Änderungen von A07_SÄNEU2 zu A07_SÄNEU3
Ursprüngliche Version: | A07_SÄNEU2 |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 12.12.2023, 20:28 |
Neue Version: | A07_SÄNEU3 |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 12.12.2023, 22:21 |
Titel:
Die 91. Bundesversammlung möge beschließen:
Von Zeile 271 bis 286:
22. (1) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, weist der zuständige Vorstand die betroffene Person bzw. deren gesetzliche Vertretung auf die Möglichkeit einer Strafanzeige hin. Auf Wunsch der betroffenen Person bzw. deren gesetzlichen Vertretung informiert der zuständige Vorstand die Strafverfolgungs- und andere zuständige Behörden. Ist die betroffene Person bzw. deren gesetzlicher Vertretung unsicher über die Auswirkungen und Folgen eines Strafverfahrens, wird ihr eine Erstberatung durch eine*n Rechtsanwält*in mit hinreichender Erfahrung in Strafsachen angeboten.
(2) Wenn die betroffene Person bzw. deren gesetzliche Vertretung die Erstattung einer Anzeige ausdrücklich nicht wünschen, ist dies in schriftlicher Form unter Darlegung der Gründe zu dokumentieren. Die Dokumentation soll von der betroffenen Person bzw. deren gesetzlicher Vertretung unterzeichnet werden. In der Dokumentation sind die Unterzeichnenden darauf hinzuweisen, dass sie in keiner Weise gehindert werden, zu einem späteren Zeitpunkt selbstständig oder mit Unterstützung der DPSG Strafanzeige zu erstatten und dass die DPSG nicht garantiert, ihrerseits auf eine Strafanzeige zu verzichten.
22. (1) Sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer strafbaren Handlung im Sinne dieser Ordnung vorliegen, leitet der zuständige Vorstand die Informationen an die Strafverfolgungsbehörden und, soweit rechtlicht geboten, an andere zuständige Behören, z. B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht, weiter. In jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere Gefährdungen zu befürchten sind oder weitere mutmaßlich Betroffene ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben könnten.
(2) Die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden entfällt nur ausnahmsweise, wenn z. B. das Leben oder die Gesundheit der betroffenen Person zu schützen ist oder sie oder ihr*e gesetzliche*r Vertreter*in eine Strafverfolgung ausdrücklich ablehnt. Eine externe Fachberatungsstelle ist hinzuzuziehen. Der betroffenen Person müssen die verschiedenen Möglichkeiten und Konsequenzen dargelegt werden. Sie muss Gelegenheit erhalten, die Entscheidung gut abzuwägen. Die Gründe für das Absehen von einer Weiterleitung müssen gut abgewogen werden. Das Gespräch mit der betroffenen Person, die Entscheidungsgründe und das Ergebnis der externen Beratung sind unter Angabe der Namen aller Beteiligten zu dokumentieren. Die Dokumentation ist von der betroffenen Person oder dem*der gesetzlichen Vertreter*in und der externen Fachberatungsstelle zu unterzeichnen.