Veranstaltung: | 92. Bundesversammlung 2024 - Anträge |
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Status: | Beschluss |
Abstimmungsergebnis: | Ja: 76, Nein: 0, Enthaltungen: 0 |
Beschluss durch: | Bundesversammlung |
Beschlossen am: | 11.05.2024 |
Basierend auf: | A15_SÄ: Streichung überflüssiger Absatz (3) in Ziffer 22 (Interventionsordnung) |
Streichung überflüssiger Absatz (3) in Ziffer 22 (Interventionsordnung)
Titel:
Die 92. Bundesversammlung möge beschließen:
Absatz (3) in Ziffer 22 in der Interventionsordnung der DPSG – „Ordnung für den
Umgang mit sexualisierter Gewalt gegenüber Minderjährigen und schutz- oder
hilfebedürftigen Erwachsenen innerhalb der DPSG“ wird gestrichen.
Interventionsordnung
Das Kommentieren ist möglich: bis 12.05.2024, 13:30
22. (1) Sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer strafbaren
Handlung im Sinne dieser Ordnung vorliegen, leitet der zuständige Vorstand die
Informationen an die Strafverfolgungsbehörden und, soweit rechtlich geboten, an
andere zuständige Behörden, z. B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht, weiter. In
jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere
Gefährdungen zu befürchten sind oder weitere mutmaßlich Betroffene ein Interesse
an der strafrechtlichen Verfolgung haben könnten.
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(2) Die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an die
Strafverfolgungsbehörden entfällt nur ausnahmsweise, wenn z. B. das Leben oder
die Gesundheit der betroffenen Person zu schützen ist oder wenn sie oder ihr*e
gesetzliche*r Vertreter*in eine Strafverfolgung ausdrücklich ablehnt. Eine
externe Fachberatungsstelle ist hinzuzuziehen. Der betroffenen Person müssen die
Möglichkeiten und Konsequenzen dargelegt werden. Sie muss Gelegenheit erhalten,
die Entscheidung gut abzuwägen. Die Gründe für das Absehen von einer
Weiterleitung müssen gut abgewogen werden. Das Gespräch mit der betroffenen
Person, die Entscheidungsgründe und das Ergebnis der externen Beratung sind
unter Angabe der Namen aller Beteiligten zu dokumentieren. Die Dokumentation ist
von der betroffenen Person oder dem*der gesetzlichen Vertreter*in und der
externen Fachberatungsstelle zu unterzeichnen.
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(3) Wenn die Vorgänge, so wie sie in Rede stehen, nach den Maßstäben von
Strafverfolgungsbehörden und Gerichten für strafbar befunden würden, prüft der
zuständige Vorstand die Erstattung einer Anzeige auch gegen den Willen der
betroffenen Person bzw. deren gesetzlicher Vertretung. Er wägt dabei die
möglichen Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person, von der
beschuldigten Person zu befürchtende weitere Gefährdungen für Dritte, das
Interesse möglicher weiterer betroffener Personen an einem Strafverfahren und
den tatsächlich zu erwartenden Ausgang des Strafverfahrens ab. Wenn ein
Strafverfahren nicht aussichtslos erscheint und weitere Gefährdungen zu
befürchten sind, unterbleibt die Anzeige nur, wenn schwerwiegende Folgen für die
Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten sind. In diesen Fragen lässt
sich der zuständige Vorstand nötigenfalls von hinreichend psychologisch-
psychotherapeutisch und juristisch qualifizierten Personen beraten. Er soll
diese Beratungen dokumentieren.
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Begründung der Antragsteller*innen:
Im Rahmen der Beratungen der BV91 zu Ziffer 22 entstand eine Dynamik mit zahlreichen Änderungsanträgen, die erst gestellt und wieder zurückgezogen wurden, um wiederum neue Änderungsanträge zu stellen. So wurde der damalige ÄA11 zurückgezogen, um einen neuen ÄA12 vorzulegen. Dieser entsprach fast dem, was die BV später beschließen wollte – die Streichung von Abs. (3) war auch dabei, die Abs. (1) und (2) so geändert wurden, dass sich Abs. (3) inhaltlich erübrigt. Durch einen Übertragungsfehler fehlte jedoch in Abs. (2) etwas aus ÄA11. ÄA12 wurde zurückgezogen und ein neuer eingereicht. ÄA13 entsprach nun offensichtlich dem, was die BV in Abs. (1) und Abs. (2) geändert haben wollte. Dadurch, dass der Fokus auf den Abs. (1) und (2) lag, fiel der gesamten Versammlung nicht auf, dass ÄA13 die Streichung von Abs. (3) nicht mehr beinhaltete.
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Wir haben dies durch Screenshots aus Antragsgrün und den Audiomitschnitt der BV91 nachvollziehen und prüfen können. Es muss sich um ein Versehen handeln und Abs. (3) hätte gestrichen werden sollen.
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Wir haben uns bewusst gegen eine redaktionelle Änderung hinter den Kulissen entschieden, auch wenn es scheinbar „nur“ eine Anpassung an das wäre, was die BV91 eigentlich dachte zu beschließen. Da es aber eben offiziell nicht beschlossen wurde, finden wir es wichtig, dass wir unsere demokratischen Strukturen und die Bundesversammlung ernst nehmen und nicht umgehen. Die Änderung sollte nur durch die BV selbst vorgenommen werden.
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Update 15.04.2024: Weil es Fragen dazu gab: Die Änderung ist abgestimmt mit der DBK und wurde sogar von dieser selbst als redaktioneller Hinweis bei der Gleichwertigkeitsanerkennung angemerkt (ohne Auswirkung). Die Streichung bringt also in keiner Weise die Gleichwertigkeitsanerkennung der IntervO in Gefahr.
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