Erfolgt mündlich.
Antrag: | Gleichmäßige Repräsentation der Stimmen der Bezirksebene (Bezirks-, Diözesanebene) |
---|---|
Antragsteller*in: | Diözesanvorstand DV Paderborn |
Status: | Verschoben (auf die nächste Bundesversammlung) |
Eingereicht: | 17.05.2023, 21:26 |
Antrag: | Gleichmäßige Repräsentation der Stimmen der Bezirksebene (Bezirks-, Diözesanebene) |
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Antragsteller*in: | Diözesanvorstand DV Paderborn |
Status: | Verschoben (auf die nächste Bundesversammlung) |
Eingereicht: | 17.05.2023, 21:26 |
Die Satzungen der Bezirksebene (Ziffer 22 und 59) und Diözesanebene (Ziffer 17)17 und 18) werden wie folgt geändert:
und endet automatisch mit einer Änderung der Vakanz im Vorstand. Gewählt werden können alle Mitglieder der Bezirksleitungdes Bezirks.
– die Wahl der Mitglieder des Rechtsträgers oder die Wahl der
Diözesanversammlung an eine Vertretung delegieren. Die Vertretung muss Mitglied der DPSG und innerhalb der Bezirksleitungdes Bezirks tätig sein.
Diese Delegation muss in Textform erfolgen und der jeweiligen
Roverstufe,
– die Mitglieder der Bezirksvorständejeweils drei gewählte Vertreter*innen (Mitglieder der Bezirksvorstände bzw. bei Vakanzen die Bezirksdelegierten) der einzelnen Bezirke oderBezirksvorständeoder sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, die Mitglieder der Stammesvorstände und,
- sofern in einem Bezirk der Bezirksvorstand vollständig vakant ist, eine*r der Bezirksdelegierten, und– jeweils drei Delegierte der Diözesankonferenzen der einzelnen Altersstufen.
haben in jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der besetzten Ämter, nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder, ausgegangen.
18. Mit beratender Stimme gehören zur Diözesanversammlung:
- die Fachreferent*innen der Diözesanleitung,
- die*der Diözesanbeauftragte für Internationale Arbeit,
- jeweils zwei Delegierte der Fachkonferenzen der Fachreferate,
- zwei Mitglieder des Rechtsträgers,
- sofern in einem Bezirk der Bezirksvorstand nicht vollständig besetzt ist, die Bezirksdelegierten,
- ein Mitglied der Bundesleitung,
- ein*e Vertreter*in des Diözesanvorstands des BDKJ,
- ein*e Vertreter*in des Rings deutscher Pfadfinder*innenverbände e. V. (rdp) im Bundesland,
- ein Mitglied des Freunde- und Förderkreises der DPSG im Diözesanverband,
- ein*e Vertreter*in der anerkannten Siedlungen im Diözesanverband, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert und
- die*der hauptberufliche Geschäftsführer*in und die hauptberuflichen Referent*innen der Diözesanleitung.
Dies gilt nicht für die hauptberuflichen Mitarbeiter*innen bei Personalfragen über den Diözesanvorstand.
Erfolgt mündlich.
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Das Kommentieren ist möglich: von 19.06.2022, 14:55 bis 21.05.2023, 16:00