der DPSG (Interventionsordnung DPSG – IntervO) verpflichtet, welche Bestandteil dieser Satzung ist.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>17. Hat der Bezirk einen Rechtsträger, so muss in dessen Satzung eine der Ziffer 15 entsprechende Regelung zur Verpflichtung auf Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt getroffen werden sowie eine der Ziffer 16 entsprechende Regelung zur Verpflichtung auf die Interventionsordnung der DPSG getroffen werden.<br><br>
18. </strong>15. Mitglieder sind verpflichtet, [...]</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>Satzung der Diözesanebene:</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>14. Die Mitglieder sind zur Mitarbeit [...]</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15. Die Mitglieder, insbesondere Vorstände, Leiter*innen, ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter*innen im Sinne dieser Satzung, sind zur Einhaltung und Umsetzung der Prävention sexualisierter Gewalt in der DPSG verpflichtet. Diese ist in Schutzkonzepten des Verbandes sowie in der </strong><strong>„</strong><strong>Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz</strong><strong>“</strong><strong> geregelt, die auch für die DPSG und ihre Untergliederungen als gültig anerkannt wird.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>16. Die Mitglieder, insbesondere Vorstände, Leiter*innen</strong><strong>,</strong><strong>ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter*innen im Sinne dieser Satzung, sind zum Handeln im Sinne der Ordnung für den Umgang mit sexualisierter und spiritueller Gewalt gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen innerhalb der DPSG (Interventionsordnung DPSG – IntervO) verpflichtet, welche Bestandteil dieser Satzung ist.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>17. Hat der Diözesanverband einen Rechtsträger, so muss in dessen Satzung eine der Ziffer 15 entsprechende Regelung zur Verpflichtung auf Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt getroffen werden sowie eine der Ziffer 16 entsprechende Regelung zur Verpflichtung auf die Interventionsordnung der DPSG getroffen werden.<br><br>
18. </strong>15. Mitglieder sind verpflichtet, [...]</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>Satzung der Bundesebene:</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>16. Die Mitglieder sind zur Mitarbeit [...]</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>17. Die Mitglieder, insbesondere Vorstände, Leiter*innen, ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter*innen im Sinne dieser Satzung, sind zur Einhaltung und Umsetzung der Prävention sexualisierter Gewalt in der DPSG verpflichtet. Diese ist in Schutzkonzepten des Verbandes sowie in der </strong><strong>„</strong><strong>Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz</strong><strong>“</strong><strong> geregelt, die auch für die DPSG und ihre Untergliederungen als gültig anerkannt wird.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>18. Die Mitglieder, insbesondere Vorstände, Leiter*innen</strong><strong>,</strong><strong>ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter*innen im Sinne dieser Satzung, sind zum Handeln im Sinne der Ordnung für den Umgang mit sexualisierter und spiritueller Gewalt gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen innerhalb der DPSG (Interventionsordnung DPSG – IntervO) verpflichtet, welche Bestandteil dieser Satzung ist.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>19. Im Rechtsträger des Bundesverbands muss in dessen Satzung eine der Ziffer 15 entsprechende Regelung zur Verpflichtung auf Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt getroffen werden sowie eine der Ziffer 16 entsprechende Regelung zur Verpflichtung auf die Interventionsordnung der DPSG getroffen werden.<br><br>
20. </strong>15. Mitglieder sind verpflichtet, [...]</p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Erfolgt mündlich.</em></p></div></div><h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/bv90/aufnahme_von_voraussetzungen_fuer_die_mitarbeit_bzgl__praevention_und_in-49560/embeddedpdf?file=%2Fbv90%2Faufnahme_von_voraussetzungen_fuer_die_mitarbeit_bzgl__praevention_und_in-49560%2Fviewpdf%3FsectionId%3D78"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 19 May 2023 16:06:18 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>IA02: System zur Ausrichtung der Bundesversammlung (IA02)</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/696</link>
                        <author>Anja Bierling (Diözesanvorsitzende DV München und Freising), Martin Heimberg (Diözesanvorsitzender DV Essen), Christian Darius (Diözesanvorsitzender DV Magdeburg), Moritz Cremers (Diözesanvorsitzender DV Köln), Matthias Koß (Diözesanvorsitzender DV Aachen), Nils Gädtke (Diözesanvorsitzender DV Fulda), Annka Meyer (Bundesvorsitzende)</author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/696</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das im Folgenden beschriebene System zur Ausrichtung der Bundesversammlungen findet ab 2027 Anwendung und wird in der Planungshilfe zur Bundesversammlung festgehalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Bundesvorstand (die Versammlungsleitung) ist dafür zuständig, Ausrichter*innen für die Bundesversammlung zu finden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Ausrichtung soll nach Möglichkeit rotieren. Dafür wird folgende Reihenfolge vorgesehen: Nord-Ost, Mitte, West, Süd (wiederholend).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die erste Anfrage durch die Zuständigen erfolgt mindestens 3 Jahre im Voraus.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Abweichungen von dieser Regelung werden in den Beschlüssen zur Ausrichtung der Bundesversammlung festgehalten und berühren die grundlegende Reihenfolge nicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Jahre 2025 und 2026 werden außerhalb dieser Reihenfolge geklärt.</p></div></div><h2>Begründung:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>erfolgt mündlich</p></div></div><h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/bv90/motion/696/embeddedpdf?file=%2Fbv90%2Fmotion%2F696%2Fviewpdf%3FsectionId%3D87"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 19 May 2023 15:44:47 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A05NEU: Fahrplan Bundeszentrum Westernohe 2040 (A05NEU)</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/fahrplan_bundeszentrum_westernohe_2040-59305</link>
