Änderungen von A02ALT (vertagt von BV89) zu A02NEU
Ursprüngliche Version: | A02ALT (vertagt von BV89) |
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Status: | Zurückgezogen (Erledigt durch neue Version A02NEU) |
Eingereicht: | 19.06.2022, 15:00 |
Neue Version: | A02NEU |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 16.05.2023, 22:39 |
Titel:
Die 90. Bundesversammlung möge beschließen:
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Die PräventionsordnungInterventionsordnung ist als Anhang ein fester Bestandteil der Satzungen der DPSG. Es gelten dieselben Fristen zum Einreichen von Änderungen und dieselben Mehrheiten für Beschlüsse zur PräventionsordnungInterventionsordnung wie für Änderungen und Beschlüsse zu den Satzungen der DPSG.
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unterstützen. Sie sollen sich ihrer sozialen, emotionalen, spirituellen, geistigen sowie körperlichen Fähigkeiten bewusst[Leerzeichen]werden, diese weiterentwickeln und lernen, sie einzusetzen. Die DPSG ermöglicht Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, neue Erfahrungen zu machen. Das Ausnutzen anderer zum eigenen Vorteil ist mit diesem Zieldiesen Zielen unvereinbar, dies gilt insbesondere für sexualisierte und spirituelle Gewalt. Diese Ordnung will die gelebte Kultur der
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Verantwortliche innerhalb eines kirchlichen Jugendverbandes solche Taten begehen, ermöglichenvorbereiten, ermöglichen, durchführen oder verbergen, erschüttert dies nicht selten bei den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Nahestehenden und Hinterbliebenen das
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1. Verantwortlich für die Prävention vonIntervention bei sexualisierter Gewalt und spiritueller Gewalt in der DPSG durch die Umsetzung dieser Ordnung sind insbesondere
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im Rahmen der Strukturen des Verbandes oder im Umfeld von Veranstaltungen des Verbandes ereignet. Sie betrifft außerdem Handlungen, die eine solche Gewalthandlung ermöglichenvorbereiten, ermöglichen, durchführen oder verbergen.
(2) Sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Ordnung umfasst sowohl strafbare sexualbezogene Handlungen als auch bestimmte nicht strafbare sexualbezogene Handlungen. Die Ordnung bezieht sich
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- Teils des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) sowie weitere sexualbezogene Straftaten
und,
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- hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen
.und
- c. auf alle Verhaltens- und Umgangsweisen mit sexuellem Bezug gegenüber Minderjährigenund schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen.
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(4) Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind
- a. Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB1 und
- b. Personen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind; wobei ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen kann.
(4) Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB.1 Diesen Personen gegenüber tragen Vorstände, Leiter*innen und Mitarbeiter*innen innerhalb des Verbandes
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(5) Handlungen, die Gewalthandlungen vorbereiten, ermöglichen oder verbergen, umfassen jeden Verstoß gegen
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4. Maßgeblich für das Vorgehen sind die zum Zeitpunkt des Untersuchungsbeginns geltenden Verfahrensregeln, unabhängig davon, wie lange der sexuelle Missbrauch zurückliegtdie sexualisierte oder spirituelle Gewalt zurückliegen.
C. Anlaufstellen und Ansprechperson
C. Ansprechpersonen
5. Der Bundesvorstand beauftragt fachlich qualifizierte und persönlich geeignete Personen oder Institutionen als AnlaufstellenAnsprechpersonen für Verdachtsfälle sexualisierter und spiritueller Gewalt an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen
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kann wiederholt werden. Es sollen mindestens zwei Personen unterschiedlicher Geschlechtsidentität zur Verfügung stehen. Es können Personen beauftragt werden, die in entsprechender Weise als Ansprechperson für ein deutsches Bistum beauftragt sind.
6. Die beauftragten Institutionen und/oder Ansprechpersonen sind von Weisungen unabhängig. Sie dürfen nicht in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zum Bundesvorstand, zu einem Diözesanvorstand oder zu einem anderen Rechtsträger innerhalb der DPSG oder zu einem Diözesanbischof stehen.
