Maex Kroth:
Alle anderen Delegationen in unserer Satzung erfolgen personengebunden und können nur von gewählten Ersatzdelegierten übernommen werden.
Veranstaltung: | 90. Bundesversammlung 2023 - Anträge |
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Antragsteller*in: | Diözesanvorstand DV Rottenburg-Stuttgart |
Status: | Verschoben (auf die nächste Bundesversammlung) |
Eingereicht: | 30.03.2023, 20:50 |
Die Satzungen der Stammesebene (Ziffer 21 und 57), Bezirksebene (Ziffer 18) und
Diözesanebene (Ziffer 17) werden wie folgt geändert:
Die Satzungen der Stammesebene (Ziffer 21 und 57), Bezirksebene (Ziffer 18) 18 und 19) und Diözesanebene (Ziffer 17) 17 und 18) werden wie folgt geändert:
Die Satzungen der Stammesebene (Ziffer 21 und 57), Bezirksebene (Ziffer 18)18 und 19) und Diözesanebene (Ziffer 17)17 und 18) werden wie folgt geändert:
21. Die Stammesversammlung hat folgende Aufgaben:
– die Wahl der Mitglieder des Stammesvorstands,
– für die vakanten Stellen im Stammesvorstand die Wahl von Stammesdelegierten
für die Bezirksebene oder, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in
Stämme gliedert, die Diözesanebene. Die Wahl gilt bis zur Stammesversammlung im
nächsten Jahr und endet automatisch mit einer Änderung der Vakanz im Vorstand.
Gewählt werden können alle Mitglieder der Stammesleitung.
– die Wahl der Mitglieder des Rechtsträgers oder die Wahl der
Kassenprüfer*innen,
– die Entgegennahme des Arbeitsberichts der Stammesleitung,
– die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts der Kassenprüfer*innen,
falls kein Rechtsträger vorhanden ist, oder die Entgegennahme des Berichts des
Rechtsträgers,
– die Beschlussfassung über die Entlastung des Stammesvorstands,
– die Beschlussfassung über Vorhaben und Aktionen des Stammes,
– die Beschlussfassung über die Einrichtung und Auflösung von Bibergruppen und
– die Beschlussfassung über die Auflösung des Stammes. Dieser Beschluss bedarf
der Zustimmung des Bezirksvorstands.
21. Die Stammesversammlung hat folgende Aufgaben:
– die Wahl der Mitglieder des Stammesvorstands,
– für die vakanten Stellen im Stammesvorstand die Wahl von Stammesdelegierten für die Bezirksebene oder, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, die Diözesanebene. Die Wahl gilt bis zur Stammesversammlung im nächsten Jahr und endet automatisch mit einer Änderung der Vakanz im Vorstand. Gewählt werden können alle Mitglieder der StammesleitungDPSG, die innerhalb des Stammes tätig sind.
– die Wahl der Mitglieder des Rechtsträgers oder die Wahl der Kassenprüfer*innen,
– die Entgegennahme des Arbeitsberichts der Stammesleitung,
– die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts der Kassenprüfer*innen, falls kein Rechtsträger vorhanden ist, oder die Entgegennahme des Berichts des Rechtsträgers,
– die Beschlussfassung über die Entlastung des Stammesvorstands,
– die Beschlussfassung über Vorhaben und Aktionen des Stammes,
– die Beschlussfassung über die Einrichtung und Auflösung von Bibergruppen und
– die Beschlussfassung über die Auflösung des Stammes. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstands.
21. Die Stammesversammlung hat folgende Aufgaben:
– die Wahl der Mitglieder des Stammesvorstands,
– für die vakanten Stellen im Stammesvorstand die Wahl von Stammesdelegierten für die Bezirksebene oder, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, die Diözesanebene. Die Wahl gilt bis zur Stammesversammlung im nächsten Jahr und endet automatisch mit einer Änderung der Vakanz im Vorstand. Gewählt werden können alle Mitglieder der Stammesleitungdes Stammes.
– die Wahl der Mitglieder des Rechtsträgers oder die Wahl der Kassenprüfer*innen,
– die Entgegennahme des Arbeitsberichts der Stammesleitung,
– die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts der Kassenprüfer*innen, falls kein Rechtsträger vorhanden ist, oder die Entgegennahme des Berichts des Rechtsträgers,
– die Beschlussfassung über die Entlastung des Stammesvorstands,
– die Beschlussfassung über Vorhaben und Aktionen des Stammes,
– die Beschlussfassung über die Einrichtung und Auflösung von Bibergruppen und
– die Beschlussfassung über die Auflösung des Stammes. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstands.
