Die Formulierung „sozial schwach“ für Menschen mit geringem Einkommen verschiebt die Wahrnehmung dieser Menschen in der Öffentlichkeit. Ein geringes Einkommen ist kein soziales Defizit, sondern vielmehr eine besondere Herausforderung, denen andere in ihrer Lebensrealität nicht begegnen. Umgekehrt macht ein höheres Einkommen Menschen nicht automatisch sozialer. Mit einer solchen Bezeichnung aus einem rein finanziellen Thema eine charakterlichen Einordnung abzuleiten ist nicht mehr zeitgemäß und sollte nicht Teil unserer Beitragsordnung sein.
Auch wenn wir bereits von einem Sozialbeitrag und nicht von einem Beitrag für sozial Schwache sprechen, erinnert diese Benennung sehr an die geläufige Unterstellung der „sozial Schwachen“ - hier sollten wir mit der Bezeichnung „Solidarbeitrag“ die Wahrnehmung des Themas direkt korrigieren.
Da der Beitrag dieses Jahr im Gesamten behandelt wird, ist dies eine gute Gelegenheit, auch diese Thematik anzugehen. Für die Beitragsordnung der DPSG, die vom Bundesamt St. Georg e. V. beschlossen wird, kann dem Verein direkt folgender Formulierungsvorschlag mitgegeben werden:
„Für Mitglieder, für die aus finanziellen Gründen keine der beiden genannten Beitragsarten gezahlt werden kann, kann ein Solidarbeitrag beantragt werden. Hierzu muss der zuständige Vorstand einen formlosen Antrag im jeweiligen Diözesanbüro stellen. Bei Zustimmung wird die Beitragsart in der Mitgliederdatenbank dann von der Diözese in Solidarbeitrag geändert. Der Antrag muss den Namen des Mitgliedes, die Mitgliedsnummer aus der Mitgliederdatenbank und eine kurze Begründung enthalten. Wenn keine Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung aus finanziellen Gründen mehr vorliegen, sollte der Gruppierungsvorstand zeitnah in den Stammdaten dieses Mitgliedes die Beitragsart in „Familienermäßigt“ bzw. „Vollen Beitrag“ ändern. Der Solidarbeitrag beträgt weiterhin 13,80 € pro Mitglied/Jahr.“

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