Änderungen von A01_SÄ zu A01_SÄNEU
Ursprüngliche Version: | A01_SÄ |
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Status: | Modifiziert (vertagt von BV92) |
Eingereicht: | 21.05.2023, 16:00 |
Neue Version: | A01_SÄNEU |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 01.06.2025, 00:14 |
Titel:
Die 93. Bundesversammlung möge beschließen:
Vor Zeile 1 einfügen:
Von Zeile 6 bis 11:
- für die vakanten Stellen im Stammesvorstand die Wahl von Stammesdelegierten und jeweils ein*e Ersatzdelegierte*r für die Bezirksebene
oder, sofern. Sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, erfolgt die Delegation für die Diözesanebene. Die Wahl gilt bis zur Stammesversammlung im nächsten Jahr und endet automatisch mit einer Änderung der Vakanz im Vorstand. Gewählt werden können alle Mitglieder derStammesleitungDPSG, die innerhalb des Stammes tätig sind. Eine Wahl von hauptberuflichen Mitarbeitenden ist nicht möglich.
Von Zeile 24 bis 36 löschen:
60. (1) Mitglieder des Stammesvorstands können im Falle der Verhinderung ihr Stimmrecht in der Stammes- und Bezirksversammlung oder, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, in der Diözesanversammlung an eine Vertretung delegieren. Die Vertretung muss Mitglied der DPSG und innerhalb des Stammes tätig sein.Diese Delegation muss in Textform erfolgen und der jeweiligen Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine Versammlung.
(2) Stammesdelegierte können im Falle der Verhinderung ihr Stimmrecht in der Bezirksversammlung oder, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, in der Diözesanversammlung an eine Vertretung delegieren. Die Vertretung muss Mitglied der DPSG und innerhalb der Stammesleitung tätig sein.
Diese Delegation muss in Textform erfolgen und der jeweiligen Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine Versammlung.
Von Zeile 42 bis 43 löschen:
die Mitglieder der Stammesvorständejeweils drei gewählte Vertreter*innen (Mitglieder der Stammesvorstände bzw. bei Vakanz die Stammesdelegierten)
In Zeile 51:
20. Zur Diözesanversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
20. Zur Diözesanversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
Von Zeile 55 bis 59:
- die Mitglieder der Bezirksvorstände oder sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme
gliedert, die Mitglieder der Stammesvorständegliedert, jeweils drei gewählte Vertreter*innen (Mitglieder der Stammesvorstände bzw. bei Vakanzen die Stammesdelegierten) der einzelnen Stämme[Leerzeichen][Leerzeichen]und
Nach Zeile 65 einfügen:
21. Mit beratender Stimme gehören zur Diözesanversammlung:
- die Fachreferent*innen der Diözesanleitung,
- die*der Diözesanbeauftragte für Internationale Arbeit,
- jeweils zwei Delegierte der Fachkonferenzen der Fachreferate,
- zwei Mitglieder des Rechtsträgers,
- sofern sich ein Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert und in einem Stamm der Stammesvorstand nicht vollständig besetzt ist, die Stammesdelegierten,
- ein Mitglied der Bundesleitung,
- ein*e Vertreter*in des Diözesanvorstandes des BDKJ,
- ein*e Vertreter*in des Rings deutscher Pfadfinder*innenverbände e. V. (rdp) im Bundesland,
- ein Mitglied des Freunde- und Förderkreises der DPSG im Diözesanverband, und
- die*der hauptberufliche Geschäftsführer*in und die hauptberuflichen Referent*innen.
Dies gilt nicht für die hauptberuflichen Mitarbeiter*innen bei Personalfragen über den Diözesanvorstand.