                        <author>Bundesversammlung</author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/fahrplan_bundeszentrum_westernohe_2040-59305</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Bundesvorstand wird beauftragt, einen Fahrplan für unser Bundeszentrum Westernohe 2040 zu entwickeln und ihn der Bundesversammlung 2024, spätestens 2025 zum Beschluss vorzulegen. Dabei sollen relevante verbandliche Gremien, insbesondere die Bundesleitung und der Bundesamt Sankt Georg e. V. mit seinen relevanten Gremien, eingebunden werden. Der Hauptausschuss wird 2023, spätestens 2024 über einen Zwischenstand informiert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Fahrplan soll u. a. folgende Aspekte berücksichtigen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Wirtschaftlichkeit (inklusive Fördermöglichkeiten)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Nachhaltigkeit (Energieeffizienz, Verpflegung, Klimaneutralität)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Inklusion (Barrierefreiheit, Diversität)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Partizipation (Kinder- und Jugendbeteiligung, Berücksichtigung der Bedürfnisse und Vorstellungen der verschiedenen Ebenen und Regionen)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Inhaltliches Profil (Programmangebot, Großveranstaltungen, Internationalität, Spiritualität)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Präventionsstandards (sanitäre Anlagen, Rückzugs- und Schutzorte)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Regionale Einbindung und Vernetzung (in Gesellschaft, Kommune und Politik)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Identifikation der DPSG-Mitglieder mit dem Bundeszentrum Westernohe</li></ul></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Studienteil der 89. Bundesversammlung 2022 der DPSG hat gezeigt, dass das Bundeszentrum jetzt und in Zukunft wichtig für die DPSG ist. Die Ergebnisse haben vielfältige Visionen und Ideen ergeben, deren Quintessenz in diesem Antrag zum Beschluss gebracht werden soll. Eine ausführlichere Begründung erfolgt mündlich.</p></div></div><h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/bv90/fahrplan_bundeszentrum_westernohe_2040-59305/embeddedpdf?file=%2Fbv90%2Ffahrplan_bundeszentrum_westernohe_2040-59305%2Fviewpdf%3FsectionId%3D78"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 19 May 2023 15:06:48 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A03NEU2: Einführung von Krisen- und Notfallmanagement auf Bundesebene (A03NEU2)</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/einfuehrung_von_krisen-_und_notfallmanagement_auf_bundesebene-34814</link>
                        <author>Bundesversammlung</author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/einfuehrung_von_krisen-_und_notfallmanagement_auf_bundesebene-34814</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Bundesleitung wird beauftragt eine Arbeitsgruppe einzurichten, die in Zusammenarbeit mit den Diözesanverbänden ein gemeinsames Vorgehen im Bereich des Krisen- und Notfallmanagements (eine K+N-Struktur) erarbeitet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Final soll eine Gruppe auf Bundesebene eingerichtet werden, welche sich aus erfahrenen Ehrenamtlichen, die nach Möglichkeit aus einschlägigen Berufen kommen, zusammensetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ziel der Gruppe ist es, Multiplikation, Begleitung und Vernetzung zu ermöglichen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es werden Diözesanverbände unterstützt, regionale K+N-Strukturen in ihrem jeweiligen Gebiet einzurichten. Dies soll durch Erarbeitung und Umsetzung von Schulungen für Multiplikator*innen erfolgen. Bei kleineren Diözesanverbänden kann diese Aufgabe der K+N-Struktur unmittelbar durch die Gruppe übernommen werden.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es soll von bereits vorhandenen Erfahrungen und Vorgehensweisen bei Krisen und Notfällen profitiert werden, die Expertise etablierter regionaler K+N-Strukturen aus den Diözesanverbänden wird einbezogen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es werden Notfallkonzepte von Großveranstaltungen der Bundesebene begleitet.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Die Gruppe ist ferner ein dynamisches Reaktions-Organ bei Notfällen mit besonderer, medialer Tragweite.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Gruppe soll bis zur Bundesversammlung 2025 iniitiert werden.Die Diözesanverbände sind angehalten nach fachlich qualifizierten Personen zur Mitarbeit zu suchen.</p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Krisen- und Notfallmanagement ist in einem Verband wie der DPSG unumgänglich. Leider kommt das immer nur dann in den Fokus, wenn etwas Außergewöhnliches passiert ist. In den letzten Jahren gab es im Bereich der Jugendarbeit in Deutschland beinahe jährlich Meldungen von schweren Unfällen zum Teil mit Todesfolge, auch vereinzelt in der DPSG.