Maex Kroth:
Braucht es nur den Antrag eines einzelnen Versammlungsmitglieds, wie bei Personaldebatten?
Legt das die Versammlungsleitung fest und ist nicht verhandelbar / per Mehrheitsbeschluss der Versammlung aufhebbar?
Muss die Versammlung per Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit ausschließen?
Kann der entsprechende e.V. sich weigern Informationen ohne Ausschluss der Öffentlichkeit mit der Versammlung zu teilen, wenn dieser der Meinung ist, dass das es die Sache erfordert?
Ich bin grundsätzlich sehr für den Antrag, möchte aber für Versammlung Handlungssicherheit herstellen und in Fall 1 könnte ein einzelnes Versammlungsmitglied diesen Beschluss aushebeln.
Sebastian Becker:
Liebe Grüße und Gut Pfad
Sebastian
Referent Verbandsentwicklung
Andreas Naumann-Hinz:
LG, Andreas
Sebastian Becker:
danke für deine Frage. Wir haben hier die Mitgliederversammlung (MV) des BSG e. V. als Antragstellerin aus folgenden Gründen aufgeführt:
1. Die Mitglieder des BSG e. V. sind beratende Mitglieder der Bundesversammlung (BV) und damit alle antragsberechtigt. Die Mitglieder bilden gemeinsam die MV des BSG e. V. In dieser haben die Mitglieder beschlossen, dass sie den hier vorliegenden Antrag zur BV stellen möchten.
2. Wir sind mit dem Vorgehen analog zu dem Vorgehen, das wir bei anderen Gremien schon bisher genutzt haben: Gremien, die aus Mitgliedern der Bundesversammlung bestehen, können Anträge an die BV stellen, auch wenn sie nicht explizit in der Satzung als Mitglied der BV aufgeführt sind. So handhaben wir das bei bspw. bei den Diözesanvorständen und der Bundesleitung, ... das ist insbesondere dann oftmals der Fall, wenn die Diözesanversammlungen den Diözesanvorstand beauftragen, etwas auf der BV zu beantragen. Immer dann werden uns von den Mitgliedern der BV als Antragstellende der "Diözesanvorstand DV xy" genannt.
3. Tatsächlich hatten wir im Nachgang der letzten BV zu dieser Thematik diskutiert und ursprünglich einmal angedacht, hierbei strenger zu sein und nur noch namentlich Antragsteller*innen aufzuführen. Letztlich waren die Einschätzungen hierzu aber auch in der AG Satzungsfragen unterschiedlich. Ein Argument dagegen war bspw., dass es schwierig ist, nur die einzelnen Mitglieder des Diözesanvorstands aufzuführen, wenn doch der Diözesanvorstand als Gremium von seiner Diözesanversammlung beauftragt wurde, etwas auf der BV zu beantragen. Denn was ist, wenn alle Personen im Vorstand wechseln? Was passiert dann mit dem Antrag und den Antragsteller*innen?
Aus diesen Gründen halten wir es für sinnvoll, das Thema noch einmal ausführlicher in der AG Satzungsfragen zu diskutieren und über mögliche Lösungen nachzudenken. Wir sehen und verstehen, dass es hierbei Unschärfen gibt, die es sich lohnt, zu betrachten und ggf. nachzubessern.
Liebe Grüße und Gut Pfad
Sebastian
Referent Verbandsentwicklung für die AG Satzungsfragen
Andreas Naumann-Hinz:
vielen Dank für Deine Erläuterungen.
Grundsätzlich kann ich die Überlegungen nachvollziehen, besonders hinsichtlich von Stufenleitungen oder Diözesanvorständen und ähnlichen "Gremien".
Nun ist es meiner Ansicht nach bei Rechtsträgern anders, da von ihnen nicht alle Mitglieder, sondern nur zwei Personen beratende Mitglieder Bundesversammlung (analog auf den anderen Ebenen) sind (wenn sie nicht über andere "Tickets" Mitglied sind).
Bei den nichtöffentlichen Teilen sind bis auf die zwei bestimmten Mitglieder des Rechtsträgers auch alle weiteren von der Beratung auszuschließen. Formal haben diese auch kein Rederecht, wenn es ihnen nicht ausdrücklich als Gäste der Versammlung zugestanden wird.
Ich finde wichtig mit Blick auf den Rechtsträger hier noch einmal in der AG Satzung genau zu überlegen.
Ich bin nämlich in Bezug auf den BSG von Deiner Argumentation nicht überzeugt und fände sinnvoller, dass dieser Antrag vom Bundesvorstand oder namentlich gestellt wird.
Viele Grüße, Andreas
Sebastian Becker:
ich muss dir leider widersprechen. Die Satzung der Bundesebene ist hier aus meiner Sicht eindeutig:
Mit beratender Stimme gehören zur Bundesversammlung:
– die Fachreferent*innen der Bundesleitung,
– die Beauftragten für Internationales,
– die*der Bundesgeschäftsführer*in,
– jeweils zwei Delegierte der Fachkonferenzen der Fachreferate,
– die hauptberuflichen Referent*innen der Bundesleitung,
– die Redakteur*innen der Verbandszeitschriften,
– die Mitglieder des Bundesamt Sankt Georg e. V.,
– [...]
"die Mitglieder des BSG e. V." bedeutet, dass alle Mitglieder des e.V. auch beratende Mitglieder der BV sind. Sie alle haben Rederecht und dürfen an nicht-öffentlichen Sitzungen teilnehmen.
Davon ganz unabhängig kann das Ganze natürlich trotzdem inhaltlich kritisch diskutiert werden.
Liebe Grüße und Gut Pfad
Sebastian
Referent Verbandsentwicklung für die AG Satzungsfragen
Das Kommentieren ist möglich: von 19.06.2022, 14:55 bis 21.05.2023, 16:00