A02NEU: Ordnung für den Umgang mit sexualisierter und spiritueller Gewalt
Veranstaltung: | 90. Bundesversammlung 2023 - Anträge |
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Antragsteller*in: | Bundesvorstand |
Status: | Zurückgezogen (Erledigt durch neue Version A02NEU) |
Eingereicht: | 19.06.2022, 15:00 |
Veranstaltung: | 90. Bundesversammlung 2023 - Anträge |
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Antragsteller*in: | Bundesvorstand |
Status: | Zurückgezogen (Erledigt durch neue Version A02NEU) |
Eingereicht: | 19.06.2022, 15:00 |
Es wird folgende und ab sofort für die DPSG und ihre Untergliederungen geltende
„Ordnung für den Umgang mit sexualisierter und spiritueller Gewalt gegenüber
Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen innerhalb der DPSG“
eingeführt.
Es wird folgende und ab sofort für die DPSG und ihre Untergliederungen geltende „Ordnung für den Umgang mit sexualisierter, körperlicher und spiritueller Gewalt gegenüber Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen innerhalb der DPSG“ eingeführt.
Die Präventionsordnung ist als Anhang ein fester Bestandteil der Satzungen der
DPSG. Es gelten dieselben Fristen zum Einreichen von Änderungen und dieselben
Mehrheiten für Beschlüsse zur Präventionsordnung wie für Änderungen und
Beschlüsse zu den Satzungen der DPSG.
Die PräventionsordnungInterventionsordnung ist als Anhang ein fester Bestandteil der Satzungen der DPSG. Es gelten dieselben Fristen zum Einreichen von Änderungen und dieselben Mehrheiten für Beschlüsse zur PräventionsordnungInterventionsordnung wie für Änderungen und Beschlüsse zu den Satzungen der DPSG.
Die DPSG ist ein Erziehungsverband mit dem Ziel, die Kinder, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen im Verband in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu
unterstützen. Sie sollen sich ihrer sozialen, emotionalen, spirituellen,
geistigen sowie körperlichen Fähigkeiten bewusst werden, diese weiterentwickeln
und lernen, sie einzusetzen. Die DPSG ermöglicht Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen, neue Erfahrungen zu machen. Das Ausnutzen anderer zum
eigenen Vorteil ist mit diesem Ziel unvereinbar, dies gilt insbesondere für
sexualisierte und spirituelle Gewalt. Diese Ordnung will die gelebte Kultur der
DPSG stärken, indem sie mit dieser Kultur unvereinbare Verhaltensweisen benennt,
dabei hilft, diese zu identifizieren und mit ihnen angemessen umzugehen. Sie
gewährleistet so ein einheitliches und rechtssicheres Vorgehen in der DPSG und
gibt Orientierung im Umgang mit Betroffenen
Das Leid der von sexualisierter und spiritueller Gewalt Betroffenen wird
anerkannt. Betroffene haben Anspruch auf besondere Aufmerksamkeit und Hilfe. Sie
müssen vor weiterer sexualisierter und spiritueller Gewalt geschützt werden.
Betroffene und ihre Angehörigen sowie Nahestehende und Hinterbliebene sind bei
der Aufarbeitung von Gewalterfahrungen zu unterstützen und zu begleiten.
Bei sexualisierter und spiritueller Gewalt besteht die Gefahr schwerer
psychischer Schädigungen. Es ist die Pflicht der Täter*innen, sich ihrer
Verantwortung und den Konsequenzen ihrer Tat zu stellen. Gerade wenn
Verantwortliche innerhalb eines kirchlichen Jugendverbandes solche Taten
begehen, ermöglichen oder verbergen, erschüttert dies nicht selten bei den
Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Nahestehenden und Hinterbliebenen das
Grundvertrauen in die Menschen, die Werte des Verbandes und in Gott.
1. Verantwortlich für die Prävention von sexualisierter Gewalt und spiritueller
Gewalt in der DPSG durch die Umsetzung dieser Ordnung sind insbesondere
2. (1) Diese Ordnung betrifft sexualisierte Gewalt und spirituelle Gewalt
gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die sich
im Rahmen der Strukturen des Verbandes oder im Umfeld von Veranstaltungen des
Verbandes ereignet. Sie betrifft außerdem Handlungen, die solche Gewalthandlung
ermöglichen oder verbergen.