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Aus Erfahrung wissen wir, dass ein Notfall jedoch nicht erst dann einsetzt, wenn Kinder sterben oder schwer verletzt werden oder wenn die Presse sich für die Situation interessiert. Notfälle sind für junge Leitende alle Situationen, mit denen sie überfordert sind oder die den Alltag im Stammesalltag, auf einem Lager oder einer Aktion derart blockieren, dass sie sich zuerst um die Krise kümmern müssen, bevor Programm und Alltag weitergehen können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Es gilt also, die Kompetenz der Leitenden zu erhöhen und im Notfall schnell helfen zu können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Deshalb halten wir es für erforderlich, dass es eine bundeseinheitliche Vorgehensweise für eine Krisen- und Notfall Struktur geben soll. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Einige Beispiele sollen hier exemplarisch genannt werden:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Eine geschulte oder einschlägig ausgebildete Person aus einem Diözesanverband ist Ansprechperson für den Bundesverband.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Es werden Schulungen zu dem Thema angeboten bzw. bereitgestellt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>In der Modulausbildung wird ein Baustein zu dem Thema integriert.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Es gibt ein Expert*innen-Team, das ganzjährig oder zur Lagersaison zum Beispiel über eine Hotline erreichbar ist.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Bei schweren Notfällen gibt es Expert*innen, die eine Rückfallebene aufbauen oder sogar vor Ort unterstützen können.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Ein bundeseinheitliches Notfallkonzept ist erstellt und allen Diözesen bekannt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Dieses Notfallkonzept wird allen Gruppierungen (Stämme, Bezirke, AKs in den Diözesen) bekannt gemacht und kann auf Diözesanebene angepasst werden.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Expert*innen können Ehemalige sein, die sich in einem einschlägigen Beruf professionalisiert haben.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Expert*innen können besonders geschulte Haupt- und Ehrenamtliche sein.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Expert*innen können besonders erfahrene Lagerleitungen sein.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Hauptberufliche bilden sich zu dem Thema fort und sind in Notfällen ansprechbar.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>…</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Auf Bundesebene sollte es zumindest für die Großveranstaltungen ebenfalls Notfallkonzepte und erfahrene Krisenmanager*innen geben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In Bezug auf ein gesamtverbandliches Notfallmanagement sollte von Bundesebene zumindest die Aufgabe der Vernetzung, Weiterbildung und des Erfahrungsaustausches geleistet werden. Das könnte z. B. Folgendes umfassen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>ein jährliches Vernetzungs- und Austauschtreffen, bei dem man gegenseitig von realen Notfällen und deren Lösungen lernen kann.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Ausbau der Seite auf der Bundeshomepage mit Kontakten aller Diözesen und einem gewissen Maß an Grundwissen und Informationen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Wissen um die Notfall-Strukturen in den Diözesen, sowohl bei Konzepten als auch von Personen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wir haben bereits einige Diözesen, die Notfall-Strukturen etabliert haben. Das gilt es auszubauen und miteinander zu vernetzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Stellt euch ein Stammeslager eines Hamburger Stammes im Schwarzwald vor, bei dem es zu einem schweren Notfall kommt, bei dem das Hamburger Notfall-Team aus der Ferne viel leisten kann, aber am besten noch jemanden vor Ort haben müsste. Und das Freiburger Notfall-Team könnte dann unterstützen. Das könnte gehen, wenn man sich kennt und schnell weiß, wer die richtige Ansprechperson ist.</p></div></div><h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/bv90/einfuehrung_von_krisen-_und_notfallmanagement_auf_bundesebene-34814/embeddedpdf?file=%2Fbv90%2Feinfuehrung_von_krisen-_und_notfallmanagement_auf_bundesebene-34814%2Fviewpdf%3FsectionId%3D78"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 19 May 2023 11:48:35 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A03 (vertagt von BV89)NEU4: Einführung von Krisen- und Notfallmanagement auf Bundesebene</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/691</link>
                        <author>Stefan Häfner (Diözesanvorsitzender DV Freiburg)</author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/691</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Bundesleitung wird beauftragt eine Arbeitsgruppe einzurichten, die in Zusammenarbeit mit den Diözesanverbänden ein gemeinsames Vorgehen im Bereich des Krisen- und Notfallmanagements (eine K+N-Struktur) erarbeitet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Final soll eine Gruppe auf Bundesebene eingerichtet werden, welche sich aus erfahrenen Ehrenamtlichen, die nach Möglichkeit aus einschlägigen Berufen kommen, zusammensetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ziel der Gruppe ist es, Multiplikation, Begleitung und Vernetzung zu ermöglichen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es werden Diözesanverbände unterstützt, regionale K+N-Strukturen in ihrem jeweiligen Gebiet einzurichten. Dies soll durch Erarbeitung und Umsetzung von Schulungen für Multiplikator*innen erfolgen. Bei kleineren Diözesanverbänden kann diese Aufgabe der K+N-Struktur unmittelbar durch die Gruppe übernommen werden.