Änderungen von A11_SÄ zu A11NEU_SÄ
Ursprüngliche Version: | A11_SÄ |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 23.03.2024, 19:30 |
Neue Version: | A11NEU_SÄ |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 16.04.2024, 15:56 |
Titel:
Die 92. Bundesversammlung möge beschließen:
Von Zeile 1 bis 20:
Regelungen zur Beschlussfassung über eine Strategie des Verbandes und das Konzept zur Entwicklung einer Strategie für den Verband wird in den Satzungen der Stammesebene (Ziffer 66 Abs. 1), Bezirksebene (Ziffer 68 Abs. 1), Diözesanebene (Ziffer 71 Abs. 1) und Bundesebene (Ziffern 26, 57, 70 Abs. 1)werden in der Satzung der Bundesebene (Ziffern 26) wie folgt aufgenommen:
Satzung der Stammesebene
66. (1) Diese Satzung, und die Ordnung, die Strategie des Verbandes und das Konzept zur Entwicklung einer Strategie für den Verband können nur von der Bundesversammlung geändert werden. Zur Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Bundesversammlung.
Satzung der Bezirksebene
68. (1) Diese Satzung, und die Ordnung, die Strategie des Verbandes und das Konzept zur Entwicklung einer Strategie für den Verband können nur von der Bundesversammlung geändert werden. Zur Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Bundesversammlung.
Satzung der Diözesanebene
71. (1) Diese Satzung, und die Ordnung, die Strategie des Verbandes und das Konzept zur Entwicklung einer Strategie für den Verband können nur von der Bundesversammlung geändert werden. Zur Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Bundesversammlung.
Von Zeile 29 bis 44 löschen:
57. Anträge an die Bundesversammlung sind wenigstens sechs Wochen vor dem Termin der Versammlung zu stellen. Anträge, die nicht fristgerecht gestellt werden, können auf die Tagesordnung der Bundesversammlung gesetzt werden, wenn ein Drittel der (physisch oder virtuell) anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden ist. Es bedarf einer Frist von sechs Wochen für Anträge auf Änderungen
- der Ordnung des Verbandes,bzw.
- der Satzungen der Bundes-, Diözesan-, Bezirks- und Stammesebene des Verbandes,
- der Strategie des Verbandes und
- des Konzeptes zur Entwicklung einer Strategie für die DPSG. bedürfen einer Frist von sechs Wochen.
70. (1) Diese Satzung, und die Ordnung, die Strategie des Verbandes und das Konzept zur Entwicklung einer Strategie für den Verband können nur von der Bundesversammlung geändert werden. Zur Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Bundesversammlung.
Begründung der Antragsteller*innen:
Nach Zeile 55 einfügen:
UPDATE 16.04.2024: Nach Beratung durch die AG Satzungsfragen haben wir uns entschieden, die Aufnahme der Strategie und des Konzeptes in den Ziffern zur Verbindlichkeit in den einzelnen Satzungen wegzulassen. Dies kann aus unserer Sicht nachgelagert, z. B. wenn eine Strategie erstmalig entwickelt oder gar angewendet wurde, behandelt und entschieden werden. Wichtig und relevant ist für uns vor allem die Aufnahme in den Aufgaben der Bundesversammlung