Erfolgt mündlich
Antrag: | Ordnung für den Umgang mit sexualisierter und spiritueller Gewalt |
---|---|
Antragsteller*in: | Bundesvorstand |
Status: | Angenommen |
Abstimmungsergebnis: | Ja: 72, Nein: 4, Enthaltungen: 2 |
Eingereicht: | 16.05.2023, 22:57 |
Antrag: | Ordnung für den Umgang mit sexualisierter und spiritueller Gewalt |
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Antragsteller*in: | Bundesvorstand |
Status: | Angenommen |
Abstimmungsergebnis: | Ja: 72, Nein: 4, Enthaltungen: 2 |
Eingereicht: | 16.05.2023, 22:57 |
Ordnung für den Umgang mit sexualisierter Gewalt
Es wird folgende und ab sofort für die DPSG und ihre Untergliederungen geltende „Ordnung für den Umgang mit sexualisierter und spiritueller Gewalt gegenüber Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen innerhalb der DPSG“
eigenen Vorteil ist mit diesen Zielen unvereinbar, dies gilt insbesondere für sexualisierte und spirituelle Gewalt. Diese Ordnung will die gelebte Kultur der DPSG stärken, indem sie mit dieser Kultur unvereinbare Verhaltensweisen benennt,
Das Leid der von sexualisierter und spiritueller Gewalt Betroffenen wird anerkannt. Betroffene haben Anspruch auf besondere Aufmerksamkeit und Hilfe. Sie müssen vor weiterer sexualisierter und spiritueller Gewalt geschützt werden. Betroffene und ihre Angehörigen sowie Nahestehende und Hinterbliebene sind bei
Bei sexualisierter und spiritueller Gewalt besteht die Gefahr schwerer psychischer Schädigungen. Es ist die Pflicht der Täter*innen, sich ihrer
Hinterbliebenen das Grundvertrauen in die Menschen, die Werte des Verbandes und in Gott.
Wenngleich die Leitlinien den Fokus auf sexualisierte Gewalt legen, die durch Beschäftigte oder Ehrenamtliche ausgeübt wird, ist zu beachten, dass es vielfältige Täter*innen-Betroffene-Konstellationen gibt und dass sexualisierte Gewalt eine spezifische Form von Gewalt ist. Im Alltag gibt es vielfältige Gewaltformen. Dabei sind alle Formen der Gewalt wie z. B. strukturelle Gewalt, psychische und physische Gewalt, Gewalt über digitale oder andere Medien gleichermaßen zu verhindern. Die im Folgenden dargestellten Maßnahmen sind, soweit möglich, auch auf diese im Folgenden nicht weiter konkret benannten Gewaltformen bzw. -verhältnisse zu übertragen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
1. Verantwortlich für die Intervention bei sexualisierter Gewalt und spiritueller Gewalt in der DPSG durch die Umsetzung dieser Ordnung sind insbesondere
2. (1) Diese Ordnung betrifft sexualisierte Gewalt und spirituelle Gewalt gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die sich
(3) Spirituelle Gewalt im Sinne dieser Ordnung umfasst Handlungen, in denen spirituelle Autorität zur Gewinnung von eigenen Vorteilen oder Vorteilen für Dritte missbraucht wird.
4. Maßgeblich für das Vorgehen sind die zum Zeitpunkt des Untersuchungsbeginns geltenden Verfahrensregeln, unabhängig davon, wie lange die sexualisierte oder spirituelle Gewalt zurückliegen.
5. Der Bundesvorstand beauftragt fachlich qualifizierte und persönlich geeignete Personen als Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexualisierter und spiritueller Gewalt an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in
Erfolgt mündlich
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Das Kommentieren ist möglich: von 19.06.2022, 14:55 bis 21.05.2023, 16:00