Änderungen von A15_SÄ zu A15NEU_SÄ
Ursprüngliche Version: | A15_SÄ |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 04.04.2023, 17:52 |
Neue Version: | A15NEU_SÄ |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 19.05.2023, 16:06 |
Titel:
Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:
Von Zeile 16 bis 19 löschen:
und Umsetzung der Prävention sexualisierter Gewalt in der DPSG verpflichtet. Diese ist in Arbeitshilfen, Schutzkonzepten und weiteren Dokumenten des Verbandes, sowie in der „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der
Von Zeile 33 bis 36 löschen:
und Umsetzung der Prävention sexualisierter Gewalt in der DPSG verpflichtet. Diese ist in Arbeitshilfen, Schutzkonzepten und weiteren Dokumenten des Verbandes, sowie in der „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der
In Zeile 45 einfügen:
17. Hat der Bezirk einen Rechtsträger, so muss in dessen Satzung eine der Ziffer 15 entsprechende Regelung zur Verpflichtung auf Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt getroffen werden sowie eine der Ziffer 16 entsprechende Regelung zur Verpflichtung auf die Interventionsordnung der DPSG getroffen werden.
18. 15. Mitglieder sind verpflichtet, [...]
Von Zeile 50 bis 53 löschen:
und Umsetzung der Prävention sexualisierter Gewalt in der DPSG verpflichtet. Diese ist in Arbeitshilfen, Schutzkonzepten und weiteren Dokumenten des Verbandes, sowie in der „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der
In Zeile 62 einfügen:
17. Hat der Diözesanverband einen Rechtsträger, so muss in dessen Satzung eine der Ziffer 15 entsprechende Regelung zur Verpflichtung auf Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt getroffen werden sowie eine der Ziffer 16 entsprechende Regelung zur Verpflichtung auf die Interventionsordnung der DPSG getroffen werden.
18. 15. Mitglieder sind verpflichtet, [...]
Von Zeile 67 bis 70 löschen:
und Umsetzung der Prävention sexualisierter Gewalt in der DPSG verpflichtet. Diese ist in Arbeitshilfen, Schutzkonzepten und weiteren Dokumenten des Verbandes, sowie in der „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der
In Zeile 79 einfügen:
19. Im Rechtsträger des Bundesverbands muss in dessen Satzung eine der Ziffer 15 entsprechende Regelung zur Verpflichtung auf Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt getroffen werden sowie eine der Ziffer 16 entsprechende Regelung zur Verpflichtung auf die Interventionsordnung der DPSG getroffen werden.
20. 15. Mitglieder sind verpflichtet, [...]