Veranstaltung: | 91. Bundesversammlung 2023 - Anträge |
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Status: | Beschluss |
Abstimmungsergebnis: | Ja: 71, Nein: 2, Enthaltungen: 1, Ungültig: 0 |
Beschluss durch: | Joschka Hench (Bundesvorsitzender), Jasmin Krannich (Referentin Kinder- und Jugendschutz) |
Basierend auf: | A07_SÄNEU5: Neue Interventionsordnung (IntervO) |
Neue Interventionsordnung (IntervO)
Titel:
Die 91. Bundesversammlung möge beschließen:
Folgende neue Version der „Ordnung für den Umgang mit sexualisierter Gewalt
gegenüber Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen innerhalb
der DPSG“ gilt ab sofort für die DPSG und alle ihre Untergliederungen. Sie
ersetzt den bisher geltenden Beschluss A02NEU2 der 90. Bundesversammlung 2023.
Die Interventionsordnung ist als Anhang ein fester Bestandteil der Satzungen der
DPSG. Es gelten dieselben Fristen zum Einreichen von Änderungen und dieselben
Mehrheiten für Beschlüsse zur Interventionsordnung wie für Änderungen und
Beschlüsse zu den Satzungen der DPSG.
Das Kommentieren ist möglich: bis 12.12.2023, 23:55
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Das Kommentieren ist möglich: bis 12.12.2023, 23:55
A. Präambel
Das Kommentieren ist möglich: bis 12.12.2023, 23:55
Die DPSG ist ein Erziehungsverband mit dem Ziel, die Kinder, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen im Verband in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu
unterstützen. Sie sollen sich ihrer sozialen, emotionalen, spirituellen,
geistigen sowie körperlichen Fähigkeiten bewusstwerden, diese weiterentwickeln
und lernen, sie einzusetzen. Die DPSG ermöglicht Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen, neue Erfahrungen zu machen. Das Ausnutzen anderer zum
eigenen Vorteil ist mit diesen Zielen unvereinbar, dies gilt insbesondere für
sexualisierte Gewalt. Diese Ordnung will die gelebte Kultur der DPSG stärken,
indem sie mit dieser Kultur unvereinbare Verhaltensweisen benennt, dabei hilft,
diese zu identifizieren und mit ihnen angemessen umzugehen. Sie gewährleistet so
ein einheitliches und rechtssicheres Vorgehen in der DPSG und gibt Orientierung
im Umgang mit Betroffenen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 12.12.2023, 23:55
Das Leid der von sexualisierter Gewalt Betroffenen wird anerkannt. Betroffene
haben Anspruch auf besondere Aufmerksamkeit und Hilfe. Sie müssen vor weiterer
sexualisierter Gewalt geschützt werden. Betroffene und ihre Angehörigen sowie
Nahestehende und Hinterbliebene sind bei der Aufarbeitung von Gewalterfahrungen
zu unterstützen und zu begleiten.
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Bei sexualisierter Gewalt besteht die Gefahr schwerer psychischer Schädigungen.
Es ist die Pflicht der Täter*innen, sich ihrer Verantwortung und den
Konsequenzen ihrer Tat zu stellen. Gerade wenn Verantwortliche innerhalb eines
kirchlichen Jugendverbandes solche Taten vorbereiten, ermöglichen, durchführen
oder verbergen, erschüttert dies nicht selten bei den Betroffenen und ihren
Angehörigen sowie Nahestehenden und Hinterbliebenen das Grundvertrauen in die
Menschen, die Werte des Verbandes und in Gott.
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Wenngleich die Leitlinien den Fokus auf sexualisierte Gewalt legen, die durch
Beschäftigte oder Ehrenamtliche ausgeübt wird, ist zu beachten, dass es
vielfältige Täter*innen-Betroffene-Konstellationen gibt und dass sexualisierte
Gewalt eine spezifische Form von Gewalt ist. Allgemein gibt es vielfältige
Gewaltformen, wie z. B. strukturelle Gewalt, psychische und physische Gewalt,
Gewalt über digitale oder andere Medien. Als katholischer Verband sind wir
außerdem besonders dafür sensibilisiert, dass es spirituelle Gewalt in unseren
Kontexten geben kann. All diese Gewaltformen gilt es gleichermaßen zu
verhindern. Die im Folgenden dargestellten Maßnahmen sind, soweit möglich, auch
auf diese im Folgenden nicht weiter konkret benannten Gewaltformen bzw. -
verhältnisse zu übertragen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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B. Grundlagen, Begriffsbestimmungen
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1. Verantwortlich für die Intervention bei sexualisierter Gewalt in der DPSG
durch die Umsetzung dieser Ordnung sind insbesondere
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a. Vorstände aller Ebenen,
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b. Leiter*innen aller Stufen und Ebenen,
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c. ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter*innen im Sinne der Satzung der
DPSG.