7. Name, Kontaktdaten und fachliche Qualifikation der vom Bundesverband der DPSG direkt beauftragten Ansprechpersonen oder von der beauftragten Institution benannten Ansprechpersonen werden auf geeignete Weise bekannt gemacht.7. (1) Der Bundesverband macht Namen, Kontaktdaten und fachliche Qualifikation der von ihm beauftragten Ansprechpersonen auf geeignete Weise bekannt. Dabei ist insbesondere auf eine kinder- und jugendgerechte Darstellung und
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8. (1) Die Diözesanverbände sind angehalten, entsprechend eigene, unabhängige Anlaufstellen zu bestimmen und bekannt zu machen. Sie informieren darüber den Bundesvorstand.
(2) Andernfalls haben sie selbstständig in kinder- und jugendgerechter Weise über die Anlaufstelle des Bundes zu informieren.
(3) Bezirke und Stämme werden ermutigt, ihre Mitglieder selbstständig in kinder- und jugendgerechter Weise über die Anlaufstellen des Bundes und ihres Diözesanverbandes zu informieren.
(2) Der Bundesverband soll in gleicher Weise auf mindestens eine nichtkirchliche, außerverbandliche Fachberatungsstelle als unabhängige Anlaufstelle für Betroffene hinweisen.
8. (1) Die Diözesanverbände sind angehalten, in gleicher Weise eigene, unabhängige Ansprechpersonen zu beauftragen und bekannt zu machen. Es können Personen beauftragt werden, die in entsprechender Weise als Ansprechperson für das Bistum des Diözesanverbands beauftragt sind. Die Diözesanverbände informieren darüber den Bundesvorstand.
(2) Andernfalls haben die Diözesanverbände selbstständig in kinder- und jugendgerechter Weise über die Ansprechpersonen des Bundesverbandes zu informieren.
D. Entgegennahme von Hinweisen und Information des zustämndigen Vorstandes
9. Bezirke und Stämme werden ermutigt, ihre Mitglieder selbstständig in kinder- und jugendgerechter Weise über die Ansprechpersonen ihres Diözesanverbandes und des Bundesverbandes zu informieren.
9. (1) Erlangen Verantwortliche Kenntnis von einem Verdacht auf Handlungen im Sinne der Ziffer 2 dieser Ordnung, haben sie unverzüglich den Diözesan- oder Bundesvorstand oder die von dem jeweiligen Diözesanverband oder dem Bundesverband beauftragten Ansprechpersonen darüber zu informieren. Dasselbe gilt, wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines entsprechenden strafprozessrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder über eine entsprechende Verurteilung Kenntnis erlangen.
D. Interventionsverfahren
(2) Wurde ein Mitglied eines Diözesanvorstandes informiert, gibt dieses die Information unverzüglich an eine der vom eigenen Diözesanverband oder dem Bundesverband beauftragten Ansprechpersonen weiter und informiert den Bundesvorstand über den Vorgang.
I. Allgemeines, Zuständigkeit
(3) Wurde ein Mitglied des Bundesvorstandes direkt informiert, gibt dieses die Information unverzüglich an eine der vom Bundesverband beauftragten Ansprechpersonen weiter.
10. Der Schutz aller Beteiligten vor öffentlicher Preisgabe von Informationen, die vertraulich gegeben werden, ist sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere den Schutz betroffener, beschuldigter und meldender Personen. Pflichten aus dem Gesetz oder aus dieser Ordnung, die Mitteilung an die zuständigen staatlichen Stellen betreffen, bleiben davon unberührt.
10. Anonyme Hinweise oder Gerüchte sind dann zu beachten, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte für Ermittlungen enthalten. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Kreis möglicher Täter*innen, Betroffener oder Tathandlungen so überschaubar ist, dass eine Untersuchung auf dieser Grundlage nicht im Vorhinein aussichtslos erscheint.
II. Entgegennahme von Hinweisen und Information des zuständigen Vorstandes
E. Tätigkeit der Anlaufstelle
11. (1) Erlangen Verantwortliche Kenntnis von einem Verdacht auf Handlungen nach Ziffer 2, haben sie unverzüglich den zuständigen Diözesanvorstand, den Bundesvorstand oder eine von dem jeweiligen Diözesanverband oder dem Bundesverband beauftragte Ansprechperson darüber zu informieren. Dasselbe gilt, wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines entsprechenden strafprozessrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder über eine entsprechende Verurteilung Kenntnis erlangen.
