Antrag: | Neue Interventionsordnung (IntervO) |
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Antragsteller*in: | Joschka Hench (Bundesvorsitzender), Jasmin Krannich (Referentin Kinder- und Jugendschutz) |
Status: | Angenommen |
Abstimmungsergebnis: | Ja: 72, Nein: 2, Enthaltungen: 0 |
Eingereicht: | 12.12.2023, 16:06 |
A07_SÄ_ÄA07: Neue Interventionsordnung (IntervO)
Die 91. Bundesversammlung möge beschließen:
Von Zeile 142 bis 150:
11. (1) Zuständig für das Verfahren nach dieser Interventionsordnung ist der Vorstand, der zuerst Kenntnis erlangte.
11. (1) Diözesanvorstände und der Bundesvorstand können zuständig für ein Interventionsverfahren sein. Die Zuständigkeit beginnt mit Kenntnisnahme von dem Verdachtsfall. Ein Vorstand behält die Zuständigkeit und auch darüber hinaus ab Vorfallskenntnis eine Pflicht zur Sorge gegenüber der betroffenen Person entsprechend den Vorgaben dieser Ordnung, bis ein anderer Vorstand die Übernahme des Verfahrens in Textform erklärt.
(2) Sieht sich Regelmäßig zuständig ist der Diözesanvorstand, dessen Diözesanverband die betroffene und die beschuldigte Person angehören. Ist dieser Diözesanvorstand vollständig vakant, geht die Zuständigkeit an den Bundesvorstand über.
(3) Ist nicht eindeutig ein einziger Diözesanvorstand nach Abs. 1 informierter Vorstand 2 zuständig, insbesondere, weil betroffene und beschuldigte Person verschiedenen Diözesanverbänden angehören oder zur Vorfallszeit angehört haben, einigen sich die beteiligten Vorstände unverzüglich, wer für welche Schritte im Verfahren zuständig ist und die anfallenden Kosten übernimmt. Die Einigung wird in Textform dokumentiert. Bei Uneinigkeit entscheidet der Bundesvorstand.
(4) Sieht sich ein Diözesanvorstand anfänglich oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Betreuung des Interventionsverfahrens nicht in der Lage oder glaubt, dass das Verfahren nicht sinnvoller Weise in dessen Stamm, Bezirk oder DiözesanverbandseinemDiözesanverband geführt werden kann,, bittet der er den nächst höheren VorstandBundesvorstand, die Zuständigkeit für das Verfahren zu übernehmen.. Entsprechendes gilt auch im Fall einer Vakanz oder der Untätigkeit des nach Abs. 1 zuständigen Vorstands.
(5) Der Bundesvorstand kann die Zuständigkeit jederzeit an sich ziehen.
(6) Die Zuständigkeit der Ansprechperson folgt grundsätzlich der Zuständigkeit des Vorstands, von dessen Untergliederung die Ansprechperson beauftragt ist. Dabei soll vermieden werden, dass die betroffene Person durch einen Wechsel der Ansprechperson belastet wird. Hat die betroffene Person sich selbst an eine Ansprechperson gewandt, bleibt diese Ansprechperson eine der zuständigen Ansprechpersonen, solange die betroffene Person dies wünscht.
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