57. (1) Mitglieder des Stammesvorstands können im Falle der Verhinderung ihr
Stimmrecht in der Stammes- und Bezirksversammlung oder, sofern sich der
Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, in der
Diözesanversammlung an eine Vertretung delegieren. Die Vertretung muss Mitglied
der DPSG und innerhalb des Stammes tätig sein.
Diese Delegation muss in Textform erfolgen und der jeweiligen
Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine Versammlung.
(2) Stammesdelegierte können im Falle der Verhinderung ihr Stimmrecht in der
Bezirksversammlung oder, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in
Stämme gliedert, in der Diözesanversammlung an eine Vertretung delegieren. Die
Vertretung muss Mitglied der DPSG und innerhalb der Stammesleitung tätig sein.
Diese Delegation muss in Textform erfolgen und der jeweiligen
Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine Versammlung.
(2) Stammesdelegierte können im Falle der Verhinderung ihr Stimmrecht in der Bezirksversammlung oder, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, in der Diözesanversammlung an eine Vertretung delegieren. Die Vertretung muss Mitglied der DPSG und innerhalb der Stammesleitungdes Stammes tätig sein.
Diese Delegation muss in Textform erfolgen und der jeweiligen Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine Versammlung.
(2) Stammesdelegierte können im Falle der Verhinderung ihr Stimmrecht in der Bezirksversammlung oder, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, in der Diözesanversammlung an eine Vertretung delegieren. Die Vertretung muss Mitglied der DPSG und innerhalb der Stammesleitungdes Stammes tätig sein.
Diese Delegation muss in Textform erfolgen und der jeweiligen Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine Versammlung.
(2) Stammesdelegierte können im Falle der Verhinderung ihr beratendes Stimmrecht in der Bezirksversammlung oder, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, in der Diözesanversammlung an eine Vertretung delegieren. Die Vertretung muss Mitglied der DPSG und innerhalb der Stammesleitung tätig sein.
Diese Delegation muss in Textform erfolgen und der jeweiligen Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine Versammlung.
18. Zur Bezirksversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
– der Bezirksvorstand,
– die Bezirksstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und
Roverstufe,
– die Mitglieder der Stammesvorständejeweils drei gewählte Vertreter*innen
(Mitglieder der Stammesvorstände bzw. bei Vakanzen die Stammesdelegierten) der
einzelnen Stämme und
– jeweils zwei Delegierte der Bezirkskonferenzen der einzelnen Altersstufen.
Die Stimmen der Bezirksleitung dürfen ein Viertel der Stimmen der
Bezirksversammlung nicht übersteigen. Die Mitglieder des Bezirksvorstands haben
in jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der besetzten
Ämter, nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder, ausgegangen.
18. Zur Bezirksversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
– der Bezirksvorstand,
– die Bezirksstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe,
– die Mitglieder der StammesvorständeStammesvorstände,jeweils drei gewählte Vertreter*innen (Mitglieder der Stammesvorstände bzw.- bei Vakanzen die Stammesdelegierten)sofern in einem Stamm der einzelnen StämmeStammesvorstand vollständig vakant ist, eine*r der Stammesdelegierten, und
– jeweils zwei Delegierte der Bezirkskonferenzen der einzelnen Altersstufen.
Die Stimmen der Bezirksleitung dürfen ein Viertel der Stimmen der Bezirksversammlung nicht übersteigen. Die Mitglieder des Bezirksvorstands haben in jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der besetzten Ämter, nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder, ausgegangen.
19. Mit beratender Stimme gehören zur Bezirksversammlung:
- die Fachreferent*innen der Bezirksleitung,
- zwei Vertreter*innen des Rechtsträgers,
- sofern in einem Stamm der Stammesvorstand nicht vollständig besetzt ist, die Stammesdelegierten,
- ein Mitglied der Diözesanleitung,
- ein*e Vertreter*in in der entsprechenden Leitung des BDKJ,
- ein*e Vertreter*in des kommunalen/regionalen Rings deutscher Pfadfinder*innenverbände e. V. (rdp) und
- ein*e Vertreter*in der anerkannten Siedlungen im Bezirk.