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es soll von bereits vorhandenen Erfahrungen und Vorgehensweisen bei Krisen und Notfällen profitiert werden, die Expertise etablierter regionaler K+N-Strukturen aus den Diözesanverbänden wird einbezogen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es werden Notfallkonzepte von Großveranstaltungen der Bundesebene begleitet.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Die Gruppe ist ferner ein dynamisches Reaktions-Organ bei Notfällen mit besonderer, medialer Tragweite.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Gruppe soll bis zur Bundesversammlung 2025 iniitiert werden.Die Diözesanverbände sind angehalten nach fachlich qualifizierten Personen zur Mitarbeit zu suchen.</p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Krisen- und Notfallmanagement ist in einem Verband wie der DPSG unumgänglich. Leider kommt das immer nur dann in den Fokus, wenn etwas Außergewöhnliches passiert ist. In den letzten Jahren gab es im Bereich der Jugendarbeit in Deutschland beinahe jährlich Meldungen von schweren Unfällen zum Teil mit Todesfolge, auch vereinzelt in der DPSG.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Aus Erfahrung wissen wir, dass ein Notfall jedoch nicht erst dann einsetzt, wenn Kinder sterben oder schwer verletzt werden oder wenn die Presse sich für die Situation interessiert. Notfälle sind für junge Leitende alle Situationen, mit denen sie überfordert sind oder die den Alltag im Stammesalltag, auf einem Lager oder einer Aktion derart blockieren, dass sie sich zuerst um die Krise kümmern müssen, bevor Programm und Alltag weitergehen können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Es gilt also, die Kompetenz der Leitenden zu erhöhen und im Notfall schnell helfen zu können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Deshalb halten wir es für erforderlich, dass es eine bundeseinheitliche Vorgehensweise für eine Krisen- und Notfall Struktur geben soll. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Einige Beispiele sollen hier exemplarisch genannt werden:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Eine geschulte oder einschlägig ausgebildete Person aus einem Diözesanverband ist Ansprechperson für den Bundesverband.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Es werden Schulungen zu dem Thema angeboten bzw. bereitgestellt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>In der Modulausbildung wird ein Baustein zu dem Thema integriert.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Es gibt ein Expert*innen-Team, das ganzjährig oder zur Lagersaison zum Beispiel über eine Hotline erreichbar ist.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Bei schweren Notfällen gibt es Expert*innen, die eine Rückfallebene aufbauen oder sogar vor Ort unterstützen können.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Ein bundeseinheitliches Notfallkonzept ist erstellt und allen Diözesen bekannt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Dieses Notfallkonzept wird allen Gruppierungen (Stämme, Bezirke, AKs in den Diözesen) bekannt gemacht und kann auf Diözesanebene angepasst werden.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Expert*innen können Ehemalige sein, die sich in einem einschlägigen Beruf professionalisiert haben.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Expert*innen können besonders geschulte Haupt- und Ehrenamtliche sein.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Expert*innen können besonders erfahrene Lagerleitungen sein.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Hauptberufliche bilden sich zu dem Thema fort und sind in Notfällen ansprechbar.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>…</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Auf Bundesebene sollte es zumindest für die Großveranstaltungen ebenfalls Notfallkonzepte und erfahrene Krisenmanager*innen geben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In Bezug auf ein gesamtverbandliches Notfallmanagement sollte von Bundesebene zumindest die Aufgabe der Vernetzung, Weiterbildung und des Erfahrungsaustausches geleistet werden. Das könnte z. B. Folgendes umfassen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>ein jährliches Vernetzungs- und Austauschtreffen, bei dem man gegenseitig von realen Notfällen und deren Lösungen lernen kann.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Ausbau der Seite auf der Bundeshomepage mit Kontakten aller Diözesen und einem gewissen Maß an Grundwissen und Informationen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Wissen um die Notfall-Strukturen in den Diözesen, sowohl bei Konzepten als auch von Personen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wir haben bereits einige Diözesen, die Notfall-Strukturen etabliert haben. Das gilt es auszubauen und miteinander zu vernetzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Stellt euch ein Stammeslager eines Hamburger Stammes im Schwarzwald vor, bei dem es zu einem schweren Notfall kommt, bei dem das Hamburger Notfall-Team aus der Ferne viel leisten kann, aber am besten noch jemanden vor Ort haben müsste. Und das Freiburger Notfall-Team könnte dann unterstützen. Das könnte gehen, wenn man sich kennt und schnell weiß, wer die richtige Ansprechperson ist.</p></div></div><h2>PDF</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 19 May 2023 11:07:24 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A03 (vertagt von BV89)NEU3: Einführung von Krisen- und Notfallmanagement auf Bundesebene</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/689</link>