11. Die Ansprechpersonen berücksichtigen im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeit die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger und gegebenenfalls die Erfordernisse eines laufenden oder künftigen Strafverfahrens.
12. Die Ansprechpersonen nehmen Hinweise auf sexualisierte oder spirituelle Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Sinne dieser Ordnung entgegen und dokumentieren sie in angemessener Art und Weise. Sie bewerten deren Plausibilität und entscheiden über das weitere Vorgehen im Rahmen dieser Ordnung.
(2) Wurde ein Mitglied eines Diözesanvorstandes informiert, gibt dieses die Information unverzüglich an eine vom eigenen Diözesanverband oder dem Bundesverband beauftragte Ansprechperson weiter und informiert den Bundesvorstand über den Vorgang.
(3) Wurde ein Mitglied des Bundesvorstandes direkt informiert, gibt dieses die Information unverzüglich an eine vom Bundesverband beauftragte Ansprechperson weiter.
I. Gespräch mit betroffenen Personen
(4) Ist eine der zu informierenden Personen direkt oder indirekt betroffen, darf diese nicht informiert werden.
13. Wenn ein Hinweis darauf vorliegt, dass ein identifizierbares Mitglied des Verbandes von Handlungen nach Ziffer 2 dieser Ordnung betroffen ist, vereinbart eine der Ansprechpersonen ein Gespräch, um die betroffene Person und gegebenenfalls deren gesetzliche*n Vertreter*in über das mögliche weitere Verfahren, Hilfestellungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren. Hierzu gehören insbesondere Informationen über die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Fachberatungsstellen, die anonym und unabhängig beraten können. Wenn eine möglicherweise strafbare Handlung in Rede steht, ermutigt die Ansprechperson zur Erstattung einer Strafanzeige und klärt darüber auf, wie eine Strafanzeige erstattet werden kann.2 Die Ansprechperson klärt über das Verfahren nach Ziffer 20 auf. Danach oder in einem weiteren Gespräch soll der konkrete Verdachtsfall erörtert werden.
12. Anonyme Hinweise oder Gerüchte sind dann zu beachten, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte für Ermittlungen enthalten. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Kreis möglicher Täter*innen, Betroffener oder Tathandlungen so überschaubar ist, dass eine Untersuchung auf dieser Grundlage nicht im Vorhinein aussichtslos erscheint.
14. An den Gesprächen nehmen auf Seiten der Ansprechpersonen zwei Personen teil. Die betroffene Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung kann zu dem Gespräch eine eigene Vertrauensperson hinzuziehen. Hierauf sind sie vorab hinzuweisen.
III. Verfahren durch die Ansprechpersonen
15. Die Gespräche können auch unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln erfolgen. Erforderlichenfalls ist dann die physische Begleitung der betroffenen Person sicherzustellen. Das kann durch eine bei der betroffenen Person anwesende oder eine sich verfügbar haltende Begleitperson geschehen.
III.a) Allgemein
16. Das Gespräch und die Personalien der teilnehmenden Personen werden protokolliert. Das Protokoll ist von den Ansprechpersonen und der betroffenen Person oder deren gesetzlicher Vertretung zu unterzeichnen. Wenn das Gespräch über Fernkommunikationsmittel geführt wird, ist das Einverständnis über die Richtigkeit des Protokolls in anderer geeigneter Weise sicherzustellen. Eine Ausfertigung des Protokolls wird der betroffenen Person ausgehändigt oder in geeigneter Weise zugänglich gemacht.
17. Der Schutz aller Beteiligten vor öffentlicher Preisgabe von Informationen, die vertraulich gegeben werden, ist sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere den Schutz betroffener Personen, Beschuldigter und meldender Personen. Pflichten aus dem Gesetz oder aus dieser Ordnung, die Mitteilung an die zuständigen staatlichen Stellen betreffen, bleiben davon unberührt.
13. (1) Die Ansprechperson berücksichtigt im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeit die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger und gegebenenfalls die Erfordernisse eines laufenden oder künftigen Strafverfahrens.
