Veranstaltung: | 92. Bundesversammlung 2024 - Anträge |
---|---|
Antragsteller*in: | Diözesanvorstand DV Rottenburg-Stuttgart |
Status: | Verschoben (vertagt von BV91) |
Eingereicht: | 21.05.2023, 16:00 |
A02_SÄ: Gleichmäßige Repräsentation der Stimmen der Bezirksebene (Bezirks-, Diözesanebene)
Titel:
Die 92. Bundesversammlung möge beschließen:
Die Satzungen der Bezirksebene (Ziffer 25 und 62) und Diözesanebene (Ziffer 20)
werden wie folgt geändert:
- für die vakanten Stellen im Bezirksvorstand die Wahl von
Bezirksdelegierten für die Diözesanebene. Die Wahl gilt bis zur
Bezirksversammlung im nächsten Jahr und endet automatisch mit einer
Änderung der Vakanz im Vorstand. Gewählt werden können alle Mitglieder der
Bezirksleitung.
- die Entgegennahme des Arbeitsberichts der Bezirksleitung und die
Beschlussfassung über die Entlastung des Bezirksvorstands,
- die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts der
Kassenprüfer*innen, falls kein Rechtsträger vorhanden ist, oder die
Entgegennahme des Berichts des Rechtsträgers,
- die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Bezirks,
die nach dieser Satzung nicht in die Zuständigkeit des Bezirksvorstands
oder der Bezirksleitung fallen.
62. (1) Mitglieder des Bezirksvorstands können im Falle der Verhinderung ihr
Stimmrecht in der Bezirks- und Diözesanversammlung an eine Vertretung
delegieren. Die Vertretung muss Mitglied der DPSG und innerhalb des Bezirks
tätig sein. Eine Delegation an hauptberufliche Mitarbeitende ist nicht möglich.
Diese Delegation muss in Textform erfolgen und der jeweiligen
Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine Versammlung.
- A02_SÄ_ÄA01 Diözesanvorstand DV Osnabrück
- A02_SÄ_ÄA02 Diözesanvorstand DV Paderborn
- A02_SÄ_ÄA03 Bundesleitung
(2) Bezirksdelegierte können im Falle der Verhinderung ihr Stimmrecht in der
Diözesanversammlung an eine Vertretung delegieren. Die Vertretung muss Mitglied
der DPSG und innerhalb der Bezirksleitung tätig sein.
Diese Delegation muss in Textform erfolgen und der jeweiligen
Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine Versammlung.
- die Mitglieder der Bezirksvorständejeweils drei gewählte Vertreter*innen
(Mitglieder der Bezirksvorstände bzw. bei Vakanzen die Bezirksdelegierten)
der einzelnen Bezirke oder sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1
nur in Stämme gliedert, die Mitglieder der Stammesvorstände und
Die Stimmen der Diözesanleitung dürfen ein Viertel der Stimmen der
Diözesanversammlung nicht übersteigen. Die Mitglieder des Diözesanvorstands
haben in jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der
besetzten Ämter, nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder, ausgegangen.
Begründung der Antragsteller*innen:
Politische Vertretungsmöglichkeiten sind einer der Grundpfeiler der pfadfinderischen Arbeit. Die DPSG versteht sich selbst als eine repräsentative Demokratie, in der jede Gruppierung auf der nächsthöheren Ebene durch eine gleiche Anzahl gewählter Repräsentant*innen, bisher die gewählten Vorsitzenden und Kurat*innen, vertreten wird. Durch die Möglichkeit zur Vakanz von Vorstandsämtern kann es allerdings zu einem Ungleichgewicht von Stimmen kommen, die das Gleichgewicht der Stimmverteilung mitunter erheblich beeinflussen. Um diesem Ungleichgewicht entgegenzuwirken und den Stämmen, Bezirken und Diözesanverbänden die Möglichkeit zu einer fairen Vertretung und Beteiligung auf der nächsthöheren Ebene zu bieten, sollen die hier beantragten Änderungen an den Satzungen erfolgen.
Die Wahl der Delegierten für die nächsthöhere Ebene durch die jeweilige Versammlung gewährleistet, dass eine Legitimation der Stimme auf dieser Ebene erfolgt. Somit wird sichergestellt, dass die Interessen der Gruppierung vertreten werden und nicht die eigenen sowie ungleichmäßig verteilten Stimmrechte ausgeglichen werden. Durch die Wahl vertreten die Delegierten die Gruppierung genauso wie es auch ein*e gewählte*r Vorsitzende*r oder Kurat*in tun würde und gehen auch dieselbe Selbstverpflichtung ein, die ein Wahlamt mit sich bringt. Wichtig für uns an der Stelle ist, dass der Kreis der wählbaren Personen auf Mitglieder der jeweiligen Leitungen beschränkt wird, da so sichergestellt werden kann, dass die Delegierten auch das Bewusstsein für die Interessen der jeweiligen Gruppierung haben.
Diese Änderung der Satzung kann darüber hinaus sogar als Unterstützung für den gewählten Vorstand gesehen werden, da diese Aufgabe der Vertretung gemeinsam vom Vorstand und den zusätzlich gewählten Delegierten übernommen werden kann. Die Delegierten erhalten für diese Aufgabe die gleiche Legitimation wie der*die Vorsitzende/ Kurat*in selbst.
Die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Personen wird zunehmen, allerdings wird die maximal mögliche Anzahl der stimmberechtigten Personen, wie in der Satzung heute schon festgelegt, beibehalten. Allerdings bietet diese Regelung den klaren Vorteil, Anliegen mit den der Gruppierung zustehenden Stimmen, Formulierungsweisen und Ansprachen zu vertreten. Somit haben die Delegierten und Vorsitzenden/ Kurat*innen die Chance, ihre Anliegen besser in den Versammlungen im Sinne ihrer Gruppierung zu platzieren.
Änderungsanträge
- A02_SÄ_ÄA01 (Diözesanvorstand DV Osnabrück, Eingereicht)
- A02_SÄ_ÄA02 (Diözesanvorstand DV Paderborn, Eingereicht)
- A02_SÄ_ÄA03 (Bundesleitung, Eingereicht)