| Veranstaltung: | 94. Bundesversammlung 2026 - Anträge |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Diözesanversammlung DV Essen |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 19.04.2026, 19:06 |
A06_SÄ: Gleichmäßige Repräsentation der Stimmen der Stufen auf Bundes-, Diözesan- und Bezirksebene
Titel:
Die 93. Bundesversammlung möge beschließen:
Die Satzungen der Bezirksebene (Ziffern 21 und 37), der Diözesanebene (Ziffern
20, 35) und Bundesebene (Ziffer 22, 36 und 37) werden wie folgt geändert:
- die Bezirksstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadi- und
Roverstufe (bzw. bei Vakanzen die zusätzlichen Delegierten der
Bezirkskonferenz),
- jeweils drei gewählte Vertreter*innen (Mitglieder der Stammesvorstände
bzw. bei Vakanz die Stammesdelegierten) der einzelnen Stämme und
Die Stimmen der Bezirksleitung dürfen ein Viertel der Stimmen der
Bezirksversammlung nicht übersteigen. Die Mitglieder des Bezirksvorstands haben
in jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der besetzten
Ämter, nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder, ausgegangen.
- die Weiterbildung der Mitglieder dieser Konferenzen in Fragen der
Pädagogik und pfadfinderischer Jugendarbeit,
- die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bezirksversammlung.
Die Delegation gilt für ein Jahr und endet mit dem Schluss der
Bezirkskonferenz, die im Jahr nach der Wahl stattfindet. Gewählt werden
können auf Vorschlag der Konferenzmitglieder alle Mitglieder der
Arbeitskreise, die Mitglieder der Leitungsteams der jeweiligen Stufe und
im Falle der Roverstufe die Rover*innen aus Stämmen des Bezirks.
Die Bezirkskonferenzen haben das Vorschlagsrecht für die Berufung der
Bezirksstufenleitung der jeweiligen Altersstufe.
Wenn in einem Bezirk die Ämter der Stufenleitung unbesetzt sind, dann kann nach
vorheriger Genehmigung durch den Bezirksvorstand die Bezirkskonferenz ein
Konferenzmitglied als Delegierte*n wählen, die*der auf der Diözesankonferenz und
der Bezirksversammlung stimmberechtigt ist. Außerdem ist jeweils ein*e
Ersatzdelegierte*r zu wählen. Die Ausnahmegenehmigung durch den Bezirksvorstand
gilt jeweils nur für ein Jahr. Nach der Teilnahme an der Diözesankonferenz ist
der Bezirksvorstand durch die*den Delegierte*n umgehend zu informieren. Die*der
gewählte Delegierte hat ebenfalls die Pflicht, bei der nächsten Bezirkskonferenz
über Verlauf und Inhalt der Diözesankonferenz und der Bezirksversammlung zu
informieren.
- die Diözesanstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadi- und
Roverstufe (bzw. bei Vakanzen die zusätzlichen Delegierten der
Diözesankonferenz),
- jeweils drei gewählte Vertreter*innen (Mitglieder der Bezirksvorstände
bzw. bei Vakanzen die Bezirksdelegierten) der einzelnen Bezirke oder
sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, die
Mitglieder der Stammesvorstände und
Die Stimmen der Diözesanleitung dürfen ein Viertel der Stimmen der
Diözesanversammlung nicht übersteigen. Die Mitglieder des Diözesanvorstands
haben in jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der
besetzten Ämter, nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder, ausgegangen.
- die Auseinandersetzung mit der Lebenssituation junger Menschen sowie
gesellschaftlicher Entwicklungen, die die Lebensperspektiven junger
Menschen beeinflussen, – die Beratung über die Ergebnisse der
Stufengipfel,
- die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die
Diözesanversammlung. Die Delegation gilt für ein Jahr und endet mit dem
Schluss der Diözesankonferenz, die im Jahr nach der Wahl stattfindet.
Gewählt werden können auf Vorschlag der Konferenzmitglieder alle
Mitglieder der Arbeitskreise und Leitungsteams der jeweiligen Stufe im
Diözesanverband und seinen Gruppierungen und im Falle der Roverstufe die
Rover*innen aus Stämmen der Diözese.
Wenn in einem Diözesanverband die Ämter der Stufenleitung unbesetzt sind, dann
kann nach vorheriger Genehmigung durch den Diözesanvorstand die
Diözesankonferenz ein Konferenzmitglied als Delegierte*n wählen, die*der auf der
Bundeskonferenz und der Diözesanversammlung stimmberechtigt ist. Außerdem ist
jeweils ein*e Ersatzdelegierte*r zu wählen. Die Ausnahmegenehmigung durch den
Diözesanvorstand gilt jeweils nur für ein Jahr. Nach der Teilnahme an der
Bundeskonferenz ist der Diözesanvorstand durch die*den Delegierte*n umgehend zu
informieren. Die*der gewählte Delegierte hat ebenfalls die Pflicht, bei der
nächsten Diözesankonferenz über Verlauf und Inhalt der Bundeskonferenz und der
Diözesanversammlung zu informieren.