(2) Sie bleibt während des Interventionsverfahrens für die betroffene Person mit Betreuung und Beratung zur Verfügung. Sie soll durch die beteiligten Vorstände in das Verfahren eingebunden bleiben und den Verband bezüglich der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der betroffenen Person beraten.
II. Nachgang des Gesprächs
14. (1) Die Ansprechperson nimmt Hinweise auf Handlungen nach Ziffer 2 entgegen und dokumentiert sie in angemessener Art und Weise. Sie informiert den Vorstand, der sie beauftragt hat, über die eingegangenen Hinweise und deren Plausibilität. Über das weitere Vorgehen im Rahmen dieser Ordnung hat dann der zuständige Vorstand zu entscheiden.
18. Wenn dazu ein Bedarf an weiterer externer Unterstützung festgestellt wird, wird diese in angemessener Form gewährleistet. Auf Anfrage bewilligt der zuständige Vorstand die dafür erforderlichen und angemessenen Mittel.
(2) Der zuständige Vorstand darf den dringenden Verdacht einer Handlung nach Ziffer 2 nur dann an eine dritte Stelle weitergeben, wenn dies im Einzelfall zum Schutz von Personen dringend geboten erscheint und der Schutz nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Ansprechperson holt zuvor die Zustimmung des zuständigen Vorstands ein, wenn dadurch keine gefährdungsrelevante Verzögerung entsteht. Die Weitergabe von Hinweisen an die Strafverfolgungsbehörden (Ziffer 22) bleibt unberührt.
19. (1) Der zuständige Vorstand wird über das Ergebnis des Gesprächs informiert. Er entscheidet über die Informierung der Vorstände der zugehörigen Untergliederungen.
III.b) Gespräch mit der betroffenen Person
(2) Ist der zuständige Vorstand ein Diözesanvorstand, informiert er den Bundesvorstand über dieses Ergebnis. Vor der Entscheidung über die Informierung der zugehörigen Vorstände auf Bezirks- und Stammesebene muss er sich dazu mit dem Bundesvorstand beraten.
20. (1) Der zuständige Vorstand informiert die Strafverfolgungs- und andere zuständige Behörden, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht.
(2) Dies unterbleibt, wenn die betroffene Person bzw. deren gesetzliche Vertretung dem ausdrücklich widerspricht. Die betroffene Person ist in jedem Fall danach zu fragen und der Widerspruch durch die das Gespräch führende Ansprechperson genau zu dokumentieren. Die Dokumentation ist von der betroffenen Person oder deren gesetzlicher Vertretung in Anwesenheit eines Zeugen zu unterzeichnen.
15. Wenn ein Hinweis darauf vorliegt, dass ein identifizierbares Mitglied des Verbandes von Handlungen nach Ziffer 2 betroffen ist, bietet die Ansprechperson ein Gespräch an, um die betroffene Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung über das mögliche weitere Verfahren, Hilfestellungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren. Hierzu gehören insbesondere Informationen über die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Fachberatungsstellen, die anonym und unabhängig beraten können. Wenn eine möglicherweise strafbare Handlung in Rede steht, informiert die Ansprechperson über die Möglichkeit zur Erstattung einer Strafanzeige und klärt darüber auf, wie eine Strafanzeige gestellt werden kann.2 Die Ansprechperson klärt über das Verfahren nach Ziffer 22 auf. Danach oder in einem weiteren Gespräch soll der konkrete Verdachtsfall erörtert werden.
16. An den Gesprächen nehmen auf Seiten der Ansprechperson zwei Personen teil. Die betroffene Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung kann zu dem Gespräch eine eigene Vertrauensperson hinzuziehen. Hierauf sind sie vorab hinzuweisen.
17. Die Gespräche können auch unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln erfolgen. Erforderlichenfalls ist dann die physische Begleitung der betroffenen Person sicherzustellen. Das kanndurch eine bei der betroffenen Person anwesende oder sich verfügbar haltende Begleitperson geschehen.