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2. (1) Diese Ordnung betrifft sexualisierte Gewalt gegenüber Minderjährigen und
schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die sich im Rahmen der Strukturen des
Verbandes oder im Umfeld von Veranstaltungen des Verbandes ereignet. Sie
betrifft außerdem Handlungen, die eine solche Gewalthandlung vorbereiten,
ermöglichen, durchführen oder verbergen.
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(2) Sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Ordnung umfasst sowohl strafbare
sexualbezogene Handlungen als auch bestimmte nicht strafbare sexualbezogene
Handlungen. Die Ordnung bezieht sich
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a. auf Beteiligung an Straftaten nach dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils des
Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) sowie weitere
sexualbezogene Straftaten,
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b. unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen
unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pfadfinderischen Umgang mit
Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene
Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen und
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c. auf alle Verhaltens- und Umgangsweisen mit sexuellem Bezug gegenüber
Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit
vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen
Willen erfolgen.
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(3) Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind
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a. Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB1 und
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b. Personen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis
unterworfen sind; wobei ein solches besonderes Macht- und/oder
Abhängigkeitsverhältnis auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder
entstehen kann.
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Diesen Personen gegenüber tragen Vorstände, Leiter*innen und Mitarbeiter*innen
innerhalb des Verbandes eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer
Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer
Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser
Ordnung besteht.
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(4) Handlungen, die Gewalthandlungen vorbereiten, ermöglichen oder verbergen,
umfassen jeden Verstoß gegen
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a. die in dieser Ordnung oder im Gesetz festgelegten Meldepflichten und
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b. die übrigen sich aus dem Gesetz ergebenden Sorgfaltspflichten gegenüber den
betroffenen Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen.
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3. (1) Beschuldigte Personen im Sinn dieser Ordnung sind aktuelle und ehemalige
Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Verbandes, die beim Verdacht einer Handlung
nach Ziffer 2 als mögliche Täter*innen individuell identifiziert wurden, sowie
solche individuell identifizierten möglichen Täter*innen, die bei der möglichen
Handlung nach Ziffer 2 eine mit einem Mitglied oder einem*r Mitarbeiter*in
vergleichbare Nähe zum Verband hatten.Diese Ordnung bezieht sich nur auf
Handlungen nach Ziffer 2 zum Nachteil von minderjährigen oder von schutz- oder
hilfebedürftigen erwachsenen Mitgliedern der DPSG, die begangen werden durch
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a. Mitglieder der DPSG,
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b. Angestellte der DPSG und ihrer verschiedenen Rechtsträger oder
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c. sonstige Personen, wenn die Handlung im Umfeld von Veranstaltungen der DPSG
erfolgte.
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(2) Auch beschuldigten Personen gegenüber besteht die Pflicht zur Fürsorge. Im
Umgang mit den beschuldigten Personen gilt – unbeschadet erforderlicher
unmittelbarer Maßnahmen – bis zum Beweis des Gegenteils diesen gegenüber die
Vermutung, dass sie nicht schuldig sind.
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4. Maßgeblich für das Vorgehen sind die zum Zeitpunkt des Untersuchungsbeginns
geltenden Verfahrensregeln, unabhängig davon, wie lange die sexualisierte Gewalt
zurückliegt.
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C. Ansprechpersonen
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5. Der Bundesvorstand beauftragt fachlich qualifizierte und persönlich geeignete
Personen als Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexualisierter Gewalt an
Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in der DPSG.
Die Beauftragung erfolgt für maximal drei Jahre und kann wiederholt werden. Es
sollen mindestens zwei Personen unterschiedlicher Geschlechtsidentität zur
Verfügung stehen. Es können Personen beauftragt werden, die in entsprechender
Weise als Ansprechperson für ein deutsches Bistum beauftragt sind.
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6. Die beauftragten Ansprechpersonen sind von Weisungen unabhängig. Sie dürfen
nicht in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zu einem Rechtsträger
innerhalb der DPSG oder zu einem Diözesanbischof stehen.