(2) Sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Ordnung umfasst sowohl strafbare
sexualbezogene Handlungen als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen.
Die Ordnung bezieht sich
(3) Spirituelle Gewalt im Sinne dieser Ordnung umfasst Handlungen, in denen
spirituelle Autorität zur Gewinnung von eigenen Vorteilen oder Vorteilen für
Dritte missbraucht wird.
(4) Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind
Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB.1 Diesen Personen gegenüber
tragen Vorstände, Leiter*innen und Mitarbeiter*innen innerhalb des Verbandes
eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut
anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder
Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Ordnung besteht.
(4) Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB.1 Diesen Personen gegenüber tragen Vorstände, Leiter*innen und Mitarbeiter*innen innerhalb des Verbandes eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Ordnung besteht. Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen.
(5) Handlungen, die Gewalthandlungen ermöglichen oder verbergen, umfassen jeden
Verstoß gegen
3. (1) Beschuldigte Personen im Sinn dieser Ordnung sind aktuelle und ehemalige
Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Verbandes, die beim Verdacht einer Handlung
nach Ziffer 2 als mögliche Täter*innen individuell identifiziert wurden, sowie
solche individuell identifizierten möglichen Täter*innen, die bei der möglichen
Handlung nach Ziffer 2 eine mit einem Mitglied oder einem*r Mitarbeiter*in
vergleichbare Nähe zum Verband hatten.
(2) Auch beschuldigten Personen gegenüber besteht die Pflicht zur Fürsorge. Im
Umgang mit den beschuldigten Personen gilt – unbeschadet erforderlicher
unmittelbarer Maßnahmen – bis zum Beweis des Gegenteils diesen gegenüber die
Vermutung, dass sie nicht schuldig sind.
4. Maßgeblich für das Vorgehen sind die zum Zeitpunkt des Untersuchungsbeginns
geltenden Verfahrensregeln, unabhängig davon, wie lange der sexuelle Missbrauch
zurückliegt.
5. Der Bundesvorstand beauftragt fachlich qualifizierte und persönlich geeignete
Personen oder Institutionen als Anlaufstellen für Verdachtsfälle sexualisierter
und spiritueller Gewalt an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen
Erwachsenen in der DPSG. Die Beauftragung erfolgt für maximal drei Jahre und
kann wiederholt werden. Es sollen mindestens zwei Personen unterschiedlicher
Geschlechtsidentität zur Verfügung stehen.
6. Die beauftragten Institutionen und/oder Ansprechpersonen sind von Weisungen
unabhängig. Sie dürfen nicht in einem weisungsgebundenen
Beschäftigungsverhältnis zum Bundesvorstand, zu einem Diözesanvorstand oder zu
einem anderen Rechtsträger innerhalb der DPSG stehen.
7. Name, Kontaktdaten und fachliche Qualifikation der vom Bundesverband der DPSG
direkt beauftragten Ansprechpersonen oder von der beauftragten Institution
benannten Ansprechpersonen werden auf geeignete Weise bekannt gemacht. Dabei ist
insbesondere auf eine kinder- und jugendgerechte Darstellung und
Veröffentlichung zu achten, die mindestens auf der Homepage der DPSG zu finden
ist.
8. (1) Die Diözesanverbände sind angehalten, entsprechend eigene, unabhängige
Anlaufstellen zu bestimmen und bekannt zu machen. Sie informieren darüber den
Bundesvorstand.
(2) Andernfalls haben sie selbstständig in kinder- und jugendgerechter Weise
über die Anlaufstelle des Bundes zu informieren.
(3) Bezirke und Stämme werden ermutigt, ihre Mitglieder selbstständig in kinder-
und jugendgerechter Weise über die Anlaufstellen des Bundes und ihres
Diözesanverbandes zu informieren.
9. (1) Erlangen Verantwortliche Kenntnis von einem Verdacht auf Handlungen im
Sinne der Ziffer 2 dieser Ordnung, haben sie unverzüglich den Diözesan- oder
Bundesvorstand oder die von dem jeweiligen Diözesanverband oder dem
Bundesverband beauftragten Ansprechpersonen darüber zu informieren. Dasselbe
gilt, wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines entsprechenden
strafprozessrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder über eine entsprechende
Verurteilung Kenntnis erlangen.