18. Zur Bezirksversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
– der Bezirksvorstand,
– die Bezirksstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe,
– die Mitglieder der Stammesvorständejeweils drei gewählte Vertreter*innen (Mitglieder der Stammesvorstände bzw. bei Vakanzen die Stammesdelegierten) der einzelnen Stämme und
– jeweils zwei Delegierte der Bezirkskonferenzen der einzelnen Altersstufen.
Die Stimmen der Bezirksleitung dürfen ein Viertel der Stimmen der Bezirksversammlung nicht übersteigen. Die Mitglieder des Bezirksvorstands haben in jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der besetzten Ämter, nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder, ausgegangen.
19. Mit beratender Stimme gehören zur Bezirksversammlung:
- die Fachreferent*innen der Bezirksleitung,
- zwei Vertreter*innen des Rechtsträgers,
- sofern in einem Stamm der Stammesvorstand nicht vollständig besetzt ist, die Stammesdelegierten,
- ein Mitglied der Diözesanleitung,
- ein*e Vertreter*in in der entsprechenden Leitung des BDKJ,
- ein*e Vertreter*in des kommunalen/regionalen Rings deutscher Pfadfinder*innenverbände e. V. (rdp) und
- ein*e Vertreter*in der anerkannten Siedlungen im Bezirk.
17. Zur Diözesanversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
– der Diözesanvorstand,
– die Diözesanstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und
Roverstufe,
– die Mitglieder der Bezirksvorstände oder sofern sich der Diözesanverband gemäß
Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, die Mitglieder der Stammesvorstände jeweils
drei gewählte Vertreter*innen (Mitglieder der Stammesvorstände bzw. bei Vakanzen
die Stammesdelegierten) der einzelnen Stämme und
– jeweils drei Delegierte der Diözesankonferenzen der einzelnen Altersstufen.
Die Stimmen der Diözesanleitung dürfen ein Viertel der Stimmen der
Diözesanversammlung nicht übersteigen. Die Mitglieder des Diözesanvorstands
haben in jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der
besetzten Ämter, nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder, ausgegangen.
17. Zur Diözesanversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
– der Diözesanvorstand,
– die Diözesanstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe,–
- die Mitglieder der Bezirksvorstände oder ,
- sofern sich derein Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, die Mitglieder der Stammesvorstände jeweils drei gewählte Vertreter*innen (Mitgliederund, sofern in einem Stamm der Stammesvorstände bzw. bei Vakanzen die Stammesdelegierten)Stammesvorstand vollständig vakant ist, eine*r der einzelnen Stämme Stammesdelegierten, und
– jeweils drei Delegierte der Diözesankonferenzen der einzelnen Altersstufen.
Die Stimmen der Diözesanleitung dürfen ein Viertel der Stimmen der Diözesanversammlung nicht übersteigen. Die Mitglieder des Diözesanvorstands haben in jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der besetzten Ämter, nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder, ausgegangen.
18. Mit beratender Stimme gehören zur Diözesanversammlung:
- die Fachreferent*innen der Diözesanleitung,
- die*der Diözesanbeauftragte für Internationale Arbeit,
- jeweils zwei Delegierte der Fachkonferenzen der Fachreferate,
- zwei Mitglieder des Rechtsträgers,
- sofern sich ein Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert und in einem Stamm der Stammesvorstand nicht vollständig besetzt ist, die Stammesdelegierten,
- ein Mitglied der Bundesleitung,
- ein*e Vertreter*in des Diözesanvorstandes des BDKJ,
- ein*e Vertreter*in des Rings deutscher Pfadfinder*innenverbände e. V. (rdp) im Bundesland,
- ein Mitglied des Freunde- und Förderkreises der DPSG im Diözesanverband,
- ein*e Vertreter*in der anerkannten Siedlungen im Diözesanverband, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert und
- die*der hauptberufliche Geschäftsführer*in und die hauptberuflichen Referent*innen der Diözesanleitung.
Dies gilt nicht für die hauptberuflichen Mitarbeiter*innen bei Personalfragen über den Diözesanvorstand.
17. Zur Diözesanversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
– der Diözesanvorstand,
– die Diözesanstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe,
– die Mitglieder der Bezirksvorstände oder, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, die Mitglieder der Stammesvorständedie Mitglieder der Stammesvorstände jeweils drei gewählte Vertreter*innen (Mitglieder der Stammesvorstände bzw. bei Vakanzen die Stammesdelegierten) der einzelnen Stämme und
– jeweils drei Delegierte der Diözesankonferenzen der einzelnen Altersstufen.