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7. (1) Der Bundesverband macht Namen, Kontaktdaten und fachliche Qualifikation
der von ihm beauftragten Ansprechpersonen auf geeignete Weise bekannt. Dabei ist
insbesondere auf eine kinder- und jugendgerechte Darstellung und
Veröffentlichung zu achten, die mindestens auf der Homepage der DPSG zu finden
ist.
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(2) Der Bundesverband soll in gleicher Weise auf mindestens eine
nichtkirchliche, außerverbandliche Fachberatungsstelle als unabhängige
Anlaufstelle für Betroffene hinweisen.
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8. (1) Die Diözesanverbände sind angehalten, in gleicher Weise eigene,
unabhängige Ansprechpersonen zu beauftragen und bekannt zu machen. Es können
Personen beauftragt werden, die in entsprechender Weise als Ansprechperson für
das Bistum des Diözesanverbands beauftragt sind. Die Diözesanverbände
informieren darüber den Bundesvorstand.
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(2) Andernfalls haben die Diözesanverbände selbstständig in kinder- und
jugendgerechter Weise über die Ansprechpersonen des Bundesverbandes zu
informieren.
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9. Bezirke und Stämme werden ermutigt, ihre Mitglieder selbstständig in kinder-
und jugendgerechter Weise über die Ansprechpersonen ihres Diözesanverbandes und
des Bundesverbandes zu informieren.
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D. Interventionsverfahren
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I. Allgemeines, Zuständigkeit
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10. Der Schutz aller Beteiligten vor öffentlicher Preisgabe von Informationen,
die vertraulich gegeben werden, ist sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere
den Schutz betroffener, beschuldigter und meldender Personen. Pflichten aus dem
Gesetz oder aus dieser Ordnung, die Mitteilung an die zuständigen staatlichen
Stellen betreffen, bleiben davon unberührt.
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11. (1) Diözesanvorstände und der Bundesvorstand können zuständig für ein
Interventionsverfahren sein. Die Zuständigkeit beginnt mit Kenntnisnahme von dem
Verdachtsfall. Ein Vorstand behält die Zuständigkeit und auch darüber hinaus ab
Vorfallskenntnis eine Pflicht zur Sorge gegenüber der betroffenen Person
entsprechend den Vorgaben dieser Ordnung, bis ein anderer Vorstand die Übernahme
des Verfahrens in Textform erklärt.
Das Kommentieren ist möglich: bis 12.12.2023, 23:55
(2) Regelmäßig zuständig ist der Diözesanvorstand, dessen Diözesanverband die
betroffene und die beschuldigte Person angehören. Ist dieser Diözesanvorstand
vollständig vakant, geht die Zuständigkeit an den Bundesvorstand über.
(3) Ist nicht eindeutig ein einziger Diözesanvorstand nach Abs. 2 zuständig,
insbesondere, weil betroffene und beschuldigte Person verschiedenen
Diözesanverbänden angehören oder zur Vorfallszeit angehört haben, einigen sich
die beteiligten Vorstände unverzüglich, wer für welche Schritte im Verfahren
zuständig ist und die anfallenden Kosten übernimmt. Die Einigung wird in
Textform dokumentiert. Bei Uneinigkeit entscheidet der Bundesvorstand.
(4) Sieht sich ein Diözesanvorstand anfänglich oder zu einem späteren Zeitpunkt
zur Betreuung des Interventionsverfahrens nicht in der Lage oder glaubt, dass
das Verfahren nicht sinnvoller Weise in seinem Diözesanverband geführt werden
kann, übernimmt der Bundesvorstand die Zuständigkeit für das Verfahren.
Entsprechendes gilt auch im Fall einer Vakanz oder der Untätigkeit des nach Abs.
1 zuständigen Vorstands.
(5) Der Bundesvorstand kann die Zuständigkeit jederzeit an sich ziehen.
(6) Die Zuständigkeit der Ansprechperson folgt grundsätzlich der Zuständigkeit
des Vorstands, von dessen Untergliederung die Ansprechperson beauftragt ist.
Dabei soll vermieden werden, dass die betroffene Person durch einen Wechsel der
Ansprechperson belastet wird. Hat die betroffene Person sich selbst an eine
Ansprechperson gewandt, bleibt diese Ansprechperson eine der zuständigen
Ansprechpersonen, solange die betroffene Person dies wünscht.
Das Kommentieren ist möglich: bis 12.12.2023, 23:55
II. Entgegennahme von Hinweisen und Information
des zuständigen Vorstands
Das Kommentieren ist möglich: bis 12.12.2023, 23:55
11.12. (1) Erlangen Verantwortliche Kenntnis von einem Verdacht auf Handlungen
nach Ziffer 2, haben sie unverzüglich den zuständigeneinen Diözesanvorstand, den
Bundesvorstand oder eine von dem jeweiligeneinem Diözesanverband oder dem
Bundesverband beauftragte Ansprechperson darüber zu informieren. Dasselbe gilt,
wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines entsprechenden
strafprozessrechtlichen ErmittlungsverfahrensStrafverfahrens oder über eine
entsprechende Verurteilung Kenntnis erlangen.
Das Kommentieren ist möglich: bis 12.12.2023, 23:55
(2) Wurde ein Mitglied eines Diözesanvorstandes informiert, gibt dieses die
Information unverzüglich an eine vom eigenen Diözesanverband oder dem
Bundesverband beauftragte Ansprechperson weiter und informiert den
Bundesvorstand über den Vorgang.
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(2) Die Diözesanvorstände, der Bundesvorstand und die Ansprechpersonen
informieren den zuständigen Diözesanvorstand.
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(3) Wurde ein Mitglied des Bundesvorstandes direkt informiert, gibt dieses die
Information unverzüglich an eine vom Bundesverband beauftragte Ansprechperson
weiter.
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(3) Der zuständige Vorstand informiert unverzüglich die zuständige
Ansprechperson des Diözesanverbands, bzw. des Bundesverbands oder, wenn keine
Ansprechperson beauftragt ist, eine Ansprechperson des Bundesverbandes, sowie
den Bundesvorstand.
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(4) Ist eine der zu informierenden Personen direkt oder indirekt betroffen, darf
diese nicht informiert werden.
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(4) Besteht die begründete Sorge, dass die Weitergabe von Informationen nach den
Abs. 1 bis 3 an eine bestimme Person die Aufklärungsbemühungen behindern können
(z.B. Beteiligung an den Vorfällen, enge persönliche Verbindung mit der
beschuldigten Person), so ist die Weitergaben der Informationen zu unterlassen.
Dies ist unter Angabe der Gründe zu dokumentieren.
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12.13. Anonyme Hinweise oder Gerüchte sind dann zu beachten, wenn sie
tatsächliche Anhaltspunkte für Ermittlungen enthalten. Das ist jedenfalls dann
der Fall, wenn der Kreis möglicher Täter*innen, Betroffener oder Tathandlungen
so überschaubar ist, dass eine Untersuchung auf dieser Grundlage nicht im
Vorhinein aussichtslos erscheint.
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III. Verfahren durch die Ansprechperson
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III.A Allgemein
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13.14. (1) Die Ansprechperson berücksichtigt im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeit
die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, die besondere Schutzbedürftigkeit
Minderjähriger und gegebenenfalls die Erfordernisse eines laufenden oder
künftigen Strafverfahrens.
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(2) Sie bleibt während des Interventionsverfahrens für die betroffene Person mit
Betreuung und Beratung zur Verfügung. Sie soll durch die beteiligten Vorstände
in das Verfahren eingebunden bleiben und den Verband bezüglich der gebotenen
Rücksichtnahme auf die Interessen der betroffenen Person beraten.
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14.15. (1) Die Ansprechperson nimmt Hinweise auf Handlungen nach Ziffer 2
entgegen und dokumentiert sie in angemessener Art und Weise. Sie informiert den
Vorstand, der sie beauftragt hat, über die eingegangenen Hinweise und deren
Plausibilität. Über das weitere Vorgehen im Rahmen dieser Ordnung hat dann der
zuständige Vorstand zu entscheiden.
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(2) Der zuständige Vorstand darf den dringenden Verdacht einer Handlung nach
Ziffer 2 nur dann an eine dritte Stelle weitergeben, wenn dies im Einzelfall zum
Schutz von Personen dringend geboten erscheint und der Schutz nicht auf andere
Weise erreicht werden kann. Die Ansprechperson holt zuvor die Zustimmung des
zuständigen Vorstands ein, wenn dadurch keine gefährdungsrelevante Verzögerung
entsteht. Die Weitergabe von Hinweisen an die Strafverfolgungsbehörden (Ziffer
22) bleibt unberührt.