F. Anhörung der beschuldigten Person
18. Das Gespräch und die Personalien der teilnehmenden Personen werden protokolliert. Das Protokoll ist von den seitens der Ansprechperson teilnehmenden Personen zu unterzeichnen. Es soll von der betroffenen Person oder deren gesetzlicher Vertretung unterzeichnet werden. Wenn das Gespräch über Fernkommunikationsmittel geführt wird, ist das Einverständnis über die Richtigkeit des Protokolls in anderer geeigneter Weise sicherzustellen. Eine Ausfertigung des Protokolls wird der betroffenen Person ausgehändigt oder in geeigneter Weise zugänglich gemacht.
21. Der zuständige Vorstand ermöglicht der beschuldigten Person eine Anhörung zu den Vorwürfen durch zwei geeignete Personen. Der Schutz der betroffenen Person, der meldenden Person, der weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden muss in jedem Fall sichergestellt sein, bevor die Anhörung angeboten wird.
IV. Verfahren durch den Vorstand
22. Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertreter kann eine Vertrauensperson, auf Wunsch auch eine*n Rechtsanwalt*in, hinzuziehen. Hierauf ist die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung rechtzeitig vor Beginn des Gesprächs hinzuweisen.
IV.a) Allgemein
23. (1) Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung wird darauf hingewiesen, dass sie sich nicht äußern muss.
(2) Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung wird zu Beginn der Anhörung auf die Verpflichtung der anhörenden Personen nach Ziffer 20, tatsächliche Anhaltspunkte an Strafverfolgungs- und andere zuständige Behörden weiterzuleiten, hingewiesen. Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung wird auf die Möglichkeit zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden hingewiesen.
24. Die Anhörung wird protokolliert. Die Erteilung der Hinweise nach Ziffer 22 soll in das Protokoll aufgenommen werden. Das Protokoll wird von den anhörenden Personen unterzeichnet und soll von der beschuldigten Person bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet werden. Sollte ein Einvernehmen nicht hergestellt werden können, besteht das Recht zu einer Gegendarstellung der beschuldigten Person, die Teil des Protokolls wird. Eine Ausfertigung des Protokolls wird der beschuldigten Person, bzw. deren gesetzlicher Vertretung ausgehändigt.
25. Der Bundesvorstand sowie der zuständige Diözesanvorstand werden über das Ergebnis der Anhörung informiert.
19. Wenn ein Bedarf an weiterer externer Unterstützung festgestellt wird, wird diese entsprechend Abschnitt G) gewährleistet.
20. (1) Der zuständige Vorstand wird über das Ergebnis eines Gesprächs mit einer betroffenen Person informiert. Er entscheidet über die Informierung der Vorstände der zugehörigen Untergliederungen.
(2) Ist der zuständige Vorstand ein Diözesanvorstand, informiert er den Bundesvorstand über dieses Ergebnis. Vor der Entscheidung über die Informierung der zugehörigen Vorstände auf Bezirks- und Stammesebene muss er sich dazu mit dem Bundesvorstand beraten.
21. Der zuständige Vorstand informiert den Ordinarius des Ortes der behaupteten Tat, richten sich die Vorwürfe gegen eine Person im kirchlichen Dienst, so informiert der zuständige Vorstand ggf. auch deren vorgesetzte kirchliche Stelle.
G. Interne Maßnahmen
22. (1) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, weist der zuständige Vorstand die betroffene Person bzw. deren gesetzliche Vertretung auf die Möglichkeit einer Strafanzeige hin. Auf Wunsch der betroffenen Person bzw. deren gesetzlichen Vertretung informiert der zuständige Vorstand die Strafverfolgungs- und andere zuständige Behörden. Ist die betroffene Person bzw. deren gesetzlicher Vertretung unsicher über die Auswirkungen und Folgen eines Strafverfahrens, wird ihr eine Erstberatung durch eine*n Rechtsanwält*in mit hinreichender Erfahrung in Strafsachen angeboten.
26. (1) Besteht die hinreichend gesicherte Erkenntnis, dass eine beschuldigte Person Handlungen nach Ziffer 2 begangen hat, leitet der zuständige Vorstand ein Ausschlussverfahren entsprechend Ziffer 1 Absatz (1) Buchstabe b) der Ausschlussordnung gegen die beschuldigte Person ein. Der Bundesvorstand bespricht sich über Ziffer 8 der Ausschlussordnung hinausgehend mit den für die beschuldigte Person zuständigen nachgeordneten Vorständen, soweit dies zweckdienlich ist oder bei den Untergliederungen ein berechtigtes Interesse an Informationen besteht.