Die Stimmen der Diözesanleitung dürfen ein Viertel der Stimmen der Diözesanversammlung nicht übersteigen. Die Mitglieder des Diözesanvorstands haben in jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der besetzten Ämter, nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder, ausgegangen.
18. Mit beratender Stimme gehören zur Diözesanversammlung:
- die Fachreferent*innen der Diözesanleitung,
- die*der Diözesanbeauftragte für Internationale Arbeit,
- jeweils zwei Delegierte der Fachkonferenzen der Fachreferate,
- zwei Mitglieder des Rechtsträgers,
- sofern sich ein Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert und in einem Stamm der Stammesvorstand nicht vollständig besetzt ist, die Stammesdelegierten,
- ein Mitglied der Bundesleitung,
- ein*e Vertreter*in des Diözesanvorstandes des BDKJ,
- ein*e Vertreter*in des Rings deutscher Pfadfinder*innenverbände e. V. (rdp) im Bundesland,
- ein Mitglied des Freunde- und Förderkreises der DPSG im Diözesanverband,
- ein*e Vertreter*in der anerkannten Siedlungen im Diözesanverband, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert und
- die*der hauptberufliche Geschäftsführer*in und die hauptberuflichen Referent*innen der Diözesanleitung.
Dies gilt nicht für die hauptberuflichen Mitarbeiter*innen bei Personalfragen über den Diözesanvorstand.
Politische Vertretungsmöglichkeiten sind einer der Grundpfeiler der pfadfinderischen Arbeit. Die DPSG versteht sich selbst als eine repräsentative Demokratie, in der jede Gruppierung auf der nächsthöheren Ebene durch eine gleiche Anzahl gewählter Repräsentant*innen, bisher die gewählten Vorsitzenden und Kurat*innen, vertreten wird. Durch die Möglichkeit zur Vakanz von Vorstandsämtern kann es allerdings zu einem Ungleichgewicht von Stimmen kommen, die das Gleichgewicht der Stimmverteilung mitunter erheblich beeinflussen. Um diesem Ungleichgewicht entgegenzuwirken und den Stämmen, Bezirken und Diözesanverbänden die Möglichkeit zu einer fairen Vertretung und Beteiligung auf der nächsthöheren Ebene zu bieten, sollen die hier beantragten Änderungen an den Satzungen erfolgen.
Die Wahl der Delegierten für die nächsthöhere Ebene durch die jeweilige Versammlung gewährleistet, dass eine Legitimation der Stimme auf dieser Ebene erfolgt. Somit wird sichergestellt, dass die Interessen der Gruppierung vertreten werden und nicht die eigenen sowie ungleichmäßig verteilten Stimmrechte ausgeglichen werden. Durch die Wahl vertreten die Delegierten die Gruppierung genauso wie es auch ein*e gewählte*r Vorsitzende*r oder Kurat*in tun würde und gehen auch dieselbe Selbstverpflichtung ein, die ein Wahlamt mit sich bringt. Wichtig für uns an der Stelle ist, dass der Kreis der wählbaren Personen auf Mitglieder der jeweiligen Leitungen beschränkt wird, da so sichergestellt werden kann, dass die Delegierten auch das Bewusstsein für die Interessen der jeweiligen Gruppierung haben.
Diese Änderung der Satzung kann darüber hinaus sogar als Unterstützung für den gewählten Vorstand gesehen werden, da diese Aufgabe der Vertretung gemeinsam vom Vorstand und den zusätzlich gewählten Delegierten übernommen werden kann. Die Delegierten erhalten für diese Aufgabe die gleiche Legitimation wie der*die Vorsitzende/ Kurat*in selbst.
Die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Personen wird zunehmen, allerdings wird die maximal mögliche Anzahl der stimmberechtigten Personen, wie in der Satzung heute schon festgelegt, beibehalten. Allerdings bietet diese Regelung den klaren Vorteil, Anliegen mit den der Gruppierung zustehenden Stimmen, Formulierungsweisen und Ansprachen zu vertreten. Somit haben die Delegierten und Vorsitzenden/ Kurat*innen die Chance, ihre Anliegen besser in den Versammlungen im Sinne ihrer Gruppierung zu platzieren.
Jana Wendelken:
Einführung in den Antrag:
- Getrennte Anträge, um besser zu erkennen, welche Anträge zu welcher Ebene gehören.