(2) Wurde ein Mitglied eines Diözesanvorstandes informiert, gibt dieses die
Information unverzüglich an eine der vom eigenen Diözesanverband oder dem
Bundesverband beauftragten Ansprechpersonen weiter und informiert den
Bundesvorstand über den Vorgang.
(3) Wurde ein Mitglied des Bundesvorstandes direkt informiert, gibt dieses die
Information unverzüglich an eine der vom Bundesverband beauftragten
Ansprechpersonen weiter.
10. Anonyme Hinweise oder Gerüchte sind dann zu beachten, wenn sie tatsächliche
Anhaltspunkte für Ermittlungen enthalten. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn
der Kreis möglicher Täter*innen, Betroffener oder Tathandlungen so überschaubar
ist, dass eine Untersuchung auf dieser Grundlage nicht im Vorhinein aussichtslos
erscheint.
11. Die Ansprechpersonen berücksichtigen im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeit die
Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, die besondere Schutzbedürftigkeit
Minderjähriger und gegebenenfalls die Erfordernisse eines laufenden oder
künftigen Strafverfahrens.
12. Die Ansprechpersonen nehmen Hinweise auf sexualisierte oder spirituelle
Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Sinne
dieser Ordnung entgegen und dokumentieren sie in angemessener Art und Weise. Sie
bewerten deren Plausibilität und entscheiden über das weitere Vorgehen im Rahmen
dieser Ordnung.
13. Wenn ein Hinweis darauf vorliegt, dass ein identifizierbares Mitglied des
Verbandes von Handlungen nach Ziffer 2 dieser Ordnung betroffen ist, vereinbart
eine der Ansprechpersonen ein Gespräch, um die betroffene Person und
gegebenenfalls deren gesetzliche*n Vertreter*in über das mögliche weitere
Verfahren, Hilfestellungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren.
Hierzu gehören insbesondere Informationen über die Möglichkeit der
Inanspruchnahme weiterer Fachberatungsstellen, die anonym und unabhängig beraten
können. Wenn eine möglicherweise strafbare Handlung in Rede steht, ermutigt die
Ansprechperson zur Erstattung einer Strafanzeige und klärt darüber auf, wie eine
Strafanzeige erstattet werden kann.2 Die Ansprechperson klärt über das Verfahren
nach Ziffer 20 auf. Danach oder in einem weiteren Gespräch soll der konkrete
Verdachtsfall erörtert werden.
13. Wenn ein Hinweis darauf vorliegt, dass ein identifizierbares Mitglied des Verbandes von Handlungen nach Ziffer 2 dieser Ordnung betroffen ist, vereinbart eine der Ansprechpersonen ein Gespräch, um die betroffene Person und gegebenenfalls deren gesetzliche*n Vertreter*in über das mögliche weitere Verfahren, Hilfestellungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren. Hierzu gehören insbesondere Informationen über die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Fachberatungsstellen, die anonym und unabhängig beraten können. Wenn eine möglicherweise strafbare Handlung in Rede steht, ermutigtinformiert die Ansprechperson über die Möglichkeiten zur Erstattung einer Strafanzeige und klärt darüber auf, wie eine Strafanzeige erstattet werden kann.2 Die Ansprechperson klärt über das Verfahren nach Ziffer 20 auf. Danach oder in einem weiteren Gespräch soll der konkrete Verdachtsfall erörtert werden.
14. An den Gesprächen nehmen auf Seiten der Ansprechpersonen zwei Personen teil.
Die betroffene Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung kann zu
dem Gespräch eine eigene Vertrauensperson hinzuziehen. Hierauf sind sie vorab
hinzuweisen.
15. Die Gespräche können auch unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln
erfolgen. Erforderlichenfalls ist dann die physische Begleitung der betroffenen
Person sicherzustellen. Das kann durch eine bei der betroffenen Person anwesende
oder eine sich verfügbar haltende Begleitperson geschehen.
16. Das Gespräch und die Personalien der teilnehmenden Personen werden
protokolliert. Das Protokoll ist von den Ansprechpersonen und der betroffenen
Person oder deren gesetzlicher Vertretung zu unterzeichnen. Wenn das Gespräch
über Fernkommunikationsmittel geführt wird, ist das Einverständnis über die
Richtigkeit des Protokolls in anderer geeigneter Weise sicherzustellen. Eine
Ausfertigung des Protokolls wird der betroffenen Person ausgehändigt oder in
geeigneter Weise zugänglich gemacht.
