Antrag: | Neue Interventionsordnung (IntervO) |
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Antragsteller*in: | Joschka Hench (Bundesvorsitzender), Jasmin Krannich (Referentin Kinder- und Jugendschutz) |
Status: | Angenommen |
Abstimmungsergebnis: | Ja: 75, Nein: 0, Enthaltungen: 0 |
Eingereicht: | 12.12.2023, 16:49 |
A07_SÄ_ÄA08 zu A07_SÄNEU1: Neue Interventionsordnung (IntervO)
Die 91. Bundesversammlung möge beschließen:
Von Zeile 176 bis 191:
11.12. (1) Erlangen Verantwortliche Kenntnis von einem Verdacht auf Handlungen nach Ziffer 2, haben sie unverzüglich den zuständigeneinen Diözesanvorstand, den Bundesvorstand oder eine von dem jeweiligeneinem Diözesanverband oder dem Bundesverband beauftragte Ansprechperson darüber zu informieren. Dasselbe gilt, wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines entsprechenden strafprozessrechtlichen ErmittlungsverfahrensStrafverfahrens oder über eine entsprechende Verurteilung Kenntnis erlangen.
(2) Wurde ein Mitglied eines Diözesanvorstandes informiert, gibt dieses die Information unverzüglich an eine vom eigenen Diözesanverband oder dem Bundesverband beauftragte Ansprechperson weiter und informiert den Bundesvorstand über den Vorgang.
(2) Die Diözesanvorstände, der Bundesvorstand und die Ansprechpersonen informieren den zuständigen Diözesanvorstand.
(3) Wurde ein Mitglied des Bundesvorstandes direkt informiert, gibt dieses die Information unverzüglich an eine vom Bundesverband beauftragte Ansprechperson weiter.
(3) Der zuständige Vorstand informiert unverzüglich die zuständige Ansprechperson des Diözesanverbands, bzw. des Bundesverbands oder, wenn keine Ansprechperson beauftragt ist, eine Ansprechperson des Bundesverbandes, sowie den Bundesvorstand.
(4) Ist eine der zu informierenden Personen direkt oder indirekt betroffen, darf diese nicht informiert werden.
(4) Besteht die begründete Sorge, dass die Weitergabe von Informationen nach den Abs. 1 bis 3 an eine bestimme Person die Aufklärungsbemühungen behindern können (z.B. Beteiligung an den Vorfällen, enge persönliche Verbindung mit der beschuldigten Person), so ist die Weitergaben der Informationen zu unterlassen. Dies ist unter Angabe der Gründe zu dokumentieren.
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