Änderungen von A02NEU zu A02NEU2
Ursprüngliche Version: | A02NEU |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 16.05.2023, 22:39 |
Neue Version: | A02NEU2 |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 20.05.2023, 18:42 |
Titel:
Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:
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Es wird folgende und ab sofort für die DPSG und ihre Untergliederungen geltende „Ordnung für den Umgang mit sexualisierter und spiritueller Gewalt gegenüber Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen innerhalb der DPSG“
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Ordnung für den Umgang mit sexualisierter und spiritueller Gewalt gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen
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eigenen Vorteil ist mit diesen Zielen unvereinbar, dies gilt insbesondere für sexualisierte und spirituelle Gewalt. Diese Ordnung will die gelebte Kultur der DPSG stärken, indem sie mit dieser Kultur unvereinbare Verhaltensweisen benennt,
Von Zeile 26 bis 29 löschen:
Das Leid der von sexualisierter und spiritueller Gewalt Betroffenen wird anerkannt. Betroffene haben Anspruch auf besondere Aufmerksamkeit und Hilfe. Sie müssen vor weiterer sexualisierter und spiritueller Gewalt geschützt werden. Betroffene und ihre Angehörigen sowie Nahestehende und Hinterbliebene sind bei
Von Zeile 31 bis 32 löschen:
Bei sexualisierter und spiritueller Gewalt besteht die Gefahr schwerer psychischer Schädigungen. Es ist die Pflicht der Täter*innen, sich ihrer
Nach Zeile 38 einfügen:
Wenngleich die Leitlinien den Fokus auf sexualisierte Gewalt legen, die durch Beschäftigte oder Ehrenamtliche ausgeübt wird, ist zu beachten, dass es vielfältige Täter*innen-Betroffene-Konstellationen gibt und dass sexualisierte Gewalt eine spezifische Form von Gewalt ist. Allgemein gibt es vielfältige Gewaltformen, wie z. B. strukturelle Gewalt, psychische und physische Gewalt, Gewalt über digitale oder andere Medien. Als katholischer Verband sind wir außerdem besonders dafür sensibilisiert, dass es spirituelle Gewalt in unseren Kontexten geben kann. All diese Gewaltformen gilt es gleichermaßen zu verhindern. Die im Folgenden dargestellten Maßnahmen sind, soweit möglich, auch auf diese im Folgenden nicht weiter konkret benannten Gewaltformen bzw. -verhältnisse zu übertragen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Von Zeile 40 bis 42 löschen:
1. Verantwortlich für die Intervention bei sexualisierter Gewalt und spiritueller Gewalt in der DPSG durch die Umsetzung dieser Ordnung sind insbesondere
Von Zeile 47 bis 48 löschen:
2. (1) Diese Ordnung betrifft sexualisierte Gewalt und spirituelle Gewalt gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die sich
Von Zeile 67 bis 69 löschen:
(3) Spirituelle Gewalt im Sinne dieser Ordnung umfasst Handlungen, in denen spirituelle Autorität zur Gewinnung von eigenen Vorteilen oder Vorteilen für Dritte missbraucht wird.
Von Zeile 97 bis 99 löschen:
4. Maßgeblich für das Vorgehen sind die zum Zeitpunkt des Untersuchungsbeginns geltenden Verfahrensregeln, unabhängig davon, wie lange die sexualisierte oder spirituelle Gewalt zurückliegen.
Von Zeile 101 bis 103 löschen:
5. Der Bundesvorstand beauftragt fachlich qualifizierte und persönlich geeignete Personen als Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexualisierter und spiritueller Gewalt an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in
Von Zeile 223 bis 225:
21. Der zuständige Vorstand informiert den Ordinarius des Ortes der behaupteten Tat, richtenseinen Ortsordinarius. Richten sich die Vorwürfe gegen eine Person im kirchlichen Dienst, so informiert der zuständige Vorstand ggf. auch deren vorgesetzte kirchliche
Von Zeile 261 bis 263 einfügen:
23.Der zuständige Vorstand ermöglicht der beschuldigten Person eine Anhörung zu den Vorwürfen durch zwei geeignete Personen eventuell in Anwesenheit der beauftragten Ansprechperson. Der Schutz der betroffenen Person, der meldenden Person, der weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der