17. Der Schutz aller Beteiligten vor öffentlicher Preisgabe von Informationen,
die vertraulich gegeben werden, ist sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere
den Schutz betroffener Personen, Beschuldigter und meldender Personen. Pflichten
aus dem Gesetz oder aus dieser Ordnung, die Mitteilung an die zuständigen
staatlichen Stellen betreffen, bleiben davon unberührt.
18. Wenn dazu ein Bedarf an weiterer externer Unterstützung festgestellt wird,
wird diese in angemessener Form gewährleistet. Auf Anfrage bewilligt der
zuständige Vorstand die dafür erforderlichen und angemessenen Mittel.
19. (1) Der zuständige Vorstand wird über das Ergebnis des Gesprächs informiert.
Er entscheidet über die Informierung der Vorstände der zugehörigen
Untergliederungen.
(2) Ist der zuständige Vorstand ein Diözesanvorstand, informiert er den
Bundesvorstand über dieses Ergebnis. Vor der Entscheidung über die Informierung
der zugehörigen Vorstände auf Bezirks- und Stammesebene muss er sich dazu mit
dem Bundesvorstand beraten.
20. (1) Der zuständige Vorstand informiert die Strafverfolgungs- und andere
zuständige Behörden, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht.
20. (1) Der zuständige Vorstand informiert die Strafverfolgungs- und andere zuständige Behörden, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht.20.
(2) Dies unterbleibt, wenn die betroffene Person bzw. deren gesetzliche
Vertretung dem ausdrücklich widerspricht. Die betroffene Person ist in jedem
Fall danach zu fragen und der Widerspruch durch die das Gespräch führende
Ansprechperson genau zu dokumentieren. Die Dokumentation ist von der betroffenen
Person oder deren gesetzlicher Vertretung in Anwesenheit eines Zeugen zu
unterzeichnen.
(2) Dies unterbleibt, wenn die betroffene Person bzw. deren gesetzliche Vertretung dem ausdrücklich widerspricht. Die betroffene Person ist in jedem Fall danach zu fragen und der Widerspruch durch die das Gespräch führende Ansprechperson genau zu dokumentieren. Die Dokumentation ist von der betroffenen Person oder deren gesetzlicher Vertretung in Anwesenheit eines Zeugen zu unterzeichnen.
Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, informiert der zuständige Vorstand die betroffene Person bzw. deren gesetzliche Vertretung über die Möglichkeit einer Strafanzeige. Auf Wunsch der betroffenen Person bzw. deren gesetzlichen Vertretung informiert der zuständige Vorstand die Strafverfolgungs- und andere zuständige Behörden.
21. Der zuständige Vorstand ermöglicht der beschuldigten Person eine Anhörung zu
den Vorwürfen durch zwei geeignete Personen. Der Schutz der betroffenen Person,
der meldenden Person, der weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der
Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden muss in jedem Fall sichergestellt
sein, bevor die Anhörung angeboten wird.
22. Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertreter kann eine
Vertrauensperson, auf Wunsch auch eine*n Rechtsanwalt*in, hinzuziehen. Hierauf
ist die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung rechtzeitig vor
Beginn des Gesprächs hinzuweisen.
23. (1) Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung wird darauf
hingewiesen, dass sie sich nicht äußern muss.
(2) Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung wird zu Beginn der
Anhörung auf die Verpflichtung der anhörenden Personen nach Ziffer 20,
tatsächliche Anhaltspunkte an Strafverfolgungs- und andere zuständige Behörden
weiterzuleiten, hingewiesen. Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche
Vertretung wird auf die Möglichkeit zur Selbstanzeige bei den
Strafverfolgungsbehörden hingewiesen.
24. Die Anhörung wird protokolliert. Die Erteilung der Hinweise nach Ziffer 22
soll in das Protokoll aufgenommen werden. Das Protokoll wird von den anhörenden
Personen unterzeichnet und soll von der beschuldigten Person bzw. ihrer
gesetzlichen Vertretung unterzeichnet werden. Sollte ein Einvernehmen nicht
hergestellt werden können, besteht das Recht zu einer Gegendarstellung der
beschuldigten Person, die Teil des Protokolls wird. Eine Ausfertigung des
Protokolls wird der beschuldigten Person, bzw. deren gesetzlicher Vertretung
ausgehändigt.
