Die Bundesversammlung kann übder das Satzungsrecht die Diözesanverbände zu allem möglichen verpflichten - mit einem Beschluss der Bundesversammlung kann aber nicht derart in die Autonomie der Diözesanverbände eingegriffen werden, das diese sich hier zu etwas verpflichten könnten noch zu etwas verpflichtet werden können.
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Änderungsantrag
| Antrag: | Aufarbeitung sexualisierter und spiritueller Gewalt in der DPSG: Leid anerkennen, Verantwortung übernehmen, Zukunft gestalten |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Friedolf Lappen (Diözesankurat DV Bamberg) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 02.06.2026, 21:48 |

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