Änderungen von A08_SÄ zu A08NEU_SÄ
Ursprüngliche Version: | A08_SÄ |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 21.03.2024, 15:43 |
Neue Version: | A08NEU_SÄ |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 15.04.2024, 14:22 |
Titel:
Keine Änderungen
Die 92. Bundesversammlung möge beschließen:
Von Zeile 10 bis 11 löschen:
- die Wahl der
zweiDelegierten und Ersatzdelegierten für die Bezirksversammlung, sie gilt für ein Jahr. Die Delegierung gilt für ein
Von Zeile 26 bis 31:
- Die Berufungszeit beträgt drei Jahre. Bei
Bezirksstufenreferent*innenBezirksreferent*innen und Bezirksstufenkurat*innen endet die Amtszeit mit dem Schluss der Bezirkskonferenz, die im dritten Jahr nach dem Vorschlag stattfindet.[Leerzeichen]Nach Ablauf der BerufungszeitFür eine erneute Berufung vonBezirksstufenreferent*innenBezirksstufenreferent*innen sowie Bezirksstufenkurat*innen muss die entsprechende Bezirkskonferenz einen neuen Vorschlag
Von Zeile 50 bis 51 löschen:
- die Wahl der
dreiDelegierten und Ersatzdelegierten für die Diözesanversammlung. Sie Die Delegierung gilt für ein Jahr und endet mit
Von Zeile 77 bis 79:
- Nach Ablauf der Berufungszeit Für eine erneute Berufung von
Diözesanstufenreferent*innenDiözesanreferent*innen sowie Diözesanstufenkurat*innen muss die entsprechende Diözesankonferenz einen neuen Vorschlag aussprechen.
Von Zeile 99 bis 100 löschen:
- die Wahl der
vierDelegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesversammlung. Sie Die Delegierung gilt für ein Jahr und endet mit dem
Von Zeile 111 bis 112 löschen:
- die Wahl der
zweiDelegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesversammlung. Die WahlDelegierung gilt für ein Jahr und endet mit dem
Von Zeile 124 bis 126:
- Ablauf der Berufungszeit Für eine erneute Berufung von
Bundesstufenreferent*innenBundesreferent*innen sowie Bundesstufenkurat*innen muss die entsprechende Bundeskonferenz einen neuen Vorschlag aussprechen.
Begründung der Antragsteller*innen:
Änderungen können nicht dargestellt werden.