25. Der Bundesvorstand sowie der zuständige Diözesanvorstand werden über das
Ergebnis der Anhörung informiert.
26. (1) Besteht die hinreichend gesicherte Erkenntnis, dass eine beschuldigte
Person Handlungen nach Ziffer 2 begangen hat, leitet der zuständige Vorstand ein
Ausschlussverfahren entsprechend Ziffer 1 Absatz (1) Buchstabe b) der
Ausschlussordnung gegen die beschuldigte Person ein. Der Bundesvorstand
bespricht sich über Ziffer 8 der Ausschlussordnung hinausgehend mit den für die
beschuldigte Person zuständigen nachgeordneten Vorständen, soweit dies
zweckdienlich ist oder bei den Untergliederungen ein berechtigtes Interesse an
Informationen besteht.
(2) Sind einer beschuldigten Person keine Handlungen nach Ziffer 2 nachzuweisen,
bestehen aber auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Verdachtsmomente für eine
Handlung, die gegen öffentliche Vorschriften oder die Satzung und die Ordnung
des Verbandes verstoßen hat, fort, prüft der zuständige Vorstand ein
Ausschlussverfahren wegen der übrigen in Ziffer 1 Absatz (1) der
Ausschlussordnung genannten Gründe gegen die beschuldigte Person. Dabei gilt ein
vorsätzlicher Verstoß gegen öffentliche Vorschriften oder die Satzung und die
Ordnung des Verbandes und die innerverbandliche Präventionsarbeit, der in
vorhersehbarer Weise einen Verdacht einer Handlung nach Ziffer 2 begründet hat,
ausdrücklich schon dann als Ausschlussgrund nach Ziffer 1 Absatz (1) Buchstaben
a) oder g) der Ausschlussordnung, wenn nur die Konsequenzen, die sich allein aus
diesem Verdacht einer Handlung nach Ziffer 2 für den Verband und seine
Untergliederungen ergeben, im Sinn dieser Ausschlussgründe hinreichend schwer
wiegen. Neben den Interessen der betroffenen und beschuldigten Personen und dem
Auftrag zur Vermeidung von sexualisierter und spiritueller Gewalt innerhalb des
Verbandes ist ausdrücklich auch der Ruf der DPSG als Kinder- und Jugendverband
in angemessener Weise abzuwägen.
(3) Arbeitsrechtliche Verhältnisse bleiben unberührt.
(3) Arbeitsrechtliche Verhältnisse bleiben unberührt.
27. Stellt sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht nach gründlicher Prüfung
als klar unbegründet heraus, so ist seitens des Bundesvorstandes sowie des
zuständigen Diözesanvorstandes im Einvernehmen mit der entsprechenden Person
bzw. deren gesetzlichen Vertretern alles zu tun, was die entsprechende Person
rehabilitiert und schützt.
27. Stellt sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht nach gründlicher Prüfung als klar unbegründet heraus, so ist seitens des Bundesvorstandes sowie des zuständigen Diözesanvorstandes im Einvernehmen mit der entsprechenden Person bzw. deren gesetzlichen Vertretern alles zu tun, was folgendes Verfahren einzuleiten:
(1) Informationen aller an dem Vorgang Beteiligten und derjenigen, die entsprechende Person rehabilitiert von dem Verfahren erfahren haben, dass sich der Verdacht nach gründlicher Prüfung als unbegründet erwiesen hat.
(2) Sofern der Fall zuvor verbandsöffentlich geworden ist: Information der betroffenen Gliederung und schütztder Untergliederungen sowie des Vorstands der nächsthöheren Ebene, dass sich der der Verdacht als unbegründet erwiesen hat und Bemühen um Löschung diesbezüglicher (Internet-)Veröffentlichungen.
(3) Sofern der Fall zuvor öffentlich geworden ist: Information an Medien und Öffentlichkeit, dass sich der Verrdacht als unbegründet erwiesen hat und Bemühen um Löschung diesbezüglicher (Internet-)Veröffentlichungen.
(4) Durchführung von Beratungs- und Supervisionsverfahren mit fachlicher Unterstützung, um das Vertrauen zwischen allen Beteiligten wiederherzustellen.
(5) Angebot von Hilfeleistungen, z. B. in Form von psychotherapeutischer Unterstützung an die zu Unrecht beschuldigte Person.