(2) Sind einer beschuldigten Person keine Handlungen nach Ziffer 2 nachzuweisen, bestehen aber auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Verdachtsmomente für eine Handlung, die gegen öffentliche Vorschriften oder die Satzung und die Ordnung des Verbandes verstoßen hat, fort, prüft der zuständige Vorstand ein Ausschlussverfahren wegen der übrigen in Ziffer 1 Absatz (1) der Ausschlussordnung genannten Gründe gegen die beschuldigte Person. Dabei gilt ein vorsätzlicher Verstoß gegen öffentliche Vorschriften oder die Satzung und die Ordnung des Verbandes und die innerverbandliche Präventionsarbeit, der in vorhersehbarer Weise einen Verdacht einer Handlung nach Ziffer 2 begründet hat, ausdrücklich schon dann als Ausschlussgrund nach Ziffer 1 Absatz (1) Buchstaben a) oder g) der Ausschlussordnung, wenn nur die Konsequenzen, die sich allein aus diesem Verdacht einer Handlung nach Ziffer 2 für den Verband und seine Untergliederungen ergeben, im Sinn dieser Ausschlussgründe hinreichend schwer wiegen. Neben den Interessen der betroffenen und beschuldigten Personen und dem Auftrag zur Vermeidung von sexualisierter und spiritueller Gewalt innerhalb des Verbandes ist ausdrücklich auch der Ruf der DPSG als Kinder- und Jugendverband in angemessener Weise abzuwägen.
(3) Arbeitsrechtliche Verhältnisse bleiben unberührt.
(2) Wenn die betroffene Person bzw. deren gesetzliche Vertretung die Erstattung einer Anzeige ausdrücklich nicht wünschen, ist dies in schriftlicher Form unter Darlegung der Gründe zu dokumentieren. Die Dokumentation soll von der betroffenen Person bzw. deren gesetzlicher Vertretung unterzeichnet werden. In der Dokumentation sind die Unterzeichnenden darauf hinzuweisen, dass sie in keiner Weise gehindert werden, zu einem späteren Zeitpunkt selbstständig oder mit Unterstützung der DPSG Strafanzeige zu erstatten und dass die DPSG nicht garantiert, ihrerseits auf eine Strafanzeige zu verzichten.
(3) Wenn die Vorgänge, so wie sie in Rede stehen, nach den Maßstäben von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten für strafbar befunden würden, prüft der zuständige Vorstand die Erstattung einer Anzeige auch gegen den Willen der betroffenen Person bzw. deren gesetzlicher Vertretung. Er wägt dabei die möglichen Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person, von der beschuldigten Person zu befürchtende weitere Gefährdungen für Dritte, das Interesse möglicher weiterer betroffener Personen an einem Strafverfahren und den tatsächlich zu erwartenden Ausgang des Strafverfahrens ab. Wenn ein Strafverfahren nicht aussichtslos erscheint und weitere Gefährdungen zu befürchten sind, unterbleibt die Anzeige nur, wenn schwerwiegende Folgen für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten sind. In diesen Fragen lässt sich der zuständige Vorstand nötigenfalls von hinreichend psychologisch-psychotherapeutisch und juristischqualifizierten Personen beraten. Er soll diese Beratungen dokumentieren.
(4) In jedem Fall soll der Vorstand die Strafanzeige in Schriftform bei der Staatsanwaltschaft erstatten und um eine Bestätigung des Eingangs der Anzeige bitten.
27. Stellt sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht nach gründlicher Prüfung als klar unbegründet heraus, so ist seitens des Bundesvorstandes sowie des zuständigen Diözesanvorstandes im Einvernehmen mit der entsprechenden Person bzw. deren gesetzlichen Vertretern alles zu tun, was die entsprechende Person rehabilitiert und schützt.