                        <author></author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/689</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Eine Arbeitsgruppe entwickelt in Zusammenarbeit mit den Diözesanverbänden ein gemeinsames Vorgehen im Bereich des Krisen- und Notfallmanagements (eine K+N-Struktur).<br>
Final soll eine Gruppe der Bundesebene eingerichtet werden, welche sich aus erfahrenen Ehrenamtlichen, die nach Möglichkeit aus einschlägigen Berufen kommen, zusammensetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ziel der Gruppe ist es, Multiplikation, Begleitung und Vernetzung zu ermöglichen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es werden Diözesanverbände unterstützt, regionale K+N-Strukturen in ihrem jeweiligen Gebiet einzurichten. Dies soll durch Erarbeitung und Umsetzung von Schulungen für Multiplikator*innen erfolgen. Bei kleineren Diözesanverbänden kann diese Aufgabe der K+N-Struktur unmittelbar durch die Gruppe übernommen werden.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es soll von bereits vorhandenen Erfahrungen und Vorgehensweisen bei Krisen und Notfällen profitiert werden, die Expertise etablierter regionaler K+N-Strukturen aus den Diözesanverbänden wird einbezogen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es werden Notfallkonzepte von Großveranstaltungen der Bundesebene begleitet.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Die Gruppe ist ferner ein dynamisches Reaktions-Organ bei Notfällen mit besonderer, medialer Tragweite.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Gruppe soll bis zur 92. Bundesversammlung iniitiert werden. Eine Arbeitsgruppe zur Initiierung besteht aus interessierten Diözesanverbänden, soll für die Dauer von zwei Jahren bestehen und wird durch die Bundesebene bemittelt.</p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Krisen- und Notfallmanagement ist in einem Verband wie der DPSG unumgänglich. Leider kommt das immer nur dann in den Fokus, wenn etwas Außergewöhnliches passiert ist. In den letzten Jahren gab es im Bereich der Jugendarbeit in Deutschland beinahe jährlich Meldungen von schweren Unfällen zum Teil mit Todesfolge, auch vereinzelt in der DPSG.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Aus Erfahrung wissen wir, dass ein Notfall jedoch nicht erst dann einsetzt, wenn Kinder sterben oder schwer verletzt werden oder wenn die Presse sich für die Situation interessiert. Notfälle sind für junge Leitende alle Situationen, mit denen sie überfordert sind oder die den Alltag im Stammesalltag, auf einem Lager oder einer Aktion derart blockieren, dass sie sich zuerst um die Krise kümmern müssen, bevor Programm und Alltag weitergehen können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Es gilt also, die Kompetenz der Leitenden zu erhöhen und im Notfall schnell helfen zu können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Deshalb halten wir es für erforderlich, dass es eine bundeseinheitliche Vorgehensweise für eine Krisen- und Notfall Struktur geben soll. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Einige Beispiele sollen hier exemplarisch genannt werden:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Eine geschulte oder einschlägig ausgebildete Person aus einem Diözesanverband ist Ansprechperson für den Bundesverband.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Es werden Schulungen zu dem Thema angeboten bzw. bereitgestellt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>In der Modulausbildung wird ein Baustein zu dem Thema integriert.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Es gibt ein Expert*innen-Team, das ganzjährig oder zur Lagersaison zum Beispiel über eine Hotline erreichbar ist.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Bei schweren Notfällen gibt es Expert*innen, die eine Rückfallebene aufbauen oder sogar vor Ort unterstützen können.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Ein bundeseinheitliches Notfallkonzept ist erstellt und allen Diözesen bekannt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Dieses Notfallkonzept wird allen Gruppierungen (Stämme, Bezirke, AKs in den Diözesen) bekannt gemacht und kann auf Diözesanebene angepasst werden.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Expert*innen können Ehemalige sein, die sich in einem einschlägigen Beruf professionalisiert haben.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Expert*innen können besonders geschulte Haupt- und Ehrenamtliche sein.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Expert*innen können besonders erfahrene Lagerleitungen sein.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Hauptberufliche bilden sich zu dem Thema fort und sind in Notfällen ansprechbar.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>…</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Auf Bundesebene sollte es zumindest für die Großveranstaltungen ebenfalls Notfallkonzepte und erfahrene Krisenmanager*innen geben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In Bezug auf ein gesamtverbandliches Notfallmanagement sollte von Bundesebene zumindest die Aufgabe der Vernetzung, Weiterbildung und des Erfahrungsaustausches geleistet werden. Das könnte z. B. Folgendes umfassen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>ein jährliches Vernetzungs- und Austauschtreffen, bei dem man gegenseitig von realen Notfällen und deren Lösungen lernen kann.