- Unser demokrat. System lebt davon, dass wir auf allen Ebenen klar definiertes System haben, zu welchen Ebenen gehört welches System
- Konzept steht und fällt damit, wie gleichmäßig die Stimmen verteilt sind
- Stamm kann, wenn kein Vorstand besetzt, sich nicht an Abstimmungen beteiligen, genauso ist eine Gruppierung mit nicht voll besetzen Vorstandsstimmen unterrepräsentiert in der Diskussion sowie den Abstimmungen
- daher sollen alle Untergliederungen gleichviele Stimmen haben
- soll besser gestaltet sein, so z.B. drei Stimmen auch bei Vakanzen
- auf z.B. der Stammesversammlung gewählt und legitimiert, daher Stimme der Gruppierung
- so in nächsthöhere Ebene tragen
Fragen:
- keine
Diskussion mit Änderungsbedarfen:
Diskussion zur Vertretung der Stämme auf den Versammlungen
- Die Argumentation, dass die Stämme alle vertreten sein sollen, löst nicht die Probleme, z.B. dass es schwierig ist, Menschen für Vorstandsämter zu begeistern.
- Es ist schwierig, eine Delegation statt einem*einer Vorsitzenden zu wählen, da dadurch das Problem nicht gelöst wird, weil unklar ist, ob dadurch mehr Menschen gefunden werden.
- Zudem ist es problematisch, dass die gewählten Delegierten nur für die Versammlung aktiv sind und im Nachhinein keine Verantwortung mehr zu übernehmen haben. Es gibt keine Ansprechperson mehr. Außerdem besteht die Gefahr, dass nicht aus Sichtweise eines*einer Vorsitzenden entschieden wird, weil nach der Versammlung keine Ausübung des Amtes notwendig ist.
- Es ist bewusst so gewählt, dass „nur“ Mitglieder der jeweiligen Leitung delegiert werden können. Damit die Delegierten auch einen Beschluss dann in ihrer Gruppierung mittragen müssen.
- Die Versammlungen werden zwar voller, dennoch ändert die Umsetzung des Antrags wahrscheinlich nicht die Situation in den Vorstandsämtern.
- Das Ziel, im Namen der Gruppierung abzustimmen, haben alle Stimmberechtigten. Wenn der Stamm im Nachgang einer Versammlung etwas nicht will, macht er das so oder so nicht.
- Die Chance, die geboten wird, ist nicht zu unterschätzen: Hineinschnuppern in eine Aufgabe und Ausprobieren eines Vorstandsamtes ist dadurch mit einer geringen Hürde verbunden. Aber: Die Möglichkeit, auch als Gast zu Versammlungen zu fahren, kann so oder so genutzt werden, um Reinzuschnuppern.
- Auch gibt es einen Einblick in nichtöffentliche Tagesordnungspunkte sowie in Rechte und Pflichten als Versammlungsmitglied. Das kann eventuell vorhandene Hürden verkleinern.
Diskussion zur Partizipation:
- Aus Sicht der Verbesserung der Partizipation und dem Versuch, mehr Mitbestimmung zu ermöglichen, ist es erstrebenswert, weiterzudenken. Eventuell sollte grundsätzlich die Delegation für Versammlungen überdacht werden.
- Aus Sicht eines vollbesetzten Vorstands hat die Stammesversammlung bzw. können einzelne Personen nicht die Möglichkeit einer solchen Delegation nutzen.
- Bei den Stufen wird niemand ersetzt.
- Eine Lücke des Antrags: Was geschieht, wenn keine Stammesleitung vorhanden ist?
- Die Stammesversammlung kann entscheiden, dass es keine Stammesleitung gibt, dann übernimmt die Stammes-Leiter*innenrunde Aufgaben der Stammesleitung. Neben den Pflichten sind aber auch Rechte gemeint, weil im Rest der Satzung Zusätze fehlen. Die Empfehlung an der Stelle lautet „ersetze Wort Stammesleitung durch Wort Stammes-Leiter*innenrunde“.
- Aber in der Praxis gab es keine Anfragen aus den Stämmen an die AG Satzungsfragen, was mit Stammes-Leiter*innenrunde passiert, was sie darf und was nicht.
- Hinweis zum Verfahren: Die geänderte Form des ersten Antrags bitte im zweiten Antrag rechtzeitig anpassen, damit keine anschließende Diskussion (neuer Text vorliegend).
Das Kommentieren ist möglich: von 19.06.2022, 14:55 bis 21.05.2023, 16:00