IV.b) Anhörung der beschuldigten Person
H. Informationspflicht gegenüber Betroffenen und Hilfen für Betroffene
23.Der zuständige Vorstand ermöglicht der beschuldigten Person eine Anhörung zu den Vorwürfen durch zwei geeignete Personen. Der Schutz der betroffenen Person, der meldenden Person, der weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden muss in jedem Fall sichergestellt sein, bevor die Anhörung angeboten wird.
28. Der zuständige Vorstand unterrichtet die Ansprechperson über die beschlossenen Maßnahmen und den jeweiligen Stand der Umsetzung, damit diese den Betroffenen bzw. seine gesetzliche Vertretung davon in Kenntnis setzen kann.
29. Den Betroffenen, ihren Angehörigen, Nahestehenden und Hinterbliebenen werden Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Einzelfall. Zu den Hilfsangeboten gehören insbesondere seelsorgliche und therapeutische Hilfen.
30. Der betroffene Stammesvorstand ist angemessen dabei zu begleiten, das Geschehen und die bestehende Unsicherheit in geeigneter Weise mit den Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Stamm zu verarbeiten. Er ist auf Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen.
31. Für die Entscheidung zur Gewährung von konkreten Hilfen ist der Bundesvorstand oder der zuständige Diözesanvorstand zuständig.
24. Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung kann eine Vertrauensperson, auf Wunsch auch eine*n Rechtsanwalt*in, hinzuziehen. Hierauf ist die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung rechtzeitig vor Beginn des Gesprächs hinzuweisen.
25. (1) Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung soll darauf hingewiesen werden, dass sie sich nicht äußern muss.
(2) Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung wird zu Beginn der Anhörung auf die Verpflichtung der anhörenden Personen nach Ziffer 22, tatsächliche Anhaltspunkte an Strafverfolgungs- und andere zuständige Behörden weiterzuleiten, hingewiesen. Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertreter wird auf die Möglichkeit zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden hingewiesen.
26. Die Anhörung wird protokolliert. Die Erteilung der Hinweise nach Ziffer 25 soll in das Protokoll aufgenommen werden. Das Protokoll wird von den anhörenden Personen unterzeichnet und soll von der beschuldigten Person bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet werden. Sollte ein Einvernehmen nicht hergestellt werden können, besteht das Recht zu einer Gegendarstellung der beschuldigten Person, die Teil des Protokolls wird. Eine Ausfertigung des Protokolls wird der beschuldigten Person ausgehändigt.
27. Der zuständige Vorstand wird über das Ergebnis der Anhörung informiert. Der zuständige Vorstand informiert gegebenenfalls den Bundesvorstand.
E. Schutz- und Sanktionsmaßnahmen
28. (1) Besteht die hinreichend gesicherte Erkenntnis, dass eine beschuldigte Person Handlungen nach Ziffer 2 begangen hat, leitet entsprechend den Vorgaben der Ausschlussordnung der dafür zuständige Vorstand ein Ausschlussverfahren gegen die beschuldigte Person ein.
(2) Sind einer beschuldigten Person keine Handlungen nach Ziffer 2 nachzuweisen, bestehen aber auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Verdachtsmomente für eine Handlung, die gegen öffentliche Vorschriften oder die Satzung und die Ordnung des Verbandes verstoßen hat, fort, wird das Vorliegen der übrigen Ausschlussgründe der Ausschlussordnung geprüft.
29. Der zuständige Vorstand informiert andere Vorstände über das Interventionsverfahren, soweit das zur Vornahme von Maßnahmen nach diesem Abschnitt nötig ist. Der zuständige Vorstand informiert sich soweit möglich über die ergriffenen Maßnahmen und bespricht sich gegebenenfalls dazu mit dem Bundesvorstand.
30. Arbeitsrechtliche Verhältnisse bleiben im Übrigen unberührt.
F. Rehabilitation
31. (1) Stellt sich ein Verdacht nach gründlicher Prüfung als klar unbegründet heraus, leitet der zuständige Vorstand im Einvernehmen mit der vormals beschuldigten Person bzw. deren gesetzlichen Vertretung die folgenden Verfahrensschritte ein.
(2) Alle an dem Vorgang Beteiligten und derjenigen, die von dem Verfahren erfahren haben, werden informiert, dass sich der Verdacht nach gründlicher Prüfung als unbegründet erwiesen hat.
(3) Soweit der Fall verbandsöffentlich geworden ist, werden die betreffenden Untergliederungen sowie der Vorstand der nächsthöheren Ebene informiert, dass sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(4) Soweit der Fall öffentlich geworden ist, werden Medien und Öffentlichkeit informiert, dass sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(5) Soweit Informationen zum Fall durch Stellen des Verbandes im Internet veröffentlicht wurden, werden diese entfernt und bzw. oder es wird möglichst an derselben Stelle und in vergleichbarer Weise darüber informiert, dass sich der Verdacht nach gründlicher Prüfung als unbegründet erwiesen hat.
(6) Allen Beteiligten werden Beratungs- und Supervisionsverfahren mit fachlicher Unterstützung angeboten, um das Vertrauen wiederherzustellen.
(7) Der vormals beschuldigten Person werden Hilfeleistungen, z. B. in Form von psychotherapeutischer Unterstützung, angeboten.
(8) Die vormals beschuldigte Person wird bei einem von ihr gewünschten Wechsel des ehrenamtlichen Engagementgebiets unterstützt, ohne dass ihr daraus Nachteile entstehen.
(9) Über die Gewährung von konkreten Hilfen nach Abs. 6 bis 8 entscheidet der zuständige Vorstand.
G. Hilfen für Betroffene
32.Den Betroffenen, ihren Angehörigen, Nahestehenden und Hinterbliebenen werden Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Einzelfall. Zu den Hilfsangeboten gehören insbesondere seelsorgliche und therapeutische Hilfen. Über die Gewährung von konkreten Hilfen entscheidet der zuständige Vorstand.
33. Der zuständige Vorstand unterrichtet die Ansprechperson über die beschlossenen Maßnahmen und den jeweiligen Stand der Umsetzung, damit diese den Betroffenen bzw. dessen gesetzliche Vertretung davon in Kenntnis setzen kann.
34. Haben sich die Vorgänge auf einen Stamm ausgewirkt, wird der Stammesvorstand in angemessenem Rahmen dabei begleitet und unterstützt, das Geschehen und die bestehende Unsicherheit in geeigneter Weise mit den Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Stamm zu verarbeiten. Er ist auf Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen.
H. Beratungsstab
35. (1) Der Bundesverband richtet zur Beratung in Fragen des Umgangs mit Handlungen nach Ziffer 2 an Minderjährigen und schutz- oder hilfsbedürftigen Erwachsenen innerhalb des Verbandes einen ständigen Beratungsstab ein.
(2) Dem Beratungsstab gehören an:
- a. die beauftragten Ansprechpersonen des Bundesverbandes,
- b. die Präventionsbeauftragten bzw. Referent*innen für Kinder- und Jugendschutz des Bundesverbandes sowie
- c. weitere Personen, die den psychiatrisch-psychotherapeutischen und juristischen Sachverstand und die fundierte fachliche Erfahrung und Kompetenz des Beratungsstabs in der Arbeit mit Betroffenen von Handlungen nach Ziffer 2 sicherstellen.
(3) Dem Beratungsstab sollen auch Betroffene von Handlungen nach Ziffer 2 angehören.
(4) Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden.
36. Der Bundesverband kann eine Kooperation, Angliederung oder ähnliche Übereinkunft betreffend die Einrichtung eines Beratungsstabs mit einem deutschen Bistum oder einer anderen katholischen Organisation, deren Umsetzung der Interventionsordnung von der Bischofskonferenz anerkannt ist, abschließen. Solange eine solche Übereinkunft wirksam ist, richtet der Bundesverband keinen eigenen Beratungsstab ein.
Von Zeile 274 bis 276 einfügen:
Krankheit wehrlose Person, die der Fürsorge oder Obhut eines anderen untersteht, dessen Hausstand angehört, von dem Fürsorgepflichtigen in dessen Gewalt überlassen worden oder diesem im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
Von Zeile 278 bis 285:
2 Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizei-dienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammen-fassung der Angaben der*sdes Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. (§ 158 Abs. 1 StSt PO)
Begründung der Antragsteller*innen:
Vor Zeile 286 einfügen:
Begründung übernommen aus dem Vorjahr: