Änderungen von A07_SÄNEU5 zu A07_SÄNEU
Ursprüngliche Version: | A07_SÄNEU5 |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 12.12.2023, 22:40 |
Neue Version: | A07_SÄNEU |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 12.12.2023, 22:44 |
Titel:
Die 91. Bundesversammlung möge beschließen:
Von Zeile 94 bis 99:
Handlungen nach Ziffer 2 zum Nachteil von minderjährigen oder von schutz- oder hilfebedürftigen erwachsenen Mitgliedern der DPSG, die begangen werden durcha. Mitglieder der DPSG,
b. Angestellte der DPSG und ihrer verschiedenen Rechtsträger oderdurch
c. sonstige Personen, wenn die Handlung im Umfeld von Veranstaltungen der DPSG erfolgte.
a. Mitglieder der DPSG,
b. Angestellte der DPSG und ihrer verschiedenen Rechtsträger oder
c. sonstige Personen, wenn die Handlung im Umfeld von Veranstaltungen der DPSG erfolgte.
Von Zeile 162 bis 166:
zur Betreuung des Interventionsverfahrens nicht in der Lage oder glaubt, dass das Verfahren nicht sinnvoller Weise in seinem[Leerzeichen]Diözesanverband geführt werden kann,, bittet er den Bundesvorstand, übernimmt der Bundesvorstand die Zuständigkeit für das Verfahren zu übernehmen.. Entsprechendes gilt auch im Fall einer Vakanz oder der Untätigkeit des nach Abs. 1 zuständigen Vorstands.
Von Zeile 178 bis 183:
11.12. (1) Erlangen Verantwortliche Kenntnis von einem Verdacht auf Handlungen nach Ziffer 2, haben sie unverzüglich einen den zuständigeneinen Diözesanvorstand, den Bundesvorstand oder eine von einem dem jeweiligeneinem Diözesanverband oder dem Bundesverband beauftragte Ansprechperson darüber zu informieren. Dasselbe gilt, wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines entsprechenden Strafverfahrens strafprozessrechtlichen ErmittlungsverfahrensStrafverfahrens oder über eine entsprechende Verurteilung Kenntnis erlangen.
(2) Wurde ein Mitglied eines Diözesanvorstandes informiert, gibt dieses die Information unverzüglich an eine vom eigenen Diözesanverband oder dem Bundesverband beauftragte Ansprechperson weiter und informiert den Bundesvorstand über den Vorgang.
Nach Zeile 185 einfügen:
(3) Wurde ein Mitglied des Bundesvorstandes direkt informiert, gibt dieses die Information unverzüglich an eine vom Bundesverband beauftragte Ansprechperson weiter.
Nach Zeile 189 einfügen:
(4) Ist eine der zu informierenden Personen direkt oder indirekt betroffen, darf diese nicht informiert werden.
Nach Zeile 272 einfügen:
22. (1) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, weist der zuständige Vorstand die betroffene Person bzw. deren gesetzliche Vertretung auf die Möglichkeit einer Strafanzeige hin. Auf Wunsch der betroffenen Person bzw. deren gesetzlichen Vertretung informiert der zuständige Vorstand die Strafverfolgungs- und andere zuständige Behörden. Ist die betroffene Person bzw. deren gesetzlicher Vertretung unsicher über die Auswirkungen und Folgen eines Strafverfahrens, wird ihr eine Erstberatung durch eine*n Rechtsanwält*in mit hinreichender Erfahrung in Strafsachen angeboten.
Nach Zeile 279 einfügen:
(2) Wenn die betroffene Person bzw. deren gesetzliche Vertretung die Erstattung einer Anzeige ausdrücklich nicht wünschen, ist dies in schriftlicher Form unter Darlegung der Gründe zu dokumentieren. Die Dokumentation soll von der betroffenen Person bzw. deren gesetzlicher Vertretung unterzeichnet werden. In der Dokumentation sind die Unterzeichnenden darauf hinzuweisen, dass sie in keiner Weise gehindert werden, zu einem späteren Zeitpunkt selbstständig oder mit Unterstützung der DPSG Strafanzeige zu erstatten und dass die DPSG nicht garantiert, ihrerseits auf eine Strafanzeige zu verzichten.