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III.B Gespräch mit der betroffenen Person
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15.16. Wenn ein Hinweis darauf vorliegt, dass ein identifizierbares Mitglied des
Verbandes von Handlungen nach Ziffer 2 betroffen ist, bietet die Ansprechperson
ein Gespräch an, um die betroffene Person und gegebenenfalls deren gesetzliche
Vertretung über das mögliche weitere Verfahren, Hilfestellungen und
Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren. Hierzu gehören insbesondere
Informationen über die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer
Fachberatungsstellen, die anonym und unabhängig beraten können. Wenn eine
möglicherweise strafbare Handlung in Rede steht, informiert die Ansprechperson
über die Möglichkeit zur Erstattung einer Strafanzeige und klärt darüber auf,
wie eine Strafanzeige gestellt werden kann.2 Die Ansprechperson klärt über das
Verfahren nach Ziffer 22 auf. Danach oder in einem weiteren Gespräch soll der
konkrete Verdachtsfall erörtert werden.
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16.17. An den Gesprächen nehmen auf Seiten der Ansprechperson zwei Personen
teil, eine davon soll die Ansprechperson selbst sein. Die betroffene Person und
gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung kann zu dem Gespräch eine eigene
Vertrauensperson hinzuziehen. Hierauf sind sie vorab hinzuweisen.
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17.18. Die Gespräche können auch unter Zuhilfenahme von
Fernkommunikationsmitteln erfolgen. Erforderlichenfalls ist dann die physische
Begleitung der betroffenen Person sicherzustellen. Das kann durch eine bei der
betroffenen Person anwesende oder sich verfügbar haltende Begleitperson
geschehen.
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18.19. Das Gespräch und die Personalien der teilnehmenden Personen werden
protokolliert. Das Protokoll ist von den seitens der Ansprechperson
teilnehmenden Personen zu unterzeichnen. Es soll von der betroffenen Person oder
deren gesetzlicher Vertretung unterzeichnet werden. Wenn das Gespräch über
Fernkommunikationsmittel geführt wird, ist das Einverständnis über die
Richtigkeit des Protokolls in anderer geeigneter Weise sicherzustellen. Eine
Ausfertigung des Protokolls wird der betroffenen Person ausgehändigt oder in
geeigneter Weise zugänglich gemacht.
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IV. Verfahren durch den Vorstand
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IV.A Allgemein
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19.20. Wenn ein Bedarf an weiterer externer Unterstützung festgestellt wird,
wird diese entsprechend Abschnitt G gewährleistet.
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20.21. (1) Der zuständige Vorstand wird über das Ergebnis eines Gesprächs mit
einer betroffenen Person informiert. Er entscheidet über die Informierung der
Vorstände der zugehörigen Untergliederungen.
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(2) Ist der zuständige Vorstand ein Diözesanvorstand, informiert er den
Bundesvorstand über dieses Ergebnis. Vor der Entscheidung über die Informierung
der zugehörigen Vorstände auf Bezirks- und Stammesebene muss er sich dazu mit
dem Bundesvorstand beraten.
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(3) Ist die beschuldigte Person Kleriker oder bekleidet sie in der Kirche eine
Würde oder übt sie in der Kirche ein Amt oder eine Funktion aus, informiert der
zuständige Vorstand im Rahmen der Ziffern 14 und 15 den Ordinarius, der
bezüglich der beschuldigten Person für eine kirchenrechtliche Voruntersuchung
(can. 1717-1719 CIC) zuständig ist, damit dieser über ein kanonisches Verfahren
entscheiden kann.
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21. Der zuständige Vorstand informiert den Ordinarius des Ortes der behaupteten
Tat, richten sich die Vorwürfe gegen eine Person im kirchlichen Dienst, so
informiert der zuständige Vorstand ggf. auch deren vorgesetzte kirchliche
Stelle.
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22. (1) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, weist der zuständige
Vorstand die betroffene Person bzw. deren gesetzliche Vertretung auf die
Möglichkeit einer Strafanzeige hin. Auf Wunsch der betroffenen Person bzw. deren
gesetzlichen Vertretung informiert der zuständige Vorstand die Strafverfolgungs-
und andere zuständige Behörden. Ist die betroffene Person bzw. deren
gesetzlicher Vertretung unsicher über die Auswirkungen und Folgen eines
Strafverfahrens, wird ihr eine Erstberatung durch eine*n Rechtsanwält*in mit
hinreichender Erfahrung in Strafsachen angeboten.
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22. (1) Sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer strafbaren
Handlung im Sinne dieser Ordnung vorliegen, leitet der zuständige Vorstand die
Informationen an die Strafverfolgungsbehörden und, soweit rechtlicht geboten, an
andere zuständige Behören, z. B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht, weiter. In
jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere
Gefährdungen zu befürchten sind oder weitere mutmaßlich Betroffene ein Interesse
an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben könnten.
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(2) Wenn die betroffene Person bzw. deren gesetzliche Vertretung die Erstattung
einer Anzeige ausdrücklich nicht wünschen, ist dies in schriftlicher Form unter
Darlegung der Gründe zu dokumentieren. Die Dokumentation soll von der
betroffenen Person bzw. deren gesetzlicher Vertretung unterzeichnet werden. In
der Dokumentation sind die Unterzeichnenden darauf hinzuweisen, dass sie in
keiner Weise gehindert werden, zu einem späteren Zeitpunkt selbstständig oder
mit Unterstützung der DPSG Strafanzeige zu erstatten und dass die DPSG nicht
garantiert, ihrerseits auf eine Strafanzeige zu verzichten.
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(2) Die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an die
Strafverfolgungsbehörden entfällt nur ausnahmsweise, wenn z. B. das Leben oder
die Gesundheit der betroffenen Person zu schützen ist oder sie oder ihr*e
gesetzliche*r Vertreter*in eine Strafverfolgung ausdrücklich ablehnt. Eine
externe Fachberatungsstelle ist hinzuzuziehen. Der betroffenen Person müssen die
verschiedenen Möglichkeiten und Konsequenzen dargelegt werden. Sie muss
Gelegenheit erhalten, die Entscheidung gut abzuwägen. Die Gründe für das Absehen
von einer Weiterleitung müssen gut abgewogen werden. Das Gespräch mit der
betroffenen Person, die Entscheidungsgründe und das Ergebnis der externen
Beratung sind unter Angabe der Namen aller Beteiligten zu dokumentieren. Die
Dokumentation ist von der betroffenen Person oder dem*der gesetzlichen
Vertreter*in und der externen Fachberatungsstelle zu unterzeichnen.
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(3) Wenn die Vorgänge, so wie sie in Rede stehen, nach den Maßstäben von
Strafverfolgungsbehörden und Gerichten für strafbar befunden würden, prüft der
zuständige Vorstand die Erstattung einer Anzeige auch gegen den Willen der
betroffenen Person bzw. deren gesetzlicher Vertretung. Er wägt dabei die
möglichen Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person, von der
beschuldigten Person zu befürchtende weitere Gefährdungen für Dritte, das
Interesse möglicher weiterer betroffener Personen an einem Strafverfahren und
den tatsächlich zu erwartenden Ausgang des Strafverfahrens ab. Wenn ein
Strafverfahren nicht aussichtslos erscheint und weitere Gefährdungen zu
befürchten sind, unterbleibt die Anzeige nur, wenn schwerwiegende Folgen für die
Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten sind. In diesen Fragen lässt
sich der zuständige Vorstand nötigenfalls von hinreichend psychologisch-
psychotherapeutisch und juristisch qualifizierten Personen beraten. Er soll
diese Beratungen dokumentieren.
Das Kommentieren ist möglich: bis 12.12.2023, 23:55
(4) In jedem Fall soll der Vorstand die Strafanzeige in Schriftform bei der
Staatsanwaltschaft erstatten und um eine Bestätigung des Eingangs der Anzeige
bitten.
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IV.B Anhörung der beschuldigten Person
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23. Der zuständige Vorstand ermöglicht der beschuldigten Person eine Anhörung zu
den Vorwürfen durch eine*n Vertreter*in des zuständigen Vorstands unter
Hinzuziehung einer*eines Jurist*in – eventuell in Anwesenheit der beauftragten
Ansprechperson. Der Schutz der betroffenen Person, der meldenden Person, der
weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der Ermittlungsarbeit der
Strafverfolgungsbehörden muss in jedem Fall sichergestellt sein, bevor die
Anhörung angeboten wird.
Das Kommentieren ist möglich: bis 12.12.2023, 23:55
24. Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung kann eine
Vertrauensperson, auf Wunsch auch eine*n Rechtsanwalt*in, hinzuziehen. Hierauf
ist die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung rechtzeitig vor
Beginn des Gesprächs hinzuweisen.
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25. (1) Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung soll darauf
hingewiesen werden, dass sie sich nicht äußern muss.
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(2) Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche Vertretung wird zu Beginn der
Anhörung auf die Verpflichtung der anhörenden Personen nach Ziffer 22,
tatsächliche Anhaltspunkte an Strafverfolgungs- und andere zuständige Behörden
weiterzuleiten, hingewiesen. Die beschuldigte Person bzw. deren gesetzliche
Vertreter Vertretung wird auf die Möglichkeit zur Selbstanzeige bei den
Strafverfolgungsbehörden hingewiesen.
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26. Die Anhörung wird protokolliert. Die Erteilung der Hinweise nach Ziffer 25
soll in das Protokoll aufgenommen werden. Das Protokoll wird von den anhörenden
Personen unterzeichnet und soll von der beschuldigten Person bzw. ihrer
gesetzlichen Vertretung unterzeichnet werden. Sollte ein Einvernehmen nicht
hergestellt werden können, besteht das Recht zu einer Gegendarstellung der
beschuldigten Person, die Teil des Protokolls wird. Eine Ausfertigung des
Protokolls wird der beschuldigten Person ausgehändigt.
Das Kommentieren ist möglich: bis 12.12.2023, 23:55
27. Der zuständige Vorstand wird über das Ergebnis der Anhörung informiert. Der
zuständige Vorstand informiert gegebenenfalls den Bundesvorstand.
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E. Schutz- und Sanktionsmaßnahmen
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28. (1) Besteht die hinreichend gesicherte Erkenntnis, dass eine beschuldigte
Person Handlungen nach Ziffer 2 begangen hat, leitet entsprechend den Vorgaben
der Ausschlussordnung der dafür zuständige Vorstand ein Ausschlussverfahren
gegen die beschuldigte Person ein.Bei Handlungen nach Ziffer 2 leitet der dafür
zuständige Vorstand ein Ausschlussverfahren entsprechend den Vorgaben der
Ausschlussordnung der DPSG gegen die beschuldigte Person ein.
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(2) Sind einer beschuldigten Person keine Handlungen nach Ziffer 2 nachzuweisen,
bestehen aber auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Verdachtsmomente für eine
Handlung, die gegen öffentliche Vorschriften oder die Satzung und die Ordnung
des Verbandes verstoßen hat, fort, wird das Vorliegen der übrigen
Ausschlussgründe der Ausschlussordnung geprüft.
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29. Der zuständige Vorstand informiert andere Vorstände über das
Interventionsverfahren, soweit das zur Vornahme von Maßnahmen nach diesem
Abschnitt nötig ist. Der zuständige Vorstand informiert sich soweit möglich über
die ergriffenen Maßnahmen und bespricht sich gegebenenfalls dazu mit dem
Bundesvorstand.
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30. Steht die beschuldigte Person in einem Angestelltenverhältnis zu einer
Untergliederung der DPSG oder zu einem von deren Rechtsträgern, soll der
Arbeitgeber der beschuldigten Person eine arbeitsrechtliche Freistellung prüfen.
Arbeitsrechtliche Verhältnisse bleiben im Übrigen unberührt.
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F. Rehabilitation
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31. (1) Stellt sich ein Verdacht nach gründlicher Prüfung als klar unbegründet
heraus, leitet der zuständige Vorstand im Einvernehmen mit der vormals
beschuldigten Person bzw. deren gesetzlichen Vertretung die folgenden
Verfahrensschritte ein.
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(2) Alle an dem Vorgang Beteiligten und derjenigen, die von dem Verfahren
erfahren haben, werden informiert, dass sich der Verdacht nach gründlicher
Prüfung als unbegründet erwiesen hat.
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(3) Soweit der Fall verbandsöffentlich geworden ist, werden die betreffenden
Untergliederungen sowie der Vorstand der nächsthöheren Ebene informiert, dass
sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
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(4) Soweit der Fall öffentlich geworden ist, werden Medien und Öffentlichkeit
informiert, dass sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
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(5) Soweit Informationen zum Fall durch Stellen des Verbandes im Internet
veröffentlicht wurden, werden diese entfernt und bzw. oder es wird möglichst an
derselben Stelle und in vergleichbarer Weise darüber informiert, dass sich der
Verdacht nach gründlicher Prüfung als unbegründet erwiesen hat.
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(6) Allen Beteiligten werden Beratungs- und Supervisionsverfahren mit fachlicher
Unterstützung angeboten, um das Vertrauen wiederherzustellen.
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(7) Der vormals beschuldigten Person werden Hilfeleistungen, z. B. in Form von
psychotherapeutischer Unterstützung, angeboten.
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(8) Die vormals beschuldigte Person wird bei einem von ihr gewünschten Wechsel
des ehrenamtlichen Engagementgebiets unterstützt, ohne dass ihr daraus Nachteile
entstehen.
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(9) Über die Gewährung von konkreten Hilfen nach Abs. 6 bis 8 entscheidet der
zuständige Vorstand.
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G. Hilfen für Betroffene
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32. Den Betroffenen, ihren Angehörigen, Nahestehenden und Hinterbliebenen werden
Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem
jeweiligen Einzelfall. Zu den Hilfsangeboten gehören insbesondere seelsorgliche
und therapeutische Hilfen. Über die Gewährung von konkreten Hilfen entscheidet
der zuständige Vorstand.
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33. Der zuständige Vorstand unterrichtet die Ansprechperson über die
beschlossenen Maßnahmen und den jeweiligen Stand der Umsetzung, damit diese den
Betroffenen bzw. dessen gesetzliche Vertretung davon in Kenntnis setzen kann.
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34. Haben sich die Vorgänge auf einen Stamm ausgewirkt, wird der Stammesvorstand
in angemessenem Rahmen dabei begleitet und unterstützt, das Geschehen und die
bestehende Unsicherheit in geeigneter Weise mit den Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen im Stamm zu verarbeiten. Er ist auf Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen.
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H. Beratungsstab
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35. (1) Der Bundesverband richtet zur Beratung in Fragen des Umgangs mit
Handlungen nach Ziffer 2 an Minderjährigen und schutz- oder hilfsbedürftigen
Erwachsenen innerhalb des Verbandes einen ständigen Beratungsstab ein.
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(2) Dem Beratungsstab gehören an:
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a. die beauftragten Ansprechpersonen des Bundesverbandes,
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b. die Präventionsbeauftragten bzw. Referent*innen für Kinder- und Jugendschutz
des Bundesverbandes sowie
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c. weitere Personen, die den psychiatrisch-psychotherapeutischen und
juristischen Sachverstand und die fundierte fachliche Erfahrung und Kompetenz
des Beratungsstabs in der Arbeit mit Betroffenen von Handlungen nach Ziffer 2
sicherstellen.
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(3) Dem Beratungsstab sollen auch Betroffene von Handlungen nach Ziffer 2
angehören.
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(4) Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen
werden.
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36. Der Bundesverband kann eine Kooperation, Angliederung oder ähnliche
Übereinkunft betreffend die Einrichtung eines Beratungsstabs mit einem deutschen
Bistum oder einer anderen katholischen Organisation, deren Umsetzung der
Interventionsordnung von der Bischofskonferenz anerkannt ist, abschließen.
Solange eine solche Übereinkunft wirksam ist, richtet der Bundesverband keinen
eigenen Beratungsstab ein.
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Fußnoten:
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1 Eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder
Krankheit wehrlose Person, die der Fürsorge oder Obhut eines anderen untersteht,
dessen Hausstand angehört, von dem Fürsorgepflichtigen in dessen Gewalt
überlassen worden oder diesem im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
untergeordnet ist.
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2 Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der
Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den
Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige
ist zu beurkunden. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige
schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der
Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die
Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem
anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. (§ 158 Abs. 1 St PO)
Das Kommentieren ist möglich: bis 12.12.2023, 23:55
Begründung der Antragsteller*innen:
Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) erkennt unsere derzeitige Interventionsordnung auch nach weiterer Prüfung und mehreren Gesprächen immer noch nicht als gleichwertig an.
Das Kommentieren ist möglich: bis 12.12.2023, 23:55
Dies hat zur Folge, dass sie auf Konsequenzen in den entsprechenden Diözesanverbänden drängt, wenn unsere Interventionsordnung nicht als gleichwertig angesehen wird oder die Interventionsordnung der DBK nicht als solche von uns anerkannt wird. Unserer Einschätzung nach stellt die momentane Regelung der DBK die eigenen institutionellen Interessen und Reputation vor die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen/Erfahrenen. Aus diesem Grund soll der folgende, in manchen Abschnitten abgeänderte Antrag in der Bundesversammlung diskutiert und beschlossen werden.
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