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Ausbau der Seite auf der Bundeshomepage mit Kontakten aller Diözesen und einem gewissen Maß an Grundwissen und Informationen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Wissen um die Notfall-Strukturen in den Diözesen, sowohl bei Konzepten als auch von Personen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wir haben bereits einige Diözesen, die Notfall-Strukturen etabliert haben. Das gilt es auszubauen und miteinander zu vernetzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Stellt euch ein Stammeslager eines Hamburger Stammes im Schwarzwald vor, bei dem es zu einem schweren Notfall kommt, bei dem das Hamburger Notfall-Team aus der Ferne viel leisten kann, aber am besten noch jemanden vor Ort haben müsste. Und das Freiburger Notfall-Team könnte dann unterstützen. Das könnte gehen, wenn man sich kennt und schnell weiß, wer die richtige Ansprechperson ist.</p></div></div><h2>PDF</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 19 May 2023 10:38:56 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A03 (vertagt von BV89)NEU2: Einführung von Krisen- und Notfallmanagement auf Bundesebene</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/687</link>
                        <author></author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Eine Arbeitsgruppe entwickelt in Zusammenarbeit mit den Diözesanverbänden ein gemeinsames Vorgehen im Bereich des Krisen- und Notfallmanagements (eine K+N-Struktur).<br>
Final soll eine Gruppierung der Bundesebene eingerichtet werden, welche sich aus erfahrenen Ehrenamtlichen, die nach Möglichkeit aus einschlägigen Berufen kommen, zusammensetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ziel der Gruppe ist es, Multiplikation, Begleitung und Vernetzung zu ermöglichen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es werden Diözesanverbände unterstützt, regionale K+N-Strukturen in ihrem jeweiligen Gebiet einzurichten. Dies soll durch Erarbeitung und Umsetzung von Schulungen für Multiplikator*innen erfolgen. Bei kleineren Diözesanverbänden kann diese Aufgabe der K+N-Struktur unmittelbar durch die Gruppe übernommen werden.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es soll von bereits vorhandenen Erfahrungen und Vorgehensweisen bei Krisen und Notfällen profitiert werden, die Expertise etablierter regionaler K+N-Strukturen aus den Diözesanverbänden wird einbezogen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es werden Notfallkonzepte von Großveranstaltungen der Bundesebene begleitet.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Die Gruppe ist ferner ein dynamisches Reaktions-Organ bei Notfällen mit besonderer, medialer Tragweite.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Gruppe soll bis zur 92. Bundesversammlung iniitiert werden. Eine Arbeitsgruppe zur Initiierung besteht aus interessierten Diözesanverbänden, soll für die Dauer von zwei Jahren bestehen und wird durch die Bundesebene bemittelt.</p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Krisen- und Notfallmanagement ist in einem Verband wie der DPSG unumgänglich. Leider kommt das immer nur dann in den Fokus, wenn etwas Außergewöhnliches passiert ist. In den letzten Jahren gab es im Bereich der Jugendarbeit in Deutschland beinahe jährlich Meldungen von schweren Unfällen zum Teil mit Todesfolge, auch vereinzelt in der DPSG.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Aus Erfahrung wissen wir, dass ein Notfall jedoch nicht erst dann einsetzt, wenn Kinder sterben oder schwer verletzt werden oder wenn die Presse sich für die Situation interessiert. Notfälle sind für junge Leitende alle Situationen, mit denen sie überfordert sind oder die den Alltag im Stammesalltag, auf einem Lager oder einer Aktion derart blockieren, dass sie sich zuerst um die Krise kümmern müssen, bevor Programm und Alltag weitergehen können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Es gilt also, die Kompetenz der Leitenden zu erhöhen und im Notfall schnell helfen zu können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Deshalb halten wir es für erforderlich, dass es eine bundeseinheitliche Vorgehensweise für eine Krisen- und Notfall Struktur geben soll. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Einige Beispiele sollen hier exemplarisch genannt werden:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Eine geschulte oder einschlägig ausgebildete Person aus einem Diözesanverband ist Ansprechperson für den Bundesverband.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Es werden Schulungen zu dem Thema angeboten bzw. bereitgestellt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>In der Modulausbildung wird ein Baustein zu dem Thema integriert.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Es gibt ein Expert*innen-Team, das ganzjährig oder zur Lagersaison zum Beispiel über eine Hotline erreichbar ist.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Bei schweren Notfällen gibt es Expert*innen, die eine Rückfallebene aufbauen oder sogar vor Ort unterstützen können.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Ein bundeseinheitliches Notfallkonzept ist erstellt und allen Diözesen bekannt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Dieses Notfallkonzept wird allen Gruppierungen (Stämme, Bezirke, AKs in den Diözesen) bekannt gemacht und kann auf Diözesanebene angepasst werden.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Expert*innen können Ehemalige sein, die sich in einem einschlägigen Beruf professionalisiert haben.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Expert*innen können besonders geschulte Haupt- und Ehrenamtliche sein.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Expert*innen können besonders erfahrene Lagerleitungen sein.