Veranstaltung: | 93. Bundesversammlung 2025 - Anträge |
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Antragsteller*in: | Diözesanvorstand DV Rottenburg-Stuttgart |
Status: | Eingereicht (vertagt von BV92) |
Eingereicht: | 21.05.2023, 16:00 |
A03_SÄ: Gleichmäßige Repräsentation der Stimmen der Diözesanebene (Diözesan-, Bundesebene)
Titel:
Die 93. Bundesversammlung möge beschließen:
Die Satzungen der Diözesanebene (Ziffer 24 und 65) und Bundesebene (Ziffer 22)
werden wie folgt geändert:
- für die vakanten Stellen im Diözesanvorstand die Wahl von Vertreter*innen
für die Bundesebene. Die Wahl gilt bis zur Diözesanversammlung im nächsten
Jahr und endet automatisch mit einer Änderung der Vakanz im Vorstand.
Gewählt werden können alle Mitglieder der Diözesanleitung.
- die Entgegennahme des Arbeitsberichts der Diözesanleitung und die
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
- die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts der
Kassenprüfer*innen, falls kein Rechtsträger vorhanden ist, oder die
Entgegennahme des Berichts des Rechtsträgers,
- die Beratung des Jahresprogramms des Diözesanverbands und die
Beschlussfassung über besondere Unternehmungen des Diözesanverbands,
- die Festlegung der Grenzen der Bezirke; sofern sich der Diözesanverband
gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, die Festlegung der Stammesgrenzen
und
- die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des
Diözesanverbands, die nach dieser Satzung oder einer Ergänzungsregelung
nicht in die Zuständigkeit des Diözesanvorstands oder der Diözesanleitung
fallen.
65. (1) Mitglieder des Diözesanvorstands können im Falle der Verhinderung ihr
Stimmrecht in der Diözesan- und Bundesversammlung an eine Vertretung delegieren.
Die Vertretung muss Mitglied der DPSG und innerhalb des Diözesanverbands tätig
sein. Eine Delegation an hauptberufliche Mitarbeitende ist nicht möglich.
Delegation muss in Textform erfolgen und der jeweiligen Versammlungsleitung
vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine Versammlung.
- A03_SÄ_ÄA01 Diözesanvorstand DV Osnabrück
- A03_SÄ_ÄA02 Diözesanvorstand DV Paderborn
- A03_SÄ_ÄA03 Bundesleitung
(2) Diözesandelegierte können im Falle der Verhinderung ihr Stimmrecht in der
Bundesversammlung an eine Vertretung delegieren. Die Vertretung muss Mitglied
der DPSG und innerhalb der Diözesanleitung tätig sein.
Diese Delegation muss in Textform erfolgen und der jeweiligen
Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine Versammlung.
- die Bundesstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und
Roverstufe,
- die Mitglieder der Diözesanvorständejeweils drei Vertreter*innen
(Mitglieder der Diözesanvorstände bzw. bei Vakanzen die
Diözesandelegierten) der einzelnen Diözesanverbände und
Die Stimmen der Bundesleitung dürfen ein Viertel der Stimmen der
Bundesversammlung nicht übersteigen. Die Mitglieder des Bundesvorstands haben in
jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der besetzten
Ämter und nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder ausgegangen.
Begründung der Antragsteller*innen:
Politische Vertretungsmöglichkeiten sind einer der Grundpfeiler der pfadfinderischen Arbeit. Die DPSG versteht sich selbst als eine repräsentative Demokratie, in der jede Gruppierung auf der nächsthöheren Ebene durch eine gleiche Anzahl gewählter Repräsentant*innen, bisher die gewählten Vorsitzenden und Kurat*innen, vertreten wird. Durch die Möglichkeit zur Vakanz von Vorstandsämtern kann es allerdings zu einem Ungleichgewicht von Stimmen kommen, die das Gleichgewicht der Stimmverteilung mitunter erheblich beeinflussen. Um diesem Ungleichgewicht entgegenzuwirken und den Stämmen, Bezirken und Diözesanverbänden die Möglichkeit zu einer fairen Vertretung und Beteiligung auf der nächsthöheren Ebene zu bieten, sollen die hier beantragten Änderungen an den Satzungen erfolgen.
Die Wahl der Delegierten für die nächsthöhere Ebene durch die jeweilige Versammlung gewährleistet, dass eine Legitimation der Stimme auf dieser Ebene erfolgt. Somit wird sichergestellt, dass die Interessen der Gruppierung vertreten werden und nicht die eigenen sowie ungleichmäßig verteilten Stimmrechte ausgeglichen werden. Durch die Wahl vertreten die Delegierten die Gruppierung genauso wie es auch ein*e gewählte*r Vorsitzende*r oder Kurat*in tun würde und gehen auch dieselbe Selbstverpflichtung ein, die ein Wahlamt mit sich bringt. Wichtig für uns an der Stelle ist, dass der Kreis der wählbaren Personen auf Mitglieder der jeweiligen Leitungen beschränkt wird, da so sichergestellt werden kann, dass die Delegierten auch das Bewusstsein für die Interessen der jeweiligen Gruppierung haben.
Diese Änderung der Satzung kann darüber hinaus sogar als Unterstützung für den gewählten Vorstand gesehen werden, da diese Aufgabe der Vertretung gemeinsam vom Vorstand und den zusätzlich gewählten Delegierten übernommen werden kann. Die Delegierten erhalten für diese Aufgabe die gleiche Legitimation wie der*die Vorsitzende/ Kurat*in selbst.
Die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Personen wird zunehmen, allerdings wird die maximal mögliche Anzahl der stimmberechtigten Personen, wie in der Satzung heute schon festgelegt, beibehalten. Allerdings bietet diese Regelung den klaren Vorteil, Anliegen mit den der Gruppierung zustehenden Stimmen, Formulierungsweisen und Ansprachen zu vertreten. Somit haben die Delegierten und Vorsitzenden/ Kurat*innen die Chance, ihre Anliegen besser in den Versammlungen im Sinne ihrer Gruppierung zu platzieren.
Änderungsanträge
- A03_SÄ_ÄA01 (Diözesanvorstand DV Osnabrück, Eingereicht)
- A03_SÄ_ÄA02 (Diözesanvorstand DV Paderborn, Eingereicht)
- A03_SÄ_ÄA03 (Bundesleitung, Eingereicht)