(6) Unterstützung bei ggf. gewünschtem Wechsel des ehrenamtlichen Engagementgebiets, ohne dass der zu Unrecht beschuldigten Person aus dem Verfahren Nachteile entstehen.
28. Der zuständige Vorstand unterrichtet die Ansprechperson über die
beschlossenen Maßnahmen und den jeweiligen Stand der Umsetzung, damit diese den
Betroffenen bzw. seine gesetzliche Vertretung davon in Kenntnis setzen kann.
29. Den Betroffenen, ihren Angehörigen, Nahestehenden und Hinterbliebenen werden
Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem
jeweiligen Einzelfall. Zu den Hilfsangeboten gehören insbesondere seelsorgliche
und therapeutische Hilfen.
30. Der betroffene Stammesvorstand ist angemessen dabei zu begleiten, das
Geschehen und die bestehende Unsicherheit in geeigneter Weise mit den Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen im Stamm zu verarbeiten. Er ist auf
Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen.
31. Für die Entscheidung zur Gewährung von konkreten Hilfen ist der
Bundesvorstand oder der zuständige Diözesanvorstand zuständig.
Fußnoten:
1 Eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder
Krankheit wehrlose Person, die der Fürsorge oder Obhut eines anderen untersteht,
dessen Hausstand angehört, von dem Fürsorgepflichtigen dessen Gewalt überlassen
worden oder diesem im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
untergeordnet ist.
2 Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der
Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizei-dienstes und den
Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige
ist zu beurkunden. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige
schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammen-fassung der
Angaben der*s Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die
Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem
anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. (§ 158 Abs. 1 StPO)
Nachdem wir im Dezember 2019 von der Deutschen Bischofskonferenz auf die Notwendigkeit der Aufnahme verbindlicher Anwendung der Ordnung der DBK oder alternativ der Schaffung gleichwertiger eigener Regelungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch hingewiesen wurden, um die Förderungswürdigkeit zu behalten, hat sich eine relativ ausführliche Phase der Klärung angeschlossen. Die Klärung bezog sich vor allem darauf, ob eine Aufnahme in den Satzungen des Verbandes oder in der Satzung des BSG e. V. vorgesehen bzw. sinnvoll ist. In diesem Kontext waren wir auch im Kontakt mit der Rechtsabteilung des Erzbistums Köln.
Weil wir das Ansinnen, mit sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen verantwortungsvoll und adäquat umzugehen, natürlich teilen, haben wir sehr ausführlich in der AG Satzungsfragen über die Thematik beraten. Da die Statuten des BSG e. V. für einen deutlich kleineren Personenkreis und auch lediglich auf Bundesebene relevant sind, kommt aus unserer Sicht nur eine Aufnahme in die Verbandssatzungen in Frage. Nachdem wir in unserer Verbandsarbeit spezielle Strukturen haben, die nicht 1:1 in die Strukturen der Kirche zu übertragen sind, stand für uns außerdem fest, dass für uns die aufgezeigte Möglichkeit der Schaffung gleichwertiger, eigener Regelungen der beste Weg ist. Daran haben wir nun seit vergangenem Herbst intensiv gearbeitet und legen hiermit nun schließlich unseren finalen Entwurf der Bundesversammlung vor. Diesen Entwurf haben wir zudem auch schon der DBK vorgelegt. Wir gehen davon aus, dass wir mit der formellen Implementierung dieser Schutzstandards den Anforderungen entsprechen und auch die Förderwürdigkeit somit gesichert ist.
Sebastian Becker:
Dieser Antrag ist nicht zurückgezogen, sondern eine alte Version. Seit gestern Abend (16.05.) existiert eine neue Version des Antrags (A02NEU), die Antragsteller*innen eingereicht haben. Gerne möchte ich euch auch visualisieren, dass dieser Antrag inkl. ÄA erledigt ist. Das macht Antragsgrün aber nicht wirklich, wenn ich nur "Erledigt" angebe. Antragsgrün stellt Anträge nur ausgegraut dar, wenn sie zurückgezogen wurden und diese Darstellung finde ich für den hier vorliegenden Fall als sehr hilfreich. So ist klar, dass A02ALT nicht mehr zur Beratung steht und nur noch die neue Version A02NEU.
Danke für euer Verständnis!
Das Kommentieren ist möglich: von 19.06.2022, 14:55 bis 21.05.2023, 16:00