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Hauptberufliche bilden sich zu dem Thema fort und sind in Notfällen ansprechbar.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>…</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Auf Bundesebene sollte es zumindest für die Großveranstaltungen ebenfalls Notfallkonzepte und erfahrene Krisenmanager*innen geben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In Bezug auf ein gesamtverbandliches Notfallmanagement sollte von Bundesebene zumindest die Aufgabe der Vernetzung, Weiterbildung und des Erfahrungsaustausches geleistet werden. Das könnte z. B. Folgendes umfassen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>ein jährliches Vernetzungs- und Austauschtreffen, bei dem man gegenseitig von realen Notfällen und deren Lösungen lernen kann.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Ausbau der Seite auf der Bundeshomepage mit Kontakten aller Diözesen und einem gewissen Maß an Grundwissen und Informationen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Wissen um die Notfall-Strukturen in den Diözesen, sowohl bei Konzepten als auch von Personen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wir haben bereits einige Diözesen, die Notfall-Strukturen etabliert haben. Das gilt es auszubauen und miteinander zu vernetzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Stellt euch ein Stammeslager eines Hamburger Stammes im Schwarzwald vor, bei dem es zu einem schweren Notfall kommt, bei dem das Hamburger Notfall-Team aus der Ferne viel leisten kann, aber am besten noch jemanden vor Ort haben müsste. Und das Freiburger Notfall-Team könnte dann unterstützen. Das könnte gehen, wenn man sich kennt und schnell weiß, wer die richtige Ansprechperson ist.</p></div></div><h2>PDF</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 19 May 2023 10:35:05 +0200</pubDate>
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                        <title>A03 (vertagt von BV89)NEU: Einführung von Krisen- und Notfallmanagement auf Bundesebene</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/685</link>
                        <author></author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Eine Arbeitsgruppe entwickelt in Zusammenarbeit mit den Diözesanverbänden ein gemeinsames Vorgehen im Bereich des Krisen- und Notfallmanagements (eine K+N-Struktur).<br>
Final soll eine Gruppierung der Bundesebene eingerichtet werden, welche sich aus erfahrenen Ehrenamtlichen, die nach Möglichkeit aus einschlägigen Berufen kommen, zusammensetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ziel der Gruppierung ist es, Multiplikation, Begleitung und Vernetzung zu ermöglichen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es werden Diözesanverbände unterstützt, regionale K+N-Strukturen in ihrem jeweiligen Gebiet einzurichten. Dies soll durch Erarbeitung und Umsetzung von Schulungen für Multiplikator*innen erfolgen. Bei kleineren Diözesanverbänden kann diese Aufgabe der K+N-Struktur unmittelbar durch die Gruppierung übernommen werden.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es soll von bereits vorhandenen Erfahrungen und Vorgehensweisen bei Krisen und Notfällen profitiert werden, die Expertise etablierter regionaler K+N-Strukturen aus den Diözesanverbänden wird einbezogen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es werden Notfallkonzepte von Großveranstaltungen der Bundesebene begleitet.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Die Gruppierung ist ferner ein dynamisches Reaktions-Organ bei Notfällen mit besonderer, medialer Tragweite.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Gruppierung soll bis zur 92. Bundesversammlung iniitiert werden. Eine Arbeitsgruppe zur Initiierung besteht aus interessierten Diözesanverbänden, soll für die Dauer von zwei Jahren bestehen und wird durch die Bundesebene bemittelt.</p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Krisen- und Notfallmanagement ist in einem Verband wie der DPSG unumgänglich. Leider kommt das immer nur dann in den Fokus, wenn etwas Außergewöhnliches passiert ist. In den letzten Jahren gab es im Bereich der Jugendarbeit in Deutschland beinahe jährlich Meldungen von schweren Unfällen zum Teil mit Todesfolge, auch vereinzelt in der DPSG.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Aus Erfahrung wissen wir, dass ein Notfall jedoch nicht erst dann einsetzt, wenn Kinder sterben oder schwer verletzt werden oder wenn die Presse sich für die Situation interessiert. Notfälle sind für junge Leitende alle Situationen, mit denen sie überfordert sind oder die den Alltag im Stammesalltag, auf einem Lager oder einer Aktion derart blockieren, dass sie sich zuerst um die Krise kümmern müssen, bevor Programm und Alltag weitergehen können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Es gilt also, die Kompetenz der Leitenden zu erhöhen und im Notfall schnell helfen zu können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Deshalb halten wir es für erforderlich, dass es eine bundeseinheitliche Vorgehensweise für eine Krisen- und Notfall Struktur geben soll. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Einige Beispiele sollen hier exemplarisch genannt werden:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Eine geschulte oder einschlägig ausgebildete Person aus einem Diözesanverband ist Ansprechperson für den Bundesverband.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Es werden Schulungen zu dem Thema angeboten bzw. bereitgestellt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>In der Modulausbildung wird ein Baustein zu dem Thema integriert.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Es gibt ein Expert*innen-Team, das ganzjährig oder zur Lagersaison zum Beispiel über eine Hotline erreichbar ist.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Bei schweren Notfällen gibt es Expert*innen, die eine Rückfallebene aufbauen oder sogar vor Ort unterstützen können.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Ein bundeseinheitliches Notfallkonzept ist erstellt und allen Diözesen bekannt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Dieses Notfallkonzept wird allen Gruppierungen (Stämme, Bezirke, AKs in den Diözesen) bekannt gemacht und kann auf Diözesanebene angepasst werden.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Expert*innen können Ehemalige sein, die sich in einem einschlägigen Beruf professionalisiert haben.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Expert*innen können besonders geschulte Haupt- und Ehrenamtliche sein.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Expert*innen können besonders erfahrene Lagerleitungen sein.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Hauptberufliche bilden sich zu dem Thema fort und sind in Notfällen ansprechbar.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>…</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Auf Bundesebene sollte es zumindest für die Großveranstaltungen ebenfalls Notfallkonzepte und erfahrene Krisenmanager*innen geben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In Bezug auf ein gesamtverbandliches Notfallmanagement sollte von Bundesebene zumindest die Aufgabe der Vernetzung, Weiterbildung und des Erfahrungsaustausches geleistet werden. Das könnte z. B. Folgendes umfassen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>ein jährliches Vernetzungs- und Austauschtreffen, bei dem man gegenseitig von realen Notfällen und deren Lösungen lernen kann.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Ausbau der Seite auf der Bundeshomepage mit Kontakten aller Diözesen und einem gewissen Maß an Grundwissen und Informationen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Wissen um die Notfall-Strukturen in den Diözesen, sowohl bei Konzepten als auch von Personen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wir haben bereits einige Diözesen, die Notfall-Strukturen etabliert haben. Das gilt es auszubauen und miteinander zu vernetzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Stellt euch ein Stammeslager eines Hamburger Stammes im Schwarzwald vor, bei dem es zu einem schweren Notfall kommt, bei dem das Hamburger Notfall-Team aus der Ferne viel leisten kann, aber am besten noch jemanden vor Ort haben müsste. Und das Freiburger Notfall-Team könnte dann unterstützen. Das könnte gehen, wenn man sich kennt und schnell weiß, wer die richtige Ansprechperson ist.</p></div></div><h2>PDF</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 19 May 2023 10:04:18 +0200</pubDate>
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                        <title>Z_BEISPIELNEU5: Beispielantrag</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/676</link>
                        <author></author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/676</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wenn ich möchte, kann ich kurz inhaltlich in den Antrag einleiten.</p></div></div><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Ziffer 6 der Satzung der Stammesebene wird wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6. Kinder, Jugendliche und Erwachsene können Mitglieder jedes Stammes werden. Näheres regelt die Ordnung des Verbandes.</p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darum.</p></div></div><h2>PDF</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 17 May 2023 17:27:06 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Z_BEISPIELNEU4: Beispielantrag</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/675</link>
                        <author></author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/675</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wenn ich möchte, kann ich kurz inhaltlich in den Antrag einleiten.</p></div></div><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Ziffer 6 der Satzung der Stammesebene wird wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6. Kinder, Jugendliche und Erwachsene <strong>und/oder Tiere </strong>können Mitglieder jedes Stammes werden. Näheres regelt die Ordnung des Verbandes.</p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darum.</p></div></div><h2>PDF</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 17 May 2023 17:23:15 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Z_BEISPIELNEU3: Beispielantrag</title>
                        <link>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/673</link>
                        <author></author>
                        <guid>https://antrag.bv.dpsg.de/bv90/motion/673</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Einleitung (optional, gehört nicht zum Beschlusstext)</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wenn ich möchte, kann ich kurz inhaltlich in den Antrag einleiten.</p></div></div><h2>Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Ziffer 6 der Satzung der Stammesebene wird wie folgt geändert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6. Kinder, Jugendliche und Erwachsene <strong>und/oder Tiere </strong>können Mitglieder jedes Stammes werden. Näheres regelt die Ordnung des Verbandes</p></div></div><h2>Begründung der Antragsteller*innen:</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darum.</p></div></div><h2>PDF</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 17 May 2023 17:22:03 +0200</pubDate>
                    </item></channel></rss>