- die Bundesstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadi- und
Roverstufe (bzw. bei Vakanzen die zusätzlichen Delegierten der
Bundeskonferenz),
- jeweils drei Vertreter*innen (Mitglieder der Diözesanvorstände bzw. bei
Vakanzen die Diözesandelegierten) der einzelnen Diözesanverbände und
Die Stimmen der Bundesleitung dürfen ein Viertel der Stimmen der
Bundesversammlung nicht übersteigen. Die Mitglieder des Bundesvorstands haben in
jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der besetzten
Ämter und nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder ausgegangen.
- oder bei Vakanz der Diözesanstufenleitung jeweils ein*e gewählte*r
Delegierte*r der Diözesankonferenz und
- die weiteren Mitglieder des Bundesarbeitskreises und der
Diözesanarbeitskreise der jeweiligen Altersstufe, – die Fachreferent*innen
der Bundesleitung,
- die Auseinandersetzung mit der Lebenssituation junger Menschen sowie
gesellschaftlicher Entwicklungen, die die Lebensperspektiven junger
Menschen beeinflussen,
- die Beratung und Beschlussfassung zur Konzeption der Woodbadge-Kurse der
jeweiligen Stufe im Rahmen des Gesamtverbandlichen Ausbildungskonzepts,
- die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesversammlung.
Die Delegation gilt für ein Jahr und endet mit dem Schluss der
Bundeskonferenz, die im Jahr nach der Wahl stattfindet. Gewählt werden
können auf Vorschlag der Konferenzmitglieder alle Mitglieder der
Arbeitskreise und Leitungsteams der jeweiligen Stufe in der DPSG.
Wenn im Bundesverband die Ämter der Stufenleitung unbesetzt sind, dann kann nach
vorheriger Genehmigung durch den Bundesvorstand die Bundeskonferenz ein
Konferenzmitglied als Delegierte*n wählen, die*der auf der Bundesversammlung
stimmberechtigt ist. Außerdem ist jeweils ein*e Ersatzdelegierte*r zu wählen.
Die Ausnahmegenehmigung durch den Bundesvorstand gilt jeweils nur für ein Jahr.
Die*der gewählte Delegierte hat ebenfalls die Pflicht, bei der nächsten
Bundeskonferenz über Verlauf und Inhalt der Bundesversammlung zu informieren.
Begründung der Antragsteller*innen:
Auf der Bundesversammlung 2025 wurden Satzungsänderungen beschlossen, die die gleichmäßige Repräsentation der Stimmen der Gruppierungen auf allen Ebenen durch die Wahl von Delegierten für vakante Vorstandsämter gewährleisten. Dabei wurde die gleichmäßige Repräsentation der Stufen vernachlässigt, obwohl diese eine ebenso wichtige Interessenvertretung der Mitglieder der DPSG darstellen.
Durch die Möglichkeit zur Vakanz von Referent*innen-/Kurat*innenposten kann es zu einem Ungleichgewicht von Stimmen kommen, die das Gleichgewicht der Stimmverteilung mitunter erheblich beeinflussen. Dieses Ungleichgewicht wird noch verstärkt durch die Möglichkeit zur Delegation vakanter Vorstandsämter, die auf der Bundesversammlung 2025 beschlossen wurde.
Um diesem Ungleichgewicht entgegenzuwirken und den Stufen auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene die Möglichkeit zu einer fairen Vertretung und Beteiligung auf der gleichen und jeweils nächsthöheren Ebene zu bieten, sollen die hier beantragten Änderungen an den Satzungen erfolgen.
Die Wahl der Delegierten durch die jeweilige Konferenz gewährleistet, dass eine Legitimation der Stimme auf dieser Ebene erfolgt. Somit wird sichergestellt, dass die Interessen der Stufe vertreten werden und nicht die eigenen sowie ungleichmäßig verteilten Stimmrechte ausgeglichen werden. Durch die Wahl vertreten die Delegierten die Stufe genauso wie es auch ein*e berufene*r Referent*in oder Kurat*in tun würde und gehen auch dieselbe Selbstverpflichtung ein, die ein solcher Posten mit sich bringt. Wichtig für uns an der Stelle ist, dass der Kreis der wählbaren Personen auf Mitglieder der jeweiligen Stufenkonferenz beschränkt wird, da so sichergestellt werden kann, dass die Delegierten auch das Bewusstsein für die Interessen der jeweiligen Stufe haben.
Die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Personen wird zunehmen, allerdings wird die maximal mögliche Anzahl der stimmberechtigten Personen, wie in der Satzung heute schon festgelegt, beibehalten. Allerdings bietet diese Regelung den klaren Vorteil, Anliegen mit den der Stufen zustehenden Stimmen, Formulierungsweisen und Ansprachen zu vertreten. Somit haben die Delegierten und Referent*innen/Kurat*innen die Chance, ihre Anliegen besser in den Versammlungen im Sinne ihrer Stufe zu platzieren